Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 153/13

Tenor

Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das am 27.06.2013 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer II des dortigen Tenors wie folgt gefasst wird:

„Das nachfolgend wiedergegebene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird für nichtig erklärt:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Hinsichtlich der Kosten der zweiten Instanz gilt folgendes:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin zu 2/5, der Beklagten zu 2/5 und dem Drittwiderbeklagten zu 1/5 auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat diese selber zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten tragen dieser zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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