Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - IV-1 RBs 189/14
Tenor
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2014 zuzulassen, wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Die erhobene Sachrüge bietet keinen Anlass, die begehrte Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung sachlichen Rechts zu ermöglichen, da der Betroffene entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen würden, nicht aufwirft. Insbesondere ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass Vorschriftszeichen – wie die vor der fraglichen Messstelle zur stufenweisen Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgestellten Zeichen 274 – nur bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit nichtig und damit unbeachtlich, im übrigen aber lediglich anfechtbar und bis zur Beseitigung zu befolgen sind (vgl. Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl.[2013], § 41 StVO Rn. 247, 250 m.w.N.).
2. Ob der Zulassungsantrag eine ordnungsgemäß ausgeführte Aufklärungsrüge enthält kann dahinstehen, denn wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren wird die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht zugelassen, sofern nicht Tatsachen vorgetragen sind, die eine Versagung rechtlichen Gehörs erkennen lassen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Antragsbegründung hatte der Betroffene im amtsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. hierzu Göhler, OWiG, 16. Auflage [2012] § 80 Rdnr. 16a). Der Umstand, dass das Tatgericht seiner Einlassung und den Vorstellungen der Verteidigung zur Erforderlichkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen (Vernehmung der Zeugen F. und P.) nicht gefolgt ist, stellt keine Versagung rechtlichen Gehörs dar, denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hierbei entscheidungserhebliches Verteidigungsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen wurde.
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IV-1 RBs 189/14 5 Ss-OWi 221/14 40 Js-OWi 9648/13 StA Düsseldorf |
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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
3BESCHLUSS
4In der Bußgeldsache
5gegen pp,
6wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
7hat der 1. Senat für Bußgeldsachen durch die Richterin am Oberlandesgericht M.als Einzelrichterin (§ 80a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
8am 4. November 2014
9beschlossen:
10Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2014 zuzulassen, wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
11Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
12Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
131. Die erhobene Sachrüge bietet keinen Anlass, die begehrte Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung sachlichen Rechts zu ermöglichen, da der Betroffene entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen würden, nicht aufwirft. Insbesondere ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass Vorschriftszeichen – wie die vor der fraglichen Messstelle zur stufenweisen Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgestellten Zeichen 274 – nur bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit nichtig und damit unbeachtlich, im übrigen aber lediglich anfechtbar und bis zur Beseitigung zu befolgen sind (vgl. Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl.[2013], § 41 StVO Rn. 247, 250 m.w.N.).
142. Ob der Zulassungsantrag eine ordnungsgemäß ausgeführte Aufklärungsrüge enthält kann dahinstehen, denn wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren wird die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht zugelassen, sofern nicht Tatsachen vorgetragen sind, die eine Versagung rechtlichen Gehörs erkennen lassen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Antragsbegründung hatte der Betroffene im amtsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. hierzu Göhler, OWiG, 16. Auflage [2012] § 80 Rdnr. 16a). Der Umstand, dass das Tatgericht seiner Einlassung und den Vorstellungen der Verteidigung zur Erforderlichkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen (Vernehmung der Zeugen F. und P.) nicht gefolgt ist, stellt keine Versagung rechtlichen Gehörs dar, denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hierbei entscheidungserhebliches Verteidigungsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen wurde.
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Referenzen
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- § 46 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80a Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RBs 189/14 1x (nicht zugeordnet)
