Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 154/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 18.10.2013 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71.628,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

-    20.871,00 € ab dem 16.03.2012;

-         aus jeweils  4.958,73 € für die Zeit vom 9.02.2012 bis einschließlich zum 30.05.2012, vom 14.03.2012 bis einschließlich zum 30.05.2012, vom 14.04.2012 bis einschließlich zum 30.05.2012, vom 10.05.2012 bis einschließlich zum 30.05.2012,

-     aus 4.958,73 € vom 31.05.2012 bis einschließlich zum      06.06.2012,

-     aus 14.083,54 € ab dem 07.06.2012,

-     aus jeweils  4.958,73 € ab dem 11.06.2012, ab dem 11.07.2012, ab     dem 07.08.2012, ab dem 06.09.2012, ab dem 04.10.2012, ab     dem 07.11.2012 und ab dem 06.12.2012

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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