Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 1/14

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 19. Dezember 2013 (VK VOB 36/2013) zu verlängern, wird abgelehnt.

Der Senatsbeschluss vom 15. Januar 2014 (VII-Verg 1/14) betreffend die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ist gegenstandslos.

Die Hauptbeteiligten des Verfahrens werden aufgefordert

-          die Antragsgegnerin: dem Beschwerdegericht eine eventuelle Auftragsvergabe sofort mitzuteilen und dies durch geeignete Belege nachzuweisen,

-          die Antragstellerin: dem Gericht mitzuteilen, ob und mit welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten bleiben soll.


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