Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 130/14

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Juli 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Vollstreckungsgericht – vom 28. April 2014 abgeändert. Die Erinnerung der Gläubiger gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers K.-H. K. vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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