Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 Ws 217-218/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Landgericht Köln hat den Beschwerdeführer, der bereits am 22. März 1982 wegen sexueller Gewalttaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war, am 21. Juni 1993 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Er befand sich seit dem 14. Dezember 1993 im Maßregelvollzug. Nach einer Dauerbeurlaubung ab dem 1. Juli 1996 wurden die weitere Vollstreckung der Unterbringung und die Vollstreckung des Strafrestes durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. März 1998 zur Bewährung ausgesetzt.
4In der Zeit vom 30. September 1998 bis zum 3. Dezember 1998 wurde der Verurteilte durch exhibitionistische Handlungen in neun Fällen, versuchte sexuelle Nötigung und Bedrohung erneut straffällig. Wegen dieser Taten wurde er durch das Landgericht Nürnberg-Fürth am 13. Juli 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auch in dieser Sache wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
5Bis zum 27. Januar 2005 hat der Verurteilte die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juli 1999 und - nach Widerruf der Aussetzung - den Strafrest aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juni 1993 vollständig verbüßt. Seit dem 28. Januar 2005 befindet er sich wieder im Maßregelvollzug, wobei - nach Widerruf der Aussetzung - seit dem 7. Mai 2005 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juni 1993 vollstreckt wird (§ 54 Abs. 2 StrVollstrO).
6Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve hat mit Beschluss vom 23. April 2014 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Untergebrachten.
7II.
8Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat keinen Erfolg.
91.
10Seine verfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen nicht durch.
11a) zur Frage der mündlichen Anhörung durch den beauftragten Richter
12aa) Die Strafvollstreckungskammer hat die Verfahrensvorschrift des § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht dadurch verletzt, dass sie den Untergebrachten vor ihrer Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel nicht in voller Besetzung mündlich gehört hat, sondern die Durchführung der Anhörung einem Mitglied der Kammer als beauftragtem Richter übertragen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht in der Regel die Anhörung durch den beauftragten Richter aus (vgl. Beschluss vom 15. März 2001 - 2 Ws 66/01 - mit ausführlicher Begründung = JMBl. NRW 2001, 216 ff.), da dem persönlichen Eindruck des Untergebrachten grundsätzlich nur untergeordnete Bedeutung für die Entscheidung zukommt.
13Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall, der nicht durch besondere Ausnahmekonstellationen geprägt ist, die Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer in Vollbesetzung unter rechtsstaatlichen Aspekten geboten gewesen wäre, liegen nicht vor. Dass eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper zu einem anderen Entscheidungsergebnis - insbesondere aufgrund weitergehender Ermittlungen - geführt hätte, ist angesichts des Krankheitsbildes des Untergebrachten mit der Leitdiagnose einer narzisstische Persönlichkeitsstörung auszuschließen. Unter diesen Umständen ist der persönliche Eindruck, der durch die Anhörung gewonnen werden kann, von eher geringer Bedeutung. Ohnehin waren die Äußerungen des Verurteilten bei der mündlichen Anhörung unergiebig. Er hat keine näheren Angaben machen wollen und lediglich erklärt: „Die Stellungnahme der Klinik ist mit bekannt, allerdings trifft sie nicht zu. Ich möchte dazu aber auch nichts Weiteres sagen, ansonsten kommen wir in die Diskussion, die wir schon seit Jahren führen.“ Es ist nicht ersichtlich, dass sich durch eine mündliche Anhörung in Dreierbesetzung irgendein wesentlicher Erkenntnisgewinn ergeben hätte.
14bb) Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des OLG Nürnberg vom 31. Januar 2013 - 2 Ws 17/13 - (OLGSt StPO § 463 Nr. 3), wonach die mündliche Anhörung des Verurteilten in dem Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB grundsätzlich durch alle zur Entscheidung berufenen Richter durchzuführen ist und dies jedenfalls dann ausnahmslos erforderlich sein soll, wenn der Verurteilte von dem Spruchkörper in seiner aktuellen Besetzung noch nicht angehört wurde, gibt zu einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG keinen Anlass.
15Denn diese Vorschrift gilt nicht generell für das Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB, sondern betrifft allein Entscheidungen über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 3 StGB) oder in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestag-Drucksache 17/2350, S. 5 f.) zielt die Vorlagepflicht darauf ab, im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) zur Unzulässigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung - auch betreffend die Wechselbeziehung zwischen § 67d Abs. 6 StGB und § 66b StGB - materiell-rechtlich eine einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen. Dass verfahrensrechtliche Bestimmungen nicht erfasst werden sollen, belegt auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung, wonach durch die Begrenzung auf die erfassten Beschwerdeverfahren sichergestellt wird, dass die Anzahl der vorlagepflichtigen Verfahren sehr gering sein wird.
16Abgesehen davon ist im Falle der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine mündliche Anhörung des Verurteilten nicht vorgeschrieben. Denn § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO verweist für die Geltung des § 454 Abs. 1 StPO gerade nicht auf § 67d Abs. 6 StGB. Vielmehr gilt im Falle der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die allgemeine Anhörungspflicht nach § 462 Abs. 2 Satz 1 StPO, bei der ein schriftliches Verfahren genügt (vgl. zu § 67d Abs. 5 StGB: OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 323). Auch deshalb kann die Streitfrage, in welcher Besetzung die mündliche Anhörung des Verurteilten im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB zulässig ist, in dem begrenzten Rahmen des § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG keiner höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden.
17b) zur Frage der mündlichen Anhörung des Sachverständigen
18aa) Der Einwand des Verurteilten, die Strafvollstreckungskammer hätte den externen Sachverständigen T. mündlich anhören müssen, dringt ebenfalls nicht durch.
19Liegt - wie hier - ein Sachverständigengutachten vor, das die forensische Klinik nach § 16 Abs. 3 MRVG NW eingeholt hat, ist eine mündliche Anhörung des Sachverständigen gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO nur dann geboten, wenn das Gericht die Aussetzung der Unterbringung erwägt (vgl. OLG Jena NStZ 2000, 224). Dies war hier nicht der Fall.
20Ohne diese Einschränkung („wenn es erwägt“) ist die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach §§ 463 Abs. 4 Satz 4, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO veranlasst, wenn die Strafvollstreckungskammer nach fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein externes Sachverständigengutachten eingeholt hat oder ein von der forensischen Klinik nach § 16 Abs. 3 MRVG NW eingeholtes Sachverständigengutachten - was wegen der weithin gleichgelagerten Fragestellungen möglich ist (vgl. LG Kleve RuP 2008, 63) - als Fünf-Jahres-Gutachten zu behandeln ist.
21Dies kann hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen T. vom 10. Oktober 2013 nicht festgestellt werden, da auch das zuvor nach § 16 Abs. 3 MRVG NW eingeholte Gutachten des Sachverständigen P. vom 30. Oktober 2010 innerhalb der fünfjährigen Frist liegt. Auf dessen mündliche Anhörung hatte der damalige Pflichtverteidiger seinerzeit auf Anfrage der Strafvollstreckungskammer - und zwar in Verbindung mit der Anfrage auch im Namen des Untergebrachten - verzichtet.
22Zwar sollte - wenn kein eigener Gutachterauftrag der Strafvollstreckungskammer erfolgt ist - in den Akten zeitnah nach Vorlage dokumentiert werden, ob ein nach § 16 Abs. 3 MRVG NW eingeholtes Gutachten als Fünf-Jahres-Gutachten verwertet werden soll. Vorliegend lassen indes die Ausführungen am Ende des Beschlusses vom 10. März 2010 darauf schließen, dass die Strafvollstreckungskammer das Gutachten des Sachverständigen P. vom 30. Oktober 2010 als Fünf-Jahres-Gutachten behandelt hat. Denn unter Hinweis auf das externe Gutachten des Sachverständigen K. vom 14. Juli 2007 wird dort festgestellt, dass die „zu beachtende Fünfjahresfrist - sollten zwischenzeitlich keine weiteren externen Gutachten eingehen - erst im Juli 2012 abläuft.“ Die Strafvollstreckungskammer wollte damit ersichtlich das nächste nach § 16 Abs. 3 MRVG NW eingehende Gutachten als Fünf-Jahres-Gutachten verwerten, so dass der in dem Beschluss genannte Zeitpunkt (Juli 2012) nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen P. vom 30. Oktober 2010 überholt war. Tatsächlich hat die Strafvollstreckungskammer sodann auch kein gerichtliches Gutachten nach § 463 Abs. 4 StPO eingeholt.
23Da die Strafvollstreckungskammer das Gutachten des Sachverständigen T. vom 10. Oktober 2013 mangels mündlicher Anhörung - ein Verzicht lag diesmal nicht vor - offenbar nicht als Fünf-Jahres-Gutachten behandelt hat, weist der Senat darauf hin, dass die fünfjährige Frist im Anschluss an das vorherige Gutachten des Sachverständigen P. vom 30. Oktober 2010 nunmehr mit Ablauf des Oktober 2015 endet.
24Bei einem Fünf-Jahres-Gutachten sind die maßgeblichen Verfahrensvorschriften einzuhalten. Das Gutachten vom 10. Oktober 2013 kann auch künftig nicht rückwirkend als solches deklariert werden.
25bb) Der Senat teilt nicht die Auffassung des OLG Brandenburg (NStZ-RR 2011, 125), das eine Pflicht zur mündliche Anhörung des Sachverständigen auch dann für gegeben erachtet, wenn die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung nach § 67e StGB „in weiten Teilen“ bzw. „maßgeblich“ (Leitsatz: „in wesentlichen Teilen“) ein Gutachten verwertet, welches von der Klinik nach dem landesrechtlichen Maßregelvollzugsgesetz eingeholt worden ist. Der Rückgriff auf eine entsprechende Anwendung der §§ 463 Abs. 4 Satz 4, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO, die nach dem Willen des Gesetzgebers allein für ein Fünf-Jahres-Gutachten gelten, überzeugt nicht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Auch bestehen regelmäßig Abgrenzungsschwierigkeiten und Unklarheiten, wenn es darauf ankommen soll, in welchem Umfang und/oder welchem Gewicht das von der Klinik eingeholte Gutachten verwertet worden ist.
26Auch zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Sachverständiger in dem Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB mündlich zu hören ist, scheidet eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG aus.
27Da die Strafvollstreckungskammer das Gutachten des Sachverständigen T. vom 10. Oktober 2013 nicht „in weiten Teilen“ bzw. „maßgeblich“, sondern unter Zitierung von wenigen Sätzen lediglich zur Abrundung („ohne dass es noch darauf ankommt“) verwertet hat, besteht vorliegend schon keine Divergenz zu der Rechtsprechung des OLG Brandenburg.
28Abgesehen davon handelt es sich wiederum um eine verfahrensrechtliche Frage, die nicht in den Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG fällt. Dies gilt umso mehr, als im Falle der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) - anders als bei der von § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG nicht erfassten Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung (§ 67 Abs. 2 StGB) - mangels Verweises in § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO keine Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO besteht. Daher ist auch die Pflicht zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen keiner Klärung in dem begrenzen Rahmen des § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG zugänglich.
292.
30In der Sache ist die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet.
31Die Maßregel kann weder für erledigt erklärt (§ 67d Abs. 6 StGB) noch deren weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67d Abs. 2 StGB).
32a) Die sexuelle Delinquenz des Untergebrachten wurzelt im Wesentlichen in den narzisstisch defizitären Strukturen seiner Persönlichkeit. Die Leitdiagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, die bereits der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juni 1993 zugrunde liegt, ist sowohl von den drei externen Sachverständigen, die den Untergebrachten nach dem Widerruf der Aussetzung in den Jahren 2007, 2010 und 2013 begutachtet haben, als auch von den behandelnden Ärzten der Klinik bestätigt worden. Es handelt sich um eine chronische Erkrankung. Durch die Behandlung können bestenfalls die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung auf der Verhaltensebene abgemildert werden.
33Die in den Taten zutage getretene Gefährlichkeit des Untergebrachten besteht nach der Bewertung der externen Sachverständigen wie auch der Klinik fort. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme der Klinik zur Gefährlichkeitsprognose eingeholt. Danach ist das Risiko für erneute sexuelle Gewalttaten im mittleren bis hohen Bereich einzuordnen. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da die mehrfache schwere Sexualdelinquenz des Untergebrachten in der Historie mit multiplen Erscheinungsformen bis in das Jahr 1982 zurückreicht und persönlichkeitsbedingt ist.
34Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die günstige Prognose, die der Aussetzung der Unterbringung durch Beschluss vom 5. März 1998 zugrunde lag, noch im selben Jahr als falsch erwiesen hat. Denn in der Zeit vom 30. September 1998 bis zum 3. Dezember 1998 wurde der Verurteilte durch exhibitionistische Handlungen in neun Fällen, versuchte sexuelle Nötigung und Bedrohung erneut straffällig. Während der Untergebrachte derzeit erst die Lockerungsstufe mit unbegleiteten Ausgängen erreicht hat, war er vor der bedingten Entlassung damals bereits ca. 20 Monate in Dauerbeurlaubung erprobt worden. Der Senat teilt die Auffassung des Sachverständigen T., dass in Anbetracht der Massivität der begangenen Gewalt- und Sexualstraftaten und des raschen Bewährungsversagens ein besonders vorsichtiges Vorgehen erforderlich ist.
35b) Der weitere Vollzug der Maßregel ist angesichts der Schwere der begangenen und drohenden Sexualstraftaten auch weiterhin verhältnismäßig (§ 62 StGB). Nach dem Bewährungsversagen und den neuerlichen Straftaten befindet sich der Untergebrachte seit Januar 2005 wieder im Maßregelvollzug, den er infolge der Rückfälligkeit und langjährigen Unterbrechung gleichsam bei Null begonnen hat.
36Auch trifft die Darstellung des Verteidigers nicht zu, dass die „letzte erhebliche Straftat“ ca. 22 Jahre zurückliegt. Hierbei wird nicht die versuchte sexuelle Nötigung berücksichtigt, die der Untergebrachte am 21. Oktober 1998 begangen hat, als er die Geschädigte, nachdem er sein entblößtes Geschlechtsteil gezeigt hatte, mit beiden Händen an den Schultern packte und auf einen Grasstreifen zu drängen versuchte, um das Tatopfer zu sexuellen Manipulationen an seinem Glied zu zwingen. Dieses Tatverhalten lässt im Übrigen erkennen, dass bei dem Untergebrachten exhibitionistische Handlungen eine Vorstufe zur Anwendung sexueller Gewalt darstellen können.
37III.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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Referenzen
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- 2 Ws 17/13 1x (nicht zugeordnet)
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- StPO § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde 1x
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