Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - IV-2 RBs 37/14

Tenor

1.

Das Verfahren wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Senat zur Entscheidung übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

2.

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen dass der Betroffene – unter Anwendung der Vorschriften der § 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 2, Nr. 246 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV – wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons verurteilt ist.

3.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen