Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 14/14

Tenor

Der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 07.03.2014 - VK VOB 38/2013 wird aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird im Vergabeverfahren "…: Veräußerung von zwei städtischen Bauflächen im … Zentrum zur Nutzung für Einzelhandel/gewerbliche Nutzungen, Wohnen und Parkhaus einschließlich einer Bauverpflichtung …" die Erteilung des Zuschlags untersagt.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 757.955,16 EUR festgesetzt.


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