Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 120/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Juli 2014 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a) weitere 1.234,01 € Zug um Zug gegen die Übergabe einer um die der Klägerin vom zuständigen Finanzamt erteilten Steuernummer ergänzten Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2010/2011 sowie
b) weitere 62,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2011
zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 20 Prozent und die Beklagte zu 80 Prozent; die Kosten zweiter Instanz werden zu 44 Prozent der Klägerin und zu 56 Prozent der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
2A.
3Die allein aus Rechtsprechungszitaten bestehenden Verfahrensrügen der Berufung (BB unter A.) sind offensichtlich unberechtigt; von einer unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG oder § 139 ZPO ergangenen Überraschungsentscheidung kann keine Rede sein. Die Klägerin zeigt keinen einzigen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt auf, in dem sie wegen unterlassener Hinweise einem sachgerechten Vortrag gehindert gewesen sein will; entgegen ihrem Rechtsverständnis ist kein Gericht verpflichtet, seine beabsichtigte Entscheidung den Parteien gleichsam vorab zur Erörterung oder gar Billigung vorzulegen. Soweit die einleitenden Beanstandungen lediglich zur Rechtfertigung andernfalls nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlicher Angriffe dienen sollten (BB unter B.II.), sind sie hierzu weder geeignet noch erforderlich; dasselbe gilt für die auf eigenen Missverständnissen beruhenden und inhaltlich unzutreffenden Vorwürfe unter B.I. der Berufungsbegründung (vergl. unten B.2.b.aa). Im Übrigen dürfte der Senat wegen § 528 ZPO über die die sonstigen Abrechnungsforderungen betreffenden Rügen selbst im Falle ihrer Berechtigung nicht befinden, weil die Klägerin diese ausdrücklich nicht zum Gegenstand der Berufung gemacht hat; eben deshalb ist er mangels Anschlussberufung auch an einer Abänderung zu Lasten der Klägerin gehindert, obwohl der für den Zeitraum 2012/2013 zuerkannte Betrag (3.094,72 €) über den Saldo der Abrechnung hinausgeht (3.089,95 €).
4B.
5In der Sache ist die Berufung nur teilweise begründet.
6I. Nebenkostenabrechnung 2011/2012
7Die Nachforderung der Klägerin für den Abrechnungszeitraum 2011/2012 steht ohne Bindungen an die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung oder die Angriffe der Berufung in vollem Umfang zur Prüfung des Senats, weil es sich bei dem Abrechnungssaldo um einen einzigen Anspruch und damit um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt; danach steht der Klägerin ein seit Zugang der Abrechnung fälliger, lediglich von der Ergänzung um die Steuernummer abhängiger und im Übrigen einredefreier Anspruch auf Zahlung weiterer 1.234,01 € zu.
81. Fälligkeit der Forderung ("formelle Richtigkeit der Abrechnung")
9Die Nebenkostennachforderung ist fällig, weil die der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 25.9.2012 übermittelte Abrechnung den vom Landgericht in anderem Zusammenhang zutreffend dargelegten Anforderungen an ihre formelle Ordnungsmäßigkeit genügt und die von der Beklagten erhobenen Rügen aus
10§ 14 UstG ins Leere gehen (Urteilsgründe unter Ziff. II.1. zur Nachforderung für 2009/2010). Die Beifügung von Belegen ist entgegen der auch insoweit unzutreffenden Rechtsauffassung der Beklagten ebenso wenig Fälligkeitserfordernis wie die Befolgung ihres stehsatzmäßig reklamierten Verlangens nach "weiteren Informationen" oder Berichtigung irgendwelcher "Fehler", weil die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung hierdurch nicht berührt wird. Das Erfordernis einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung dient lediglich dazu, dem Mieter die gedankliche und rechnerische Überprüfung der ihm gegenüber geltend gemachten Nachforderung zu ermöglichen; sie ist dagegen weder bestimmt noch geeignet, ihm unter Berufung auf Informationsbedürfnisse oder Fehlerberichtigung bis zur Erteilung einer seinen Vorstellungen entsprechenden Abrechnung von seiner Leistungspflicht freizustellen. Soweit die Abrechnung inhaltlich unrichtig ist, bleibt er zur Zahlung des nach Fehlerkorrektur verbleibenden Betrags verpflichtet; soweit er trotz Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse zu einer entsprechenden Berichtigung nicht in der Lage ist, kann er (allein) die hiervon betroffenen Beträge bis zur Erteilung der Informationen zurückhalten. Kommt der Vermieter seiner Nachweisobliegenheit auch während des Rechtsstreits nicht nach, ist seine Klage im Umfang der hierauf entfallenden Mehrforderung wegen materieller Unrichtigkeit der Abrechnung abweisungsreif; bringt er die erforderlichen Nachweise nachträglich bei, kann der Mieter die hiervon betroffenen Forderungsanteile ohne Kostennachteile anerkennen (§ 93 ZPO). Mit der Fälligkeit der Nachforderung hat all dies nichts zu tun, weil der Einwand formell unzulänglicher Abrechnung andernfalls nicht mehr zur Befriedigung berechtigter Informationsbedürfnisse des Mieters, sondern nur noch als Vorwand für mangelnde Leistungswilligkeit dienen würde; das Risiko einer tatsächlichen oder rechtlichen Fehleinschätzung seiner Beanstandungen kann der Mieter auch über § 259 BGB nicht dem Vermieter aufbürden.
112. Begründetheit der Forderung ("materielle Richtigkeit der Abrechnung")
12Die Nachforderung der Klägerin aus der Abrechnung für 2011/2012 ist in der Sache nur in Höhe von 1.234,01 € berechtigt.
13a) Niederschlagswasser
14Die Berufung beanstandet zu Recht, dass das Landgericht die Abrechnungsforderung schon deshalb nicht um den nicht nachgewiesenen Betrag der "3. Rechnung" von 235,70 € netto hätte kürzen dürfen, weil sich der anteilig angesetzte Betrag auf lediglich 194,70 € netto beläuft. Den allein aus den beiden anderen Rechnungen zu ermittelnden Ansatz von ([75,04 € + 65,79 € = 140,83 € x 51,7 % =) 72,81 € hat die Beklagte bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 22.11.2012 zutreffend ermittelt (Seite 3, Bl. 416 GA); für das Vorbringen unter Ziffer II.1. der Berufungserwiderung (Seite 3, Bl. 675 GA) hat der Senat deshalb wenig Verständnis. Der Abrechnungssaldo ist damit nach den dem zutreffenden Berechnungen der Berufung nur um (121,89 € + MwSt. =) 145,05 € überhöht.
15b) Heizkosten
16Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Streichungen können schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht der Klägerin neben den vollen Heizkosten die darin enthaltenen Aufwendungen für den Kaminfeger erneut - also doppelt - aberkannt hat; außerdem hat es übersehen, dass der Grundkostenanteil der Abrechnung vom fehlenden Nachweis der Ablesewerte des verbrauchsabhängig umgelegten Heizkostenanteils überhaupt nicht betroffen ist.
17aa) "Grundkosten"
18Zu Recht hat die Klägerin den (hälftigen) Anteil der als "Grundkosten" bezeichneten sonstigen Kosten aus Gesamtaufwendungen von 5.327,31 € ermittelt. Die allein auf den darin enthaltenen Kostenansatz "Kaminfeger" beschränkten Einwendungen der Beklagten sind unzutreffend; entgegen ihrer vom Landgericht begründungslos übernommenen Auffassung ist der Vermieter hier wie im Übrigen zu einer "zeitanteiligen Umlage" der im Abrechnungszeitraum angefallenen Aufwendungen nicht verpflichtet. Nach dem heute allgemein anerkannten "Abflussprinzip" kann er vielmehr sämtliche Nebenkosten unabhängig vom Zeitpunkt der ihnen zugrunde liegenden Leistungen in voller Höhe in derjenigen Abrechnungsperiode ansetzen, in der sie ihm in Rechnung gestellt oder von ihm beglichen worden sind, weil eine abweichende Abrechnungsweise im Ergebnis zu einer Befreiung des Mieters von tatsächlich angefallenen Aufwendungen und deshalb zu einer vertragswidrigen Verlagerung der Kostenlast auf den Vermieter führen würde, ohne dass dies durch berechtigten Belange des Mieters gerechtfertigt wäre; die Einbeziehung von auf frühere (längst abgerechnete) Zeitspannen entfallenden Kosten ist nichts anderes als die Nachholung der seinerzeit mangels Rechnungsstellung noch nicht möglichen Umlage. Eine (einzige) Ausnahme gilt zwar für die Brennstoffkosten, da § 7 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO von den "Kosten der verbrauchten Brennstoffe" spricht und deshalb nur die Aufwendungen für die im jeweiligen Abrechnungszeitraum angefallenen Brennstoffe abgerechnet werden können. Für die erst seit dem 1.3.1989 von § 7 Abs. 2 HeizkostenVO erfassten Schornsteinfegerkosten gilt dies doch nicht, weil jene Bestimmung insoweit keine vergleichbare zeitliche Beschränkung enthält; sie sind vielmehr durch § 2 Nr. 12 BetrKV unverändert den "kalten" Betriebskosten gleichgestellt. Ihre (zeitanteilige) Umlage nach dem Leistungsprinzip ist auch durch den Zweck der HeizkostenVO nicht veranlasst. Diese dient nicht der Verteilungsgerechtigkeit, sondern der Energieeinsparung; durch die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung soll das Verhalten der Nutzer bei der Raumbeheizung und beim Warmwasserbrauch verbrauchsmindernd beeinflusst werden. Dieser Gesichtspunkt trifft zwar auf die Brennstoffkosten, nicht aber auf die Kosten des Schornsteinfegers zu; diese werden nach Grund und Höhe vom Umfang des Energieverbrauchs nicht berührt und stehen außerhalb der Einflusssphäre des Nutzers.
19Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung durfte die Klägerin aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme vom 17.9.2013 die Gesamtkosten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenVO zur Hälfte in die "Grundkosten" einstellen (Urteil unter Ziff. II.2.a) und IV.2.d); insoweit erhebt auch die Beklagte keine Einwendungen. Die Richtigkeit der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 HeizkostenVO zulässigen Umlage nach der Nutzfläche hat sie ebenfalls nicht in Zweifel gezogen; ihre Beanstandungen zu den auf Seite 2 der techem-Abrechnung aufgeführten Ablesewerte aus ihren Heizkostenverteilern betreffen lediglich den Umlageschlüssel für den verbrauchsabhängig umzulegenden Teil der Heizkosten (unten bb). Der Ansatz für die sonstigen (Grund-)
20Kosten bleibt hiervon unberührt und ist deshalb in angesetzter Höhe berechtigt.
21bb) "Verbrauchskosten"
22Anderes gilt dagegen für die mit 875,38 € angesetzten "Verbrauchskosten"; insoweit ist die Klage unbegründet, weil die Klägerin den Anfall der bei der Umlage auf die Beklagte angesetzten 7.210,000 Verbrauchseinheiten nicht nachgewiesen hat.
23Die vom Landgericht herangezogene Bestimmung in § 6 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenVO ist in diesem Zusammenhang allerdings bedeutungslos. § 6 Abs. 1 HeizkostenVO enthält in seinen durch Art. 3 der Änderungverordnung vom 2.12.2008 (BGBl I, 2375) eingefügten Bestimmungen in Satz 2 bis 4 weder Fälligkeits- oder Kürzungsvorschriften noch eine Beweislastumkehr, weil der Vermieter für die Richtigkeit seiner Abrechnungsansätze ohnehin darlegungs- und beweispflichtig ist; eine Sanktion für Verstöße gegen die Mitteilungspflicht ist dort nicht vorgesehen. Insoweit gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze zu den Beleg- und Nachweisobliegenheiten des Vermieters; danach hat der Mieter nach den zutreffenden erstinstanzlichen Hinweisen des Kammervorsitzenden vom 28.2.2014 (Bl. 553 GA) vor wie im Rechtsstreit zunächst von seinem Belegeinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Ist ihm allerdings eine derartige Prüfung der Richtigkeit der in der Abrechnung angesetzten Werte unmöglich (oder unzumutbar), kann er die hierauf entfallenden Beträge bis zum Nachweis ihrer Richtigkeit zurückbehalten; kommt der Vermieter seiner Belegobliegenheit auch im Rechtsstreit nicht nach, unterliegt die entsprechende Teilforderung der Abweisung als unbegründet (oben 1.). So liegt der Fall nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hier (Gründe unter V.2.d); das (auch inhaltlich kaum verständliche) Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
24Die Beklagte war nicht deshalb durch § 138 Abs. 2 und 3 ZPO an einem Bestreiten des der ihr angelasten Verbrauchseinheiten gehindert, weil sie von ihrem Belegeinsichtsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Dabei kann dahinstehen, ob ein bundesweit tätiger Großmieter mit ca. 2.000 Verkaufsstellen sich ernsthaft auf eine Unzumutbarkeit der Einsichtnahme durch seinen "zuständigen Mitarbeiter" berufen kann oder ob insoweit nicht dieselben Zumutbarkeitsmaßstäbe wie für seinen Prozessbevollmächtigten gelten müssen; ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob das Interesse eines Großmieters an einer Zentralisierung seiner Zuständigkeitsstrukturen dem Vermieter als Rechtfertigung für das Verlangen nach (auch noch kostenloser) Übersendung von Belegen anstelle einer Einsichtnahme am Ort des Mietobjekts entgegenhalten werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin nach eigener Darstellung überhaupt keine Urkunden besitzt, anhand derer sich die Beklagte in Ausübung ihres Belegeinsichtsrechts über die Richtigkeit der Ablesedaten hätte vergewissern können. Eine "jederzeitige" Möglichkeit zur Ermittlung der Abrechnungsergebnisse per Internet ist selbst zur Beseitigung eines Zurückbehaltungsrechts im vorgerichtlichen Stadium ungeeignet, weil das Überprüfungsbedürfnis des Mieters nicht bereits während des Abrechnungszeitraums, sondern erst nach Übermittlung der Abrechnung entsteht; die Klägerin zeigt nicht auf, dass und wie die Beklagten zu diesem Zeitpunkt bei einem (oder mehreren) von ihr nicht beauftragten Drittunternehmer(n) Verbrauchsdaten zu längst vergangenen Stichtagen hätte in Erkundung bringen können. Dies gilt umso mehr, als die Richtigkeit der nach dem Vortrag der Klägerin von den Heizkostenverteilern per Funk übermittelten Daten einen störungsfreien Ablauf der Funkübertragung ohne verfälschende Eingriffe während der Abrechnungsperiode voraussetzt. Auch dies war nach dem von der Beklagten unter Auswertung der techem-Abrechnungen sowohl mit vorgerichtlichen Schreiben vom 11.10.2012 (Anlage B 21 unter Ziff. 1.a)bb)(3), Bl. 422 f. GA) als auch mit Schriftsatz 22.11.2012 substantiiert dargelegten Austausch der Verteiler während des Abrechnungszeitraums nicht der Fall (Seiten 5 f. unter 4.a)cc), Bl. 418 f. GA); dem ist die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht in einer den Anforderungen des § 138 ZPO entsprechenden Weise entgegengetreten.
25Im Übrigen kommt es hierauf nicht einmal an, weil jedenfalls der Senat die Richtigkeit der Verbrauchswerte nicht in einer für § 286 ZPO ausreichenden Weise festzustellen vermag. Der nunmehr in Bezug genommene erstinstanzliche Beweisantritt "für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der ... Nebenkostenabrechnung" war hierzu ungeachtet seiner Substanzlosigkeit offensichtlich ungeeignet, weil mangels jedweder Anknüpfungstatsachen weder ein Sachverständiger, ein von der Klägerin beauftragter Mitarbeiter oder die (in anderen Zusammenhängen gerne benannten) "Geschäftsführer der Beklagten" über Erkenntnisse zu früheren Ablesewerten verfügen können, die die Klägerin selbst nach eigener Darstellung weder selbst besitzt noch zur Erfüllung ihrer Darlegungsobliegenheiten zu ermitteln vermag. Ihr gesamtes Vorbringen läuft vielmehr im Ergebnis darauf hinaus, die Gerichte hätten - ebenso wie die Beklagte - die Ansätze der Betriebskostenabrechnung ohne jede Nachweise allein deshalb als zutreffend zu unterstellen, weil sie von den von ihr beauftragten Dritten dort niedergelegt worden sind. Eine solche Betrachtungsweise entzieht sich jeder ernsthaften Auseinandersetzung; wenn sich die Klägerin im eigenen Interesse bei der Ermittlung von Verbrauchsdaten zur Einführung eines "Funksystems" entschließt, kann sie die dadurch herbeigeführten Belegschwierigkeiten nicht auf ihre Mieter abwälzen.
26c) Nach der unangegriffenen Kürzung bei der Gebäudeversicherung von (1,84 € + MwSt. =) 2,19 € brutto beläuft sich der verbleibende Anspruch der Klägerin auf (2.256,63 € - 2,19 € - 145,05 € - 875,38 € =) 1.234,01 € brutto.
273. Zurückbehaltungsrecht / Verzinsung
28Die demgegenüber in erster Instanz von der Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte sind vom Senat wegen des Teilerfolgs der Berufung auch ohne ausdrückliche Wiederholung zur Entscheidung angefallen und aus § 273 ZPO lediglich insoweit berechtigt, als weder die Abrechnung noch das anwaltliche Begleitschreiben die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderliche Angabe der vom Finanzamt erteilten Steuernummer enthalten; infolgedessen scheidet auch der verzugsabhängige Verzinsungsanspruch aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB aus. Die von der Beklagten darüber hinaus vermisste Angabe einer Rechnungsnummer gehört nicht zu den steuerlich erforderlichen Daten; der "Rechnungsadressat" ist in ausreichender Weise sowohl der Abrechnung ("R.") als auch dem anwaltlichen Begleitschreiben der Klägerin zu entnehmen.
29II. Rechtsverfolgungskosten
30Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nur aus einem Gegenstandswert von 240,70 € und damit in Höhe von 62,48 € beanspruchen; die Forderung aus der Nebenkostenabrechnung für 2008/2009 (978,45 €) bleibt demgegenüber außer Betracht.
31Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind gemäß § 280 Abs. 2 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 286 BGB ersatzpflichtig; sie setzen deshalb den dem Gläubiger obliegenden Nachweis voraus, dass sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Entstehung des anwaltlichen Gebührenanspruchs (hier: spätestens am 9.6.2010; Anlage zur Klageschrift, Bl. 21 ff. GA) aufgrund einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung oder der ihnen durch § 286 Abs. 2 BGB gleichgestellten Umstände in Verzug befunden hat. Die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Teilurteils vom 16.9.2001 entzieht nur sämtlichen Einwendungen der Beklagten gegen die Berechtigung der Hauptforderung die Grundlage, entbindet die Klägerin aber nicht vom Nachweis ihrer Fälligkeit zum Zeitpunkt der Entstehung des Gebührentatbestandes und erst recht nicht von der Darlegung der weiteren Verzugsvoraussetzungen.
32Danach scheidet der Saldo aus der Nebenkostennachforderung für 2008/2009 als Grundlage einer verzugsbedingten Schadensersatzforderung von vornherein aus. Nach den zutreffenden (und unangegriffenen) Ausführungen des Landgerichts zur "Verzinsung der Forderung aus dem Teilurteil" (Gründe unter I.) ist die Beklagte insoweit mangels jedweden Tatsachenvortrags der Klägerin jedenfalls vor Rechtshängigkeit der Klage nicht in Verzug gesetzt worden; auch die Berufung enthält hierzu keinerlei der Erwiderung zugängliche Angaben. Im Übrigen war die mit der Klage geltend gemachte Nachforderung zum Zeitpunkt der Mandatserteilung Anfang Juni 2010 überhaupt noch nicht fällig, weil die ihr zugrunde liegende Abrechnung der Beklagten erst mit anwaltlichem Schreiben vom 25.6.2010 übermittelt worden ist (Anlage zur Klageschrift, Bl. 27 ff. GA); es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Klägerin selbst durch ihre (im Rechtsstreit nicht wieder aufgegriffene) Nachbesserung vom 13.7.2007 (Anlagen B 12 und B 13) jedweden Verzugswirkungen die Grundlage entzogen hat.
33Anderes gilt dagegen für die Restmiete für Mai 2010, weil es sich um eine kalendermäßig bestimmte Leistung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt. Auf ein in der Berufungserwiderung ohne nähere Ausführungen in den Raum gestelltes "Zurückbehaltungsrecht ... im außergerichtlichen Stadium" kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil der Einwand aus § 273 BGB erst nach Geltendmachung verzugshindernd wirkt und es insoweit an jedwedem Tatsachenvortrag der Beklagten fehlt. Ihrem "Einspruch" gegen die (erstinstanzlich streitbefangene) "berichtigte Nebenkostenabrechnung vom 2.7.2010" (Anlage B 11) ist hierzu nichts zu entnehmen; dem dort allein erhobenen Verlangen nach Übermittlung einer ihren Vorstellungen entsprechenden "korrigierten Nebenkostenabrechnung" liegt vielmehr die Fehlvorstellung zugrunde, vor Zugang einer solchen Abrechnung zu Zahlungen überhaupt nicht verpflichtet zu sein (oben I.1.). Die Einwendungen der Berufungserwiderung gegen die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Beauftragung sind einer sachlichen Auseinandersetzung ebenfalls nicht zugänglich; diese war aufgrund der rechtlich unhaltbaren Beanstandungspraxis der Beklagten auch und gerade dann "geboten", wenn die Klägerin "mit der weiteren außergerichtlichen Korrespondenz mit der Beklagten überfordert" gewesen sein sollte. Aus einem Gegenstandswert von 240,70 € ergibt sich deshalb eine Gebührenforderung von (25,00 € x 1,3 + 20,00 € + MwSt. =) 62,48 €, die die Beklagte gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
34C.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
36Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
37Streitwert für den Berufungsrechtszug: (2.112,39 € + 186,24 € =) 2.298,63 €
38Der Berufungsantrag zu 2. ist gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 2 GKG werterhöhend zu berücksichtigen, weil die Nebenforderung ohne den Hauptanspruch
39geltend gemacht wird; auf die gebührenrechtliche Irrelevanz der Wertaddition kommt es nicht an.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.