Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 Ws 246+272/14

Tenor

  • 1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

  • 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 wird als unbegründet verworfen.

  • 3. Beide Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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