Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 120/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.08.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 124.460,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 39.904,94 EUR Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung durch Verpressung der Risse in dem Hallenboden und Erstellung einer Abdeckung der Scheinfugen zu zahlen, dies mit der Maßgabe, dass die Mangelbeseitigung von der Klägerin nur Zug um Zug gegen Erstattung von Sowiesokosten in Höhe von 5.504,94 EUR und eines Mithaftungsanteils in Höhe von 6.971,30 EUR geschuldet ist.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 13.200,00 EUR Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung durch Einbau von Drainrinnen vor den beiden Sektionaltoren zu zahlen, dies mit der Maßgabe, dass die Mangelbeseitigung von der Klägerin nur Zug um Zug gegen Erstattung von Sowiesokosten in Höhe von 3.200,00 EUR und eines Mithaftungsanteils in Höhe von 1.350,00 EUR geschuldet ist.

Die Beklagten werden verurteilt, die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zugunsten der Klägerin auf den im Grundbuch des Amtsgerichts M von N, Blatt unter laufender Nummer und verzeichneten Grundstücken, Gemarkung N, Flur, Flurstück, Gebäude- und Freifläche, R, groß: 3891 qm und Flur, Flurstück, Gebäude- und Freifläche, R, groß: 17 qm wegen einer Forderung in Höhe von 179.365,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 124.460,22 EUR seit dem 31.03.2009 und nebst einer Kostenpauschale in Höhe von 2.400,00 EUR – in Ausnutzung des Ranges entsprechend der in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Vormerkung – zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 20 % der Klägerin und zu 80 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Die Beklagten tragen die Kosten der Nebenintervention als Gesamtschuldner zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die nicht jeweils andere Partei in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird wegen der Frage zugelassen, ob sich die Beklagten wegen des Mangels „Wölbung Pflaster“ gegenüber dem Werklohnanspruch der Klägerin auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen dürfen, obwohl ihr Gewährleistungsanspruch verjährt ist und sie den Mangel der Klägerin nicht vor Eintritt der Verjährung angezeigt haben.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.