Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 40/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13. November 2013 (VK 2-82/13) aufgehoben, soweit die im Verfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen der Antragstellerin auferlegt worden sind.

Solche Aufwendungen sind von der Beigeladenen zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beigeladenen auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:                    bis 25.000 Euro


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