Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 156/13
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten wird auf deren Berufung das am 29. August 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.826,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2012 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an das Kfz-Sachverständigenbüro U.-E. B., Inhaber B. Y., 870,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2012 zu zahlen.
3.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 489,45 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
4.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 41 % dem Kläger und zu 59 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
6.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben dieser selbst zu 40 % und zu 60 % die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten fallen diesen zu 59 % selbst und zu 41 % dem Kläger zur Last.
7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache einen geringen Teilerfolg. Sie erreichen in der Hauptsache eine Reduzierung des verurteilenden Erkenntnisses des Landgerichts in Höhe von nur 306,18 €. Über das gänzlich unbegründet gewesene Rechtsmittel des Klägers ist nach der Rücknahmeerklärung im Verhandlungstermin in der Hauptsache nicht mehr zu entscheiden.
3Die Beklagten dringen nicht mit ihren Einwendungen durch, ein in rechnerischer und technischer Hinsicht abzugrenzender Schadensteil an dem klägerischen Pkw Audi A 5, der auf das Kollisionsereignis vom 18. August 2011 zurückzuführen sei, lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen; dem Kläger sei die Berufung auf die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO zu versagen, da er im Hinblick auf unstreitige ereignisfremde Vorschäden wahrheitswidrig vortrage.
4Die Beklagten erreichen lediglich insoweit eine Korrektur des die Instandsetzungskosten betreffenden Ersatzbetrages, als sie geltend machen, der Kläger müsse sich bei seiner fiktiven Schadensabrechnung auch noch im Rechtsstreit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen. Zwecks Bestimmung der damit verbundenen Ersparnis gegenüber dem Reparaturaufwand, den der Kläger durch den Kfz-Sachverständigen Y. hat ermitteln lassen, ist entgegen dem Berechnungsansatz des Landgerichts für eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO kein Raum. Der Kostenvorteil, den der Kläger durch die Inanspruchnahme der Firma S. als gleichwertige sowie mühelos und ohne weiteres zugängliche freie Werkstatt erzielen könnte, steht aufgrund des seitens der Beklagten zu 3. vorgelegten Vergleichsangebots fest und ist unter Berücksichtigung des § 254 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative für die Berechnung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens zugrunde zu legen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung des Unfallschadens nicht den durch das Landgericht ausgewiesenen Betrag von 3.457,71 € ausmacht, sondern nur einen solchen von 3.151,53 €.
5Da die Beklagten ohne Erfolg geltend machen, der Kläger habe gegenüber dem Sachverständigen das Ausmaß der Unfallbeschädigung vom 18. August 2011 durch Verschweigen von Vorschäden oder anderen nicht unfallbezogenen Fahrzeugbeeinträchtigungen falsch dargestellt, umfasst ihre Schadensersatzverpflichtung entsprechend der Feststellung des Landgerichts auch den für die Erstellung des Gutachtens Y. angefallenen Kostenaufwand von 870,49 €. Eine durch den Kläger geschuldete Unbrauchbarkeit des Gutachtens ist nicht gegeben. Da der ersatzfähige Betrag des Unfallschadens geringer ist als durch das Landgericht errechnet, reduziert sich auch der Umfang der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Kosten des Klägers auf 489,45 € (statt 571,44 €).
6Wegen des fehlenden Nachweises einer Schadenskompatibilität fällt der maßgebliche Nettobetrag der ersatzfähigen Instandsetzungskosten um 2.839,08 € niedriger aus als privatgutachterlich nachgewiesen (3.151,53 € statt 5.990,61 €). Da das Landgericht dem Kläger einen ersatzfähigen Fahrzeugschaden im Umfang von 3.457,71 € zuerkannt hat, erreichen die Beklagten zu ihren Gunsten nur eine Abänderung in Höhe von 306,18 €. Bei der Kürzung des maßgeblichen Reparaturkostenbetrages wirkt sich auch der Umstand aus, dass der Kläger im Rahmen seiner fiktiven Schadensabrechnung im Vergleich zu den Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt, welche der Kalkulation Y. zugrunde liegen, nur Ersatz für die günstigeren Reparaturlohnkosten verlangen kann, die sich aus dem Angebot der freien Werkstatt S. ergeben.
7Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
8I.
9Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258).
10Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zum Umfang der kompatiblen Fahrzeugschäden, die infolge der Kollision vom 18. August 2011 eingetreten sind, weder unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten noch im Hinblick auf den Rechtsmittelvortrag des Klägers gegeben. Die Beklagten erreichen nicht die beantragte vollständige Klageabweisung. Der Kläger bleibt hinsichtlich der Richtigkeit seiner Behauptung beweisfällig, über den durch das Landgericht abgegrenzten Teilschaden, der sich im Wesentlichen auf die vordere rechte Fahrzeugecke einschließlich des Kotflügels erstreckt, erfassten die kompatiblen Schäden entsprechend dem Gutachten Y. den Vorderwagen vom rechten Rad bis hin zu der Motorhaube mit den dazu gehörenden Komponenten einschließlich Luftfilter und anderer Teile aus dem Motorinnenraum.
11Zu der Berufung der Beklagten
12Das Rechtsmittel ist weitgehend unbegründet und führt lediglich zu einer Teilkorrektur des ersatzfähigen Fahrzeugschadens in Höhe von 306,18 € zu Lasten des Klägers.
13I.
141 )
15Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass es am 18. August 2011 dem Vorbringen des Klägers entsprechend zu einer Kollisionsberührung des durch die Beklagte zu 1. gesteuerten Pkw VW Golf mit dem vor dem Hausgrundstück F.-straße 295 in Velbert abgestellt gewesenen Pkw Audi A 5 des Klägers gekommen ist. Im Zuge eines unachtsamen Ausparkvorganges geriet die hintere linke Stoßfängerecke des Wagens des Beklagten zu 2. gegen die vordere rechte Ecke des klägerischen Fahrzeuges. Die Kollisionsstellung ist im Gutachten des Sachverständigen N. vom 14. Dezember 2012 anschaulich wiedergegeben (Bl. 276 d.A.). Die an den Fahrzeugen eingetretenen Schäden sind lichtbildlich gesichert.
162 )
17Allein schon das äußere Erscheinungsbild der langgezogenen Kratz- und Schürfschäden an dem Pkw des Beklagten zu 2. an dem Heckstoßfänger einschließlich einer Spaltmaßveränderung (Bl. 74-81 d.A.) verdeutlicht, dass der Anstoß gegen den geparkten Pkw Audi A 5, der nach der Analyse des gerichtlich bestellten Sachverständigen mit 5 bis 8 km/h erfolgte (Bl. 267 d.A.), nicht ohne Schadensfolgen geblieben sein kann.
18a )
19Zwar erscheint auf den ersten Blick erstaunlich, dass nach dem Lichtbildmaterial an dem Pkw des Klägers insbesondere die großflächige Eindruckstelle im Bereich zwischen dem rechten Frontscheinwerfer und dem rechten Radausschnitt durch den Kollisionskontakt mit der hinteren linken Ecke des Heckstoßfängers des VW Golf entstanden sein soll. Denn bei einem Vergleich der Fahrzeugbeeinträchtigungen erscheint die Beschädigung des Pkw des Beklagten zu 2. eher oberflächlich und legt den Rückschluss auf einen kleinen „Parkplatzrempler“ ohne große Schadensfolgen für den angestoßenen Wagen nahe.
20b )
21Indes ist zu berücksichtigen, dass nach den Erkenntnissen des Sachverständigen der Pkw Audi A 5 im Bereich einer Leichtmetallkarosserie getroffen wurde, der strukturweich und filigran geformt ist mit der Folge, dass er bei einer Kraftbelastung sich stark verformt, bricht oder knickt (Bl. 267 d.A.). Im Vergleich dazu ist die in Rede stehende Stoßfängerecke des Pkw VW Golf vergleichsweise strukturstark. Deshalb kann dieses kollisionsfeste Teil bei einem Anstoß gegen einen vergleichsweise weichen Karosseriebereich auch ein verhältnismäßig großes Schadensbild erzeugen.
223 )
23Es verfängt nicht das Argument der Beklagten, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme lasse sich kein technisch und kostenmäßig klar abgrenzbarer Schadensteil feststellen, der auf den Kollisionsanstoß durch den Pkw VW Golf zurückzuführen sei. Der Fahrzeugzusammenstoß war nach den durch den Sachverständigen N.r aufgezeigten Einzelheiten in Verbindung mit dem Lichtbildmaterial von einer solchen Intensität, dass an dem klägerischen Pkw zwangsläufig ein bestimmtes Schadensbild eintreten musste. Die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen sind entgegen dem Rechtsmittelvorbringen der Beklagten hinreichend abgrenz- und quantifizierbar. Nach dem Ergebnis der Tatsachenaufklärung ist zugunsten des Klägers ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden in Ansatz zu bringen ist, der die Höhe von 3.151,53 € erreicht.
24II.
251 )
26Ist streitig, ob der Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist und wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so hat das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Jedoch ist der Geschädigte verpflichtet, geeignete Schätzgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (Senat, Urteil vom 11. Februar 2008, Az.: I – 1 U 181/07, veröffentlicht in DAR 2008, 344 sowie NZV 2008, 295, Rdnr. 25, zitiert nach juris; zuletzt Senat, Urteil vom 19.02.2013, Az.: I – 1 U 253/10).
272 )
28Zwar folgt der Senat nicht der teilweise vertretenen Rechtsprechung, wonach dem Geschädigten im Falle der Existenz von Vorschäden auch für mit dem Unfallereignis kompatible Fahrzeugbeeinträchtigungen kein Ersatz zu leisten sei, weil sich aufgrund der Vorschäden nicht ausschließen lasse, dass auch die grundsätzlich kompatiblen Beeinträchtigungen durch das frühere Ereignis verursacht worden seien (so OLG Köln NZV 1999, 378; OLG Frankfurt ZfS 2005, 69; KG Schaden-Praxis 2008, 21). Eine ursächliche Beteiligung des Fahrzeuges des Beklagten an den streitigen Beschädigungen muss nur deutlich wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (Senat, Urteil vom 2. März 2010, Az.: I – 1 U 111/09, veröffentlicht in Schaden-Praxis 2011, 114, Rdnr. 51 – zitiert nach juris – mit Hinweis auf Senat DAR 2008, 344, 345 sowie auf Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl., Teil 14, Rdnr. 11 mit Hinweis auf BGH NJW 1973, 1283).
293 )
30Jedoch muss der Geschädigte den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (Senat, Urteil vom 06.02.2006, Az.: I – 1 U 148/05, Rdnr. 12 – zitiert nach juris). Insoweit muss der Geschädigte geeignete Schätzgrundlagen, welche Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beibringen. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragende Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen würde“ (Senat, Urteil vom 2. März 2010, Az.: I – 1 U 111/09, Rdnr. 52 – zitiert nach juris – mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 2216 sowie BGH NJW 1987, 909, 910). Nur soweit der nunmehr geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig von den Vorschäden abgrenzbar ist, besteht auch ein Ersatzanspruch des Geschädigten (Senat, Urteil vom 11. Februar 2008, Az.: I – 1 U 181/07, Leitsatz 2 – zitiert nach juris; so auch OLG München NZV 2006, 261, zuletzt Senat, Urteil vom 16. April 2013, Az.: I-1 U 125/12).
31III.
32Nach den Ausführungen des Sachverständigen N. in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2012 steht im Hinblick auf die zugunsten des Klägers einschlägige Beweismaßerleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO auch zur Überzeugung des Senats fest, dass es eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Schätzung eines Fahrzeugschadens gibt, der in abgrenzbarer Weise auf den Ausparkanstoß des Pkw VW Golf zurückzuführen ist.
331 )
34Der Sachverständige hat ausführlich dargelegt, dass an dem Pkw Audi A 5 ein muldenförmiger Eindruck im Bereich des vorderen rechten Kotflügels entstanden ist, der augenscheinlich zu der Formgebung des VW-Stoßfängers passt. Mittig der Anstoßmarkierung finden sich schwarze Verreibungen, die wie Kunststoffanriebe der schwarzen Prallleiste des Stoßfängers des VW Golf aussehen; es besteht auch eine höhenmäßige Kompatibilität (Bl. 264 d.A.) (S. 6 des Gutachtens; Bl. 264 d.A.). Aus den Fahrzeugschäden hat der Sachverständige eine Anstoßkonstellation abgeleitet, bei welcher die Fahrzeuglängsachsen im Verhältnis zueinander einen Winkel zwischen 5 und 15 Grad bilden (S. 7 des Gutachtens; Bl. 265 d.A.). Den Kollisionskontakt hat der Sachverständige anschaulich zeichnerisch dargestellt (S. 18 des Gutachtens; Bl. 276 d.A.).
352 )
36Darüber hinaus hat der Sachverständige den aufgezeigten Anstoßwinkel durch innere Schadenstrukturen bestätigt gefunden. So war in Fahrtrichtung gesehen das Scheinwerfergehäuse rückseitig an der unteren rechten Ecke ausgebrochen, was sich durch eine Belastung des Scheinwerfers und durch ein Abscheren an der dortigen Befestigung erklärt (S. 13 des Gutachtens; Bl. 271 d.A.). Durch die anstoßbedingte Deformation des Stoßfängers des Pkw Audi A 5 hat es der Sachverständige als zwanglos nachvollziehbar bezeichnet, dass viele innere, aus Kunststoff gefertigte Bauteile Streben, Halterungen und das untere Ziergitter brachen (S. 10 des Gutachtens; Bl. 268 d.A.).
373 )
38Richtig ist allerdings, dass sich der Sachverständige zu der Streitfrage der Ursächlichkeit des Parkanstoßes für den Eintritt eines abgrenzbaren, kompatiblen Schadensbildes vorsichtig geäußert und sich in diesem Zusammenhang nur auf eine „In etwa–Kompatibilität‘‘ festgelegt hat (S. 7 des Gutachtens; Bl. 265 d.A.); der zweifelsfreie Nachweis einer Kollision mit der schwerpunktmäßigen Beschädigung an der rechten vorderen Fahrzeugecke sei mit den vorliegenden Informationen und Lichtbildern nicht zu führen (S. 13 des Gutachtens; Bl. 271 d.A.). Folglich könne die Behauptung des Klägers, die in Rede stehenden Schäden seien auf einen Anstoß durch den Pkw VW Golf zurückzuführen, nicht abschließend als zutreffend bestätigt werden (S. 16 des Gutachtens; Bl. 274 d.A.).
394 )
40Die Zurückhaltung des Sachverständigen N. bezüglich der Schäden, die durch das Kollisionsereignis vom 18. August 2011 verursacht worden sind, erklärt sich allerdings entgegen der Darstellung der Beklagten nicht aus einer Kompatibilitätsabgrenzungsproblematik. Der Sachverständige hatte bereits in seinem schriftlichen Gutachten die Schadenszonen benannt, die nach seiner Ansicht nicht durch den Kollisionskontakt verursacht worden sein können. Dazu gehören umlaufende Druck- und Schleifmarkierungen auf dem Felgenhorn und der Reifenflanke des rechten Rades, die Verknickung der Motorhaube mit den dazu gehörenden Komponenten, Luftfilter und Ansaugstutzen, Nebelscheinwerfer, linkes Signalhorn sowie Stoßfängerträger (S. 13, 14 des Gutachtens; Bl. 271, 272 d.A.). Auch anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 29. August 2013 hat er bekräftigt, er sei „jedenfalls zu 90 % der Auffassung‘‘, dass die Beschädigungen an der Motorhaube und an dem Luftfilter nicht von dem hier beschriebenen Ereignis stammten. Gleiches hat er bezüglich der Beschädigung des Luftfiltergehäuses bekundet (S. 139, 140 d.A.). Im Übrigen hat er ohne jede Einschränkung mangels jeglicher Kompatibilität die Fahrzeugteile als nicht unfallgeschädigt ausgeklammert, die bereits als solche in seinem schriftlichen Gutachten aufgeführt sind (Bl. 140 d.A.).
415 )
42Die Tatsache, dass sich der Sachverständige bezüglich der Streitfrage der Entstehung kompatibler Schäden durch das fragliche Ereignis zurückhaltend geäußert hat, ist schlicht auf folgenden Umstand zurückzuführen: Er konnte die Fahrzeuge nicht im Originalzustand besichtigen, sondern er musste ein nach seiner Darstellung minderwertiges Lichtbildmaterial auswerten. Die Fotos aus dem Gutachten Y. lagen ihm nur als Ausdrucke in nicht hinreichend auswertbarer Form vor; die lichtbildlichen Schadensmarkierungen an dem Pkw VW Golf hat er als von nur bedingt auswertbarer Qualität beschrieben, ohne dass sich aus den beigefügten Makroaufnahmen ein Bildoptimum ergab (S. 5 des Gutachtens; Bl. 263 d.A.). Am Ende seiner Anhörung im Termin vom 29. August 2013 hat der Sachverständige noch einmal klargestellt, dass wenn er die Teile im beschädigten Originalzustand hätte untersuchen können, er auch in der Lage gewesen wäre, „eine 100%ige Aussage zu der Kausalität treffen zu können“ (Bl. 141 d.A.).
43IV.
44Gleichwohl ist der Senat davon überzeugt, dass der Anstoß des Pkw VW Golf mit der hinteren linken Ecke des struktursteifen Stoßfängers gegen die vordere rechte Ecke des Pkw Audi A 5 mit der durch den Sachverständigen ermittelten Geschwindigkeit von 5 bis 8 km/h nicht ohne Schadensfolgen geblieben ist. Vielmehr hat er die durch den Sachverständigen als kompatibel beschriebenen Beeinträchtigungen – deutlich sichtbar zwischen dem rechten Frontscheinwerfer und dem rechten Radausschnitt – verursacht. Der Fall einer Schadensüberlagerung mit einem Vor- oder Altschaden erscheint ausgeschlossen.
451 a )
46Zu dieser Erkenntnis gelangt der Senat nicht nur im Hinblick darauf, dass die lichtbildlich gesicherten Schürf-, Streif- und Blechschäden ohne jeden Rostansatz sind und den Eindruck einer frischen Beeinträchtigung vermitteln (Bl. 60-63 d.A.). Zusätzlich sind die glaubhaften Angaben zu berücksichtigen, welche die Beklagte zu 1. bei ihrer informatorischen Anhörung im Termin vom 29. August 2013 gemacht hat.
47a )
48Der Pkw Audi A 5 war ihr schon vor dem Schadensereignis bekannt, da ihr Vater und der Kläger in unmittelbarer Nachbarschaft Restaurantbetriebe führen. Entsprechend häufig war der klägerische Pkw, welcher der Beklagten zu 1. schon zuvor „auch als sehr schönes Auto“ aufgefallen war, in ihr Blickfeld geraten. Sie hat „deutlich gemerkt“, als sie mit dem Pkw Golf VW Golf „mit der hinteren linken Ecke in die vordere Ecke des Audis gefahren“ ist, da zeigte sie sich „definitiv sicher“. Sie hat sodann glaubhaft hinzugefügt, sie sei sich „auch 100%ig sicher“, dass sie „diese größere Beule da auch verursacht“ hat; vorkollisionär wäre ihr „schon aufgefallen, wenn der Audi des Klägers vorne rechts diese Beule gehabt hätte“ (Bl. 139 d.A.).
492 )
50Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO), die hier gegeben ist, festgestellt werden, dass die vom Geschädigten behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei dem Unfall entstanden sind. Lässt sich dies nicht feststellen, ist ein Schadensersatzanspruch zu verneinen (OLG Hamm, Urteil vom 15. Oktober 2013, Az.: 9 U 53/13; Verkehrsrecht aktuell 2014, 2). Der Senat hat bisher die Frage offen gelassen, ob bei einem entgegen § 138 Abs. 1 ZPO vorsätzlichen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht aufgrund verschwiegener Vorschäden auch abgrenzbare und kompatible Teilschäden ersatzfähig sind (Urteil vom 11. Februar 2008, Az.: I-1 U 181/07, DAR 2008, 344; Urteil vom 1. Dezember 2009, Az.: I-1 U 68/09; Urteil vom 8. Juni 2009, Az.: I-1 U 115/08; zuletzt Urteil vom 15. Januar 2013, Az.: I-1 U 153/11). Auch im vorliegenden Fall ist diese Rechtsfrage nicht entscheidungsrelevant, da sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht feststellen lässt, dass der Kläger unfallfremde Vor- oder Altschäden – sei es gegenüber dem Sachverständigen Y., sei es gegenüber dem Gericht – vorsätzlich verschwiegen hat.
51a )
52Einerseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass bestimmte Schäden am Vorderwagen des Pkw Audi A 5 dem Schadensereignis vom 18. August 2011 zuzuordnen sind. Dazu zählt nach den Ausführungen des Sachverständigen insbesondere die Beschädigung der Motorhaube mit den dazugehörenden Teilen. Der Kläger bestreitet indes vehement das Vorliegen ihm bekannt gewesener Vor- oder Altschäden. Entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil besteht keine hinreichende Erkenntnisgrundlage, ihm einen Verstoß gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO anzulasten.
53b )
54Die Beklagten räumen ein, dass dem Kläger bezüglich der nicht ohne weiteres zugänglichen und damit jedenfalls nicht auf Anhieb sichtbaren beschädigten Fahrzeugteile im und am Vorderwagen, die Eingang in das Gutachten Y. gefunden haben (vordere Schlossträger, beide Signalhörner, Scharniere der Frontklappe, Schlossteile, Ansaugstutzen, vorderer Kennzeichenhalter), dem Kläger nicht nachzuweisen ist, ereignisfremde Vorschäden geltend zu machen oder den Sachverständigen insoweit zu Falschangaben veranlasst zu haben (Bl. 208 d.A.). Dazu ist auch das Luftfiltergehäuse zu rechnen, dessen Beschädigung ausweislich des Lichtbildmaterials (Bl. 23 des Gutachten Y.; Bl. 69 d.A.), jedenfalls einem Laien nicht ohne weiteres auffällt. Der Kläger ist Zweitbesitzer des erstmals am 29. November 2007 zugelassenen Pkw Audi A 5, welcher am 12. April 2010 auf seinen Namen zum Verkehr zugelassen wurde. Nach Lage der Dinge ist deshalb nicht auszuschließen, dass bereits während der Halterzeit des Vorbesitzers das Fahrzeug von einem Schaden im Frontbereich betroffen war, dessen Folgen an den nicht ohne weiteres sichtbaren Teilen unter der Motorhaube nicht oder nicht vollständig beseitigt wurden.
55c )
56Bei der Beschädigung des rechten Vorderrades handelt es sich der Beschreibung des Sachverständigen gemäß um eine umlaufende Druck- und Reibmarkierung auf dem Felgenhorn nebst Reifenflanke (S. 10 des Gutachtens; Bl. 268 d.A.). Auch wenn diese Beeinträchtigung während der Besitzzeit des Klägers eingetreten sein mag, ist damit nicht gesagt, dass der Kläger davon vor dem Kollisionsereignis des 18. August 2011 Kenntnis hatte. Die Druck- und Reibmarkierung auf dem Felgenhorn ist, wie das Lichtbild Nr. 13 zum Gutachten Y. verdeutlicht (Bl. 66 d.A.), alles andere als auffällig. Insbesondere dann, wenn diese Beeinträchtigung erst kurz vor dem Datum des 18. August 2011 infolge eines unachtsamen Bordsteinkontaktes eingetreten sein sollte, ist kein Raum für die Annahme eines Verschweigens dieses Schadens durch den Kläger in Täuschungsabsicht.
57d )
58Zweifelsfrei stellt die Verwerfung der Motorhaube nach der Fotodokumentation Y. ein auffälliges Schadensbild dar (Bilder 5-11; Bl. 62-65 d.A.). Gleichwohl kann dem Kläger auch bezüglich dieser Beeinträchtigung nicht vorgehalten werden, sie wahrheitswidrig als kompatiblen Schaden mit dem Ausparkanstoß in Verbindung bringen zu wollen.
59aa )
60Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige N. bei seiner Anhörung im Termin vom 29. August 2013 die Beschädigung der Motorhaube nicht ohne jede Einschränkung als einen kompatiblen Schaden ausgeschlossen hat, sondern nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % (Bl. 139, 140 d.A.). Es verbleibt demnach ein Wahrscheinlichkeitsgrad von 10 % für das Bestehen der Möglichkeit, dass eben doch ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Kollisionsereignis vom 18. August 2011 und der Beschädigung des Motorhaubenblechs besteht. Hinzu kommt, dass der Sachverständige als Erkenntnisgrundlage auf eine Fotodokumentation von nur sehr eingeschränkter Qualität angewiesen war. Deshalb ist nicht auszuschließen, aber eben auch nicht sicher festzustellen, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad der fraglichen Kompatibilität in Wahrheit größer ist als die durch den Sachverständigen angenommene Marge von nur 10 %.
61bb )
62Im Gutachten des Privatsachverständigen Y. vom 19. August 2011 ist der Allgemeinzustand des Pkw Audi A 5 als „neuwertig“ bezeichnet (Bl. 8 d.A.). Auch wenn man diese Einschätzung wegen der Laufleistung von mehr als 71.000 km relativiert sehen muss, stellt sie doch ein Indiz für die Richtigkeit der Angabe des Klägers im Termin vom 29. August 2013 dar, er sei sehr auf die Pflege seines Wagens bedacht und er lasse selbst kleinere optische Beeinträchtigungen sofort beseitigen (Bl. 139 d.A.). Berücksichtigt man schließlich die Darstellung der Beklagten zu 1., ihr sei vor dem Parkanstoß an dem klägerischen Pkw Audi A 5, an welchem sie bereits zuvor Gefallen gefunden hatte, keine „größere Beule“ oder eine sonstige Beeinträchtigung aufgefallen (Bl. 139 d.A.), erweist sich der Vorwurf der Beklagten, der klägerische Prozessvortrag bezüglich einer Vor- oder Altschadensfreiheit entspreche nicht der Wahrheit, als nicht gerechtfertigt.
63V.
64Ihr Rechtsmittel hat allerdings einen geringen Teilerfolg. Sie machen zu Recht geltend, dass die Schäden an dem klägerischen Pkw Audi A 5, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Ausparkanstoß in kompatibler Weise verursacht worden sind, in ihrer ersatzfähigen Höhe weder den durch den Sachverständigen N. bezifferten Umfang von 3.717,97 € netto erreichen, noch stellen sie sich auf die durch das Landgericht im Schätzungswege ermittelte Summe von 3.457,71 €. Der Kläger muss bei seiner fiktiven Schadensabrechnung eine weitere Kürzung auf den Endbetrag von 3.151,53 €, den die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung richtigerweise darlegen, hinnehmen. Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative BGB nur die Stundenverrechnungssätze ersetzt verlangen, die sich aus dem Angebot der Reparaturwerkstatt S. ergeben. Dieses machen die Beklagten als Anlage B 3 zu ihrem Schriftsatz vom 24. Juli 2012 mittels einer „Gutachtenprüfung“ der C.E. G. vom 7. September 2011 zum Gegenstand ihres Prozessvortrages (Bl. 97-98 d.A.).
651 )
66Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az.: VI ZR 91/09; zit. nach juris). Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten ist unabhängig davon gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, m.w.N., zit. nach juris). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, a.a.O.). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. März 2012, Az.: I-1 U 139/11).
672 )
68Will der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02; Urteil vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09; Urteil vom 23.02.2010, Az.: VI ZR 91/09; Urteil vom 22.06.2010, Az.: VI ZR 302/08; Urteil vom 22.06.2010, Az.: VI ZR 337/09; Urteil vom 13.07.2010, Az.: VI ZR 259/09; jew. zit. nach juris; Senat a.a.O.). Dies ist hier der Fall.
69a )
70Die Beklagten haben in ihrem Schriftsatz vom 24. Juli 2012 unter Hinweis auf die beigefügte „Gutachtenprüfung“ im Einzelnen vorgetragen, dass die Firma S., V.r Straße 51-53 in W.l mit dem Angebot eines kostenlosen Hol- und Bringservices sich als eine mühelos und ohne weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt darstellt, die im Vergleich zu einer markengebundenen Fachwerkstatt vom Qualitätsstandard her eine gleichwertige Instandsetzungsmöglichkeit bietet (Bl. 94-95 d.A.). Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der „Gutachtenprüfung“ vom 7. September 2011. Darin führt die C.E. G. aus, bei dem angebotenen Referenzunternehmen handele es sich um einen qualifizierten und zertifizierten Kfz-Meisterbetrieb, in welchem ausschließlich Originalersatzteile zur Verwendung gelangten bei Übernahme einer mindestens zweijährigen Garantie auf Karosserie- und Lackierarbeiten (Bl. 98 d.A.).
71b )
72Der Kläger hat gegen den sehr substantiierten Tatsachenvortrag der Beklagten keine erheblichen Einwendungen geltend gemacht und sich nur pauschal darauf berufen, er bestreite mit Nichtwissen, dass die Firma S. in der Lage sei, die Schäden auf der Grundlage der deutlich günstigeren Stundenverrechnungssätze (96 € Mechanik/Elektrik/Karosserie; 144,20 € Lack inklusive Lackmaterial) zu beheben (Bl. 103 d.A.). Zu Recht hat das Landgericht deshalb den seitens der Beklagten erhobenen Einwand der Abrechnung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens auf Gutachtenbasis nach Maßgabe der Sätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt als erheblich erachtet und für die Bestimmung des Umfangs des von der Ersatzverpflichtung erfassten Fahrzeugschadens nicht den Stundenverrechnungssatz von 132 € zugrunde gelegt, der sich aus den Gutachten Y. und N. ergibt (Bl. 7 UA; Bl. 157 d.A.). Denn im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten kann der Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie Verspätungsvorschriften, entgegen stehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, Az.: VI ZR 320/12; DAR 2013, 460). Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es nämlich im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegen zu treten (BGH a.a.O.).
73c )
74Die Beklagten rügen zu Recht, dass das Landgericht die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens nicht auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze der bezeichneten Referenzwerkstatt vorgenommen hat, sondern im Wege einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO mit einer Art Mittelwertberechnung, indem es nur die Hälfte der seitens der Beklagten aufgezeigten Einsparmöglichkeit (7 % der Nettodifferenz) berücksichtigt hat. Wenn ein Schädiger den Geschädigten zulässigerweise auf einen Referenzbetrieb verweist und die Eignung dieses Reparaturunternehmens – wie hier – unstreitig oder bewiesen ist, dann kommt keine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO in Betracht. Vielmehr ist für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens der Lohnkostenansatz der Referenzwerkstatt maßgeblich, ohne dass die Möglichkeit einer Schadensschätzung eröffnet ist. Denn mit einer solchen würde der Einwand des Schädigers entwertet, der Geschädigte verstoße mit dem geltend gemachten Umfang seiner fiktiven Abrechnung gegen seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative BGB.
753 a )
76Überträgt man die Stundenverrechnungssätze der Referenzwerkstatt Schemann (96 € bzw. 144,20 €) auf die „Schlusskalkulation“ im Gutachten N. vom 14. Dezember 2012, errechnet sich ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden von 3.151,53 €. Dem entspricht die Abrechnung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung (Bl. 214 d.A.). Hinzuzurechnen ist der auf den merkantilen Minderwert des Pkw Audi A 5 entfallende Betrag in der durch den Sachverständigen N. ermittelten Höhe von anteilig von 650 €. Dieser Minderwert kann nur auf die Fahrzeugschäden bezogen werden, die sich in dem vorgenannten betragsmäßigen Umfang von 3.151,53 € zweifelsfrei mit dem Kollisionsereignis vom 18. August 2011 in Verbindung bringen lassen. Da sich insoweit ein abgrenzbarer und quantifizierbarer Schadensumfang feststellen lässt, dringen die Beklagten nicht mit dem Einwand durch, ihre Ersatzverpflichtung habe überhaupt keinen Wertminderungsbetrag zum Gegenstand.
77b )
78Unter Hinzurechnung der Kostenpauschale von 25 € stellt sich im Ergebnis der begründete Ersatzanspruch des Klägers auf die Summe von 3.826,53 €.
79c )
80Gesondert zu tenorieren ist die Verpflichtung der Beklagten, als Gesamtschuldner an den Privatsachverständigen Y. die Kosten für die Erstellung des Kfz-Schadensgutachten vom 19. August 2011 in Höhe von 870,49 € zu zahlen. Die Beklagten bleiben für die Richtigkeit ihrer Behauptung beweisfällig, diese Erstellungskosten seien nicht erstattungsfähig, weil das Kfz-Schadensgutachten Y. vom 19. August 2011 aus durch den Kläger zu vertretenden Gründen unbrauchbar sei. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Erkenntnis, dass der Kläger gegenüber dem Privatgutachter Vor- oder Altschäden verschwiegen oder ihn dazu bestimmt hat, falsche Angaben zum Umfang des Schadens vom 18. August 2011 zu machen.
81d )
82Addiert man den Aufwand für die Gutachtenerstellung zu dem Betrag der begründeten Ersatzforderung des Klägers (3.826,53 €), ergibt sich der Gegenstandswert von 4.697,02 €, der für die Bestimmung der ersatzfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers maßgeblich ist. Daraus errechnet sich eine 1,3fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG von 391,30 €. Unter Hinzurechnung der Kostenpauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellt sich der ersatzfähige Gesamtbetrag auf 489,45 €.
83Zu der Berufung des Klägers
84Diese erfordert nach der Rücknahmeerklärung im Senatstermin vom 2. September 2014 keine Sachentscheidung mehr. Nach Maßgabe des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Kläger des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und für verpflichtet zu erklären, die auf sein Rechtsmittel entfallenden Kosten tragen. Die entsprechende Quotierung der im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten findet Eingang in die nachstehend aufgeführte gemischte Kostenentscheidung.
85Nebenentscheidungen
86Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
87Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
88Der Gegenstandswert für die Berufung stellte sich bis zum 1. September 2014 auf 8.025,82 €. Davon entfiel auf die Berufung des Klägers ein Anteil von 3.022,62 € und auf das Rechtsmittel der Beklagten ein solcher von 5.003,20 €. Für die Zeit ab dem 2. September 2014 reduziert sich der Gegenstandswert auf 5.003,20 €.
89Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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