Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 Ws 247+293/14

Tenor

  • 1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

  • 2. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 14. und 17. Februar 2014 werden aufgehoben.

Der Antrag des Pflichtverteidigers vom 7. Januar 2014 auf vorschussweise Festsetzung einer Dokumentenpauschale in Höhe von 12.645,55 € netto (15.048,20 € brutto) wird zurückgewiesen.

  • 3. Beide Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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