Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 WF 105/14

Tenor

wird die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 27.06.2014 – Festsetzung des Verfahrenswertes – zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).


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