Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-2 UF 95/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 10.01.2014 – Az. 28 F 17/13 – hinsichtlich der Entscheidung unter Ziffer 2. (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,5845 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31. 03. 2013, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Vers. Nr….) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 88,83 € monatlich auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2013, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensversicherungs AG (Vers. Nr. Vers-Nr. …) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Debeka Lebensversicherungsverein a.G.  (Vers. Nr. Vers.-Nr….) findet nicht statt.“

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben, im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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II-2 UF 95/14                                                                              Erlassen am: 19. September 2014

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