Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 39/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 5. November 2013, VK 2 – 100/13, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag auf Los 1 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 1 zu 54% und die Antragstellerin zu 46%.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 2 im Verfahren vor der Vergabekammer sowie deren außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren trägt die Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin zu 1 und die Antragstellerin tragen ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer sowie ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.


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