Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 46/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 11. Dezember 2013 (VK VOL 3/2013) insoweit aufgehoben, als ihr, der Antragsgegnerin, nur hinsichtlich der Lose vier, zehn, 13, 14 und 15 nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses die Erteilung eines Zuschlags untersagt wird.

Der weitergehende Nachprüfungsantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer haben - insoweit als Gesamtschuldner - zu 3/4 die Antragstellerin und zu je 1/8 die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1 zu tragen.

Die der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen tragen zu jeweils 1/8 die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1.

Die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen trägt zu 3/4 die Antragstellerin.

Die Zuziehung von Rechtsanwälten war im Verfahren der Vergabekammer für die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1 notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 3/4 der Antragstellerin und zu jeweils 1/8 der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:                bis 350.000 Euro


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