Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 166/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Duisburg vom 28. November 2013 unter Zurückweisung der Berufung in Höhe von 35,17 € und unter Verwerfung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Duisburg vom 7. Juli 2011 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, an die Klägerin 19.810,57 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin war ab September 2007 damit beauftragt, für den Beklagten, der zwei Unternehmen unter den Bezeichnungen X und Y betreibt, die Lohn-und Finanzbuchhaltung zu erstellen, Umsatzsteuervoranmeldungen vorzunehmen sowie Jahresabschlüsse und Steuererklärungen zu fertigen. Gegenstand der Berufungsinstanz sind Rechnungen der Klägerin über die Finanzbuchhaltung der Jahre 2006 bis 2010, die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie Steuererklärungen für die Jahre 2006-2008. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Buchführung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 erst nachträglich ab dem 3.4.2009 erstellen konnte, da erst zu diesem Zeitpunkt die Daten des Beklagten von dem Vorberater übertragen wurden (vergleiche Bl. 101 des Zusatzhefts A III).
4Im Einzelnen macht die Klägerin – nach der erstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Honorar für Lohnbuchhaltungstätigkeiten - noch Honorarforderungen aus folgenden Rechnungen geltend.
51. Finanzbuchhaltung Y
6Rechnungsnummer 910 |
Buchführung 2009 (5 Monate) |
7,14 € |
Rechnungsnummer 606 |
Vorschüsse für die Buchführung 2009 (Januar bis Mai) |
595 € |
Rechnungsnummer 425 |
Buchführung Juni 2009 |
138,87 € |
Rechnungsnummer 426 |
Buchführung Juli 2009 |
138,87 € |
Rechnungsnummer 598 |
Buchführung 2008 |
-16,18 € |
Rechnungsnummer 604 |
Vorschüsse für die Buchführung 2008 |
1.428 € |
Rechnungsnummer 597 |
Buchführung 2007 |
108,05 |
Rechnungsnummer 548 |
Vorschüsse für die Buchführung 2007 |
428 € |
Rechnungsnummer 599 |
Buchführung 2006 |
527,88 € |
Rechnungsnummer 252 |
Vorschuss Verdienstbescheinigung |
35,70 € |
2. Finanzbuchhaltung X
8Rechnungsnummer 418 |
Buchführung Juni 2009 |
132,09 € |
Rechnungsnummer 913 |
Buchführung für die Monate Januar bis Mai 2009 |
127,93 € |
Rechnungsnummer 605 |
Vorschüsse für die Buchführung Januar bis Mai 2009 |
446,25 € |
Rechnungsnummer 595 |
Buchführung 2008 |
273,70 € |
Rechnungsnummer 594 |
Vorschüsse für die Buchführung 2008 |
1.071 € |
Rechnungsnummer 596 |
Buchführung 2007 |
523,60 € |
Rechnungsnummer 547 |
Vorschüsse für die Buchführung 2007 |
1.071€ |
Rechnungsnummer 400 |
Buchführung September bis Dezember 2006 |
218,80 € |
3. Abschlussarbeiten und Steuererklärungen Y
10Rechnungsnummer 917 |
Jahresabschluss pp. 2008 |
152,92 € |
||||
Rechnungsnummer 621 |
Vorschuss für Abschlussarbeiten 2008 |
1.190 € |
||||
Rechnungsnummer 437 |
Vorschuss für Steuererklärungen 2008 |
595 € |
||||
Rechnungsnummer 911 |
Jahresabschluss pp. 2006 |
65,57 € |
||||
Rechnungsnummer 616 |
Vorschuss für Abschlussarbeiten 2006 |
1.190 € |
||||
Rechnungsnummer 435 |
Vorschuss für Steuererklärung 2006 |
595 € |
||||
Rechnungsnummer 912 |
Jahresabschluss pp. 2007 |
71,28 € |
||||
Rechnungsnummer 618 |
Vorschuss für Abschlussarbeiten 2007 |
1.190 € |
||||
Rechnungsnummer 436 |
Vorschuss für Steuererklärungen 2007 |
595 € |
||||
4. Abschlussarbeiten und Steuererklärungen X
12Rechnungsnummer 916 Jahresabschluss pp. 2008 -47,06 €
13Rechnungsnummer 620 Vorschuss für Abschluss
14arbeiten 2008 1.190 €
15Rechnungsnummer 434 Vorschuss für Steuerer-
16klärungen 2008 595 €
17Rechnungsnummer 915 Jahresabschluss pp. 2007 -12,20 €
18Rechnungsnummer 619 Vorschuss für Abschluss-
19arbeiten 2007 1.190 €
20Rechnungsnummer 433 Vorschuss für Steuerer-
21klärungen 2007 595 €
22Rechnungsnummer 914 Jahresabschluss pp. 2006 -39,69 €
23Rechnungsnummer 617 Vorschuss für Abschluss-
24arbeiten 2006 1.190 €
25Rechnungsnummer 432 Vorschuss für Steuerer-
26klärungen 2006 595 €
275. Umsatzsteuervoranmeldungen für X
28Rechnungsnummer 611 Umsatzsteuervoranmeldung Januar bis März 2010 324,87 €
29Rechnungsnummer 378 Umsatzsteuervoranmeldung Januar bis Dezember 2009 288,69 €
30Rechnungsnummer 377 Umsatzsteuervoranmeldung Januar bis Dezember 2008 372,
31Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe Buchführungs- und Abschlussarbeiten nicht erbracht. Die in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte hat er bestritten. Ihm lägen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum weder vorläufige monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen noch Jahresabschlüsse vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.11.2011 vor dem Landgericht hat die Klägerin erklärt, sie habe die Herausgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zurückgehalten, weil der Beklagte die Rechnungen nicht bezahlt habe. Nachdem das Landgericht sie mit Hinweisbeschluss vom 23.2.2012 dazu aufgefordert hat, den genauen Umfang der erbrachten Leistungen und die Abrechnungsmodalitäten („Streitwert, Gebührensätze et cetera“) darzulegen und unter Beweis zu stellen (GA 138), hat sie mit Schriftsatz vom 19.3.2012 im Einzelnen aufgelistet, auf welche Tätigkeiten sich die von ihr als Anlage zur Anspruchsbegründung vom 15.11.2010 eingereichten Rechnungen beziehen (GA 145 ff.) und hierzu ein weiteres Anlagenkonvolut (Zusatzheft A III) übergeben, aus dem sich ergebe, dass die in Rechnung gestellten „Arbeiten ausgeführt und dem Beklagten zur Verfügung gestellt worden“ seien. Hierauf hat der Beklagte erwidert, „wenn überhaupt“ habe er „lediglich sporadisch PDF-Dateien per E-Mail zur Kontrolle und zum Abgleich der Buchungen“ erhalten. Diese Dateien seien aber nicht zur Vorlage bei den Finanzbehörden geeignet und wiesen auch grobe Fehler auf. Die Originalunterlagen habe die Klägerin zurückbehalten. Mit Verfügung vom 17.4.2012 hat das Landgericht die Klägerin darauf hingewiesen, die bloße Auflistung von Rechnungen und Überreichung unkommentierter Anlagen reichten nicht aus, um die Leistungen der Klägerin, den jeweiligen Gegenstandswert und die Gebührenansätze zu erklären. Mit Schriftsatz vom 24.5.2012 hat die Klägerin lediglich die Leistungen für die in der Berufungsinstanz nicht mehr streitgegenständliche Lohnbuchhaltung erläutert (GA 185 ff) und mit Schriftsatz vom 12.6.2012 (GA 195) die vom Beklagten unterzeichneten Vollständigkeitserklärungen für die Jahre 2006-2008 vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte sie mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für diese Jahre beauftragt habe (GA 195).
32Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Rechnungen für die Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit die Klägerin weiterhin Beträge aus Vorschussrechnungen geltend mache, könnten Vorschüsse nicht mehr verlangt werden, da die Leistungen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erbracht worden seien und endgültig abgerechnet werden könnten. Soweit die Klägerin Rechnungen vorgelegt habe, bei denen Vorschüsse zwar abgezogen, nach ihrem Vortrag aber nicht geleistet worden seien, seien die Anforderungen des § 9 Abs. 2 StBGebV nicht erfüllt. Jedenfalls könne die konkrete Höhe der Gebührenforderung der Klägerin aus den vorgelegten Rechnungen nicht nachvollzogen werden. Insbesondere könne die inhaltliche Richtigkeit des jeweils angegebenen Gegenstandswertes weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin noch dem Anlagenkonvolut A III nachvollzogen werden.
33Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die formellen Anforderungen gemäß § 9 Abs. 2 StBGebV seien erfüllt. Das Landgericht habe fälschlich angenommen, die Gebührensätze ergäben sich aus § 16 StBGebV. Aus den Rechnungen ergebe sich der Gegenstandswert, der entsprechende Gebührentatbestand und der jeweilige Betrag. Sie mache zudem bezüglich der Unterlagen, die der Beklagte überreicht habe, und bezüglich der von ihr erbrachten Arbeitsergebnisse ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Würde sie ihre Arbeitsergebnisse zur Gerichtsakte reichen, würde damit ihr Zurückbehaltungsrecht unterlaufen. Soweit das Landgericht die Buchungsschritte als falsch erachtet habe, hätte „bei genauerer Betrachtung“ auffallen müssen, dass die Ansprüche in der Summe bezogen auf Vorschussrechnung und Schlussrechnung jeweils übereinstimmten.
34Die Klägerin beantragt,
35das Urteil des Landgerichts Duisburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie über den bereits zuerkannten Betrag von 704,19 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweils aktuell gültigen Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 weitere 19.528 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.
36Der Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
39II.
40Die Berufung ist unzulässig, soweit sich aus dem Antrag ergibt, dass die Klägerin sich auch gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der vom Landgericht als erfüllt angesehenen Vergütungsforderungen aus den die Lohnbuchhaltung betreffenden Rechnungen 292 in Höhe von 128,52 € , 338 in Höhe von 102,82 €, 535 in Höhe von 51,41 € sowie 536 in Höhe von 102,82 € wendet. Denn in der Berufungsbegründung hat sie sich mit diesem Teil des Urteils nicht befasst, insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, der Beklagte habe die entsprechenden Rechnungsbeträge entgegen der Annahme des Landgerichts nicht an sie überwiesen. Insoweit ist die Berufung daher unzulässig. In einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Weise begründet hat die Klägerin die Berufung nur hinsichtlich der vorstehend unter I aufgeführten Rechnungsforderungen, indem sie auf die Zuordnung der Vorschussrechnungen und der Endabrechnungen in dem als Anlage zum Schriftsatz vom 19.03.2012 überreichten Rechnungskonvolut nebst Tätigkeitsnachweisen verwiesen hat und hinsichtlich der Gegenstandswerte auf die Bezifferung in diesen Rechnungen Bezug genommen hat.
41Die sich aus diesen Rechnungen aus § 611 Abs. 1 BGB ergebenden Honoraransprüche sind gemäß § 9 StBGebV a.F. einforderbar. Sie enthalten die hierfür nach § 9 Abs. 2 StBGebV notwendigen Mindestpflichtangaben: die Entgeltbeträge sind aufgeschlüsselt nach den Beträgen der einzelnen Gebühren, die angewandten Gebührentatbestände sind bezeichnet, bei den angesetzten Wertgebühren ist der jeweilige Gegenstandswert angegeben.
42Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich der jeweilige Gebührensatz nicht für alle Rechnungen aus § 16 StBGebV, diese Vorschrift ist nach der in den Rechnungen enthaltenen Tabelle nur für die Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen maßgeblich. Für die Bezeichnung der jeweils in Rechnung gestellten Leistungen sind die Gebührentatbestände der hier infrage stehenden § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1a und § 24 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 7, Nr. 8 StBGebV einschließlich der Kurzbezeichnung der jeweiligen Tätigkeiten angegeben. Auch der jeweilige Gegenstandswert ergibt sich aus den Rechnungen. § 9 Abs. 2 StBGebV verlangt keine Erläuterung des Gegenstandswerts; im übrigen ergibt sich diese für die hier in Rechnung gestellten Tätigkeiten unmittelbar aus den maßgeblichen Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung (§ 33 Abs. 6 StBGebV, § 35 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV und die jeweils angegebene Nummer des § 24 Abs. 1 StBGebV). Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, die Gegenstandswerte seien „vom System eingepflegt“ worden, ist dahin verstehen, dass sie nach den genannten Vorschriften ermittelt worden sind. Das erstinstanzliche pauschale Bestreiten der Gegenstandswerte durch den Beklagten genügt auch unter Berücksichtigung des Umstands nicht, dass die Klägerin ihm jedenfalls keine Originale der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen überlassen hat. Wie sich aus dem Anlagenkonvolut Zusatzheft A III ergibt, hat die Klägerin dem Beklagten jedenfalls die betriebswirtschaftlichen Auswertungen überlassen, die sie nur aufgrund der Finanzbuchhaltung erstellen konnte und aus denen sich die Umsätze der beiden Betriebe ergaben (vergleiche z.B. E-Mail des Beklagten vom 8.8.2009 bezüglich der BWA 2007 und 2008). Auch für das Jahr 2009 hat sie dem Beklagten Dateien mit den kurzfristigen Erfolgsrechnungen zukommen lassen (Bl. 48 des Zusatzhefts A III). Das gleiche gilt für Umsatzsteuervoranmeldungen und Berechnungen der Umsatzsteuer. Dass auch die Bilanzen 2006-2008 entsprechend dem Vermerk der Klägerin Bl. 104 des Zusatzhefts A III an den Beklagten übergeben wurden, bestreitet dieser nicht konkret. Dass die entsprechenden Unterlagen dem Beklagten zumindest in Dateiform überlassen wurden, ergibt sich auch aus seinem Schreiben an die Bank Stadt 1 vom 21.10.2009 (Bl. 105, 106 des Zusatzhefts A III). Er hat auch schriftsätzlich erstinstanzlich nicht mehr bestritten, die in dem Anlagenkonvolut A III erwähnten Unterlagen erhalten zu haben, nur eben nicht in einer zur Weiterleitung an das Finanzamt geeigneten Form. Der Beklagte wäre daher, auch wenn ihm die Originale der für das Finanzamt vorgesehenen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen nicht vorlagen, in der Lage gewesen, die in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte nachzuvollziehen und konkret zu bestreiten.
43Hinsichtlich der für die Weiterleitung an das Finanzamt vorgesehenen Originale hat die Klägerin zu Recht von ihrem Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB Gebrauch gemacht. Der Beklagte hat, obwohl ihm die Klägerin Teile ihrer im Rahmen der Buchführung und Abschlussarbeiten erbrachten Leistungen zur Verfügung gestellt hat, keine einzige der hierfür ausgestellten Rechnungen bezahlt.
44Die Klägerin kann auch noch die in Rechnung gestellten „Vorschüsse“ für die Finanzbuchhaltung und die Jahresabschlussarbeiten verlangen, obwohl die Leistungen bereits vollständig erbracht worden und abgerechnet worden sind. Jedenfalls mit dem Anlagenkonvolut A III hat sie hinreichend erläutert, dass sie die Vorschüsse als Teil der Endabrechnung für die ausgeführten Leistungen geltend macht und die einzelnen Vorschussrechnungen den Endabrechnungen, von denen die nur in Rechnung gestellten, aber nicht bezahlten Vorschüsse aus buchungstechnischen Gründen abgezogen worden waren, eindeutig zugeordnet. Hieraus ist klar erkennbar, dass keine Doppelberechnung erfolgt ist. Da der Beklagte unstreitig keinerlei Vorschüsse für die in Frage stehenden Tätigkeiten gezahlt wird, konnte er nach der entsprechenden Erläuterung der Klägerin auch nicht mehr im Unklaren über die rein buchungstechnisch bedingten Abzüge in den Endabrechnungen sein. Etwas anderes gilt nur hinsichtlich der Vorschussrechnung 252 „Verdienstbescheinigung Frau A 2010“. Insoweit hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz konkret vorgetragen, wann sie eine entsprechende Leistung erbracht hat und wann diese abschließend abgerechnet worden ist. Sie hat insoweit erstinstanzlich im Schriftsatz vom 19.03.2012 selbst geltend gemacht, ihr lägen insoweit „zur Zeit keine Leistungsnachweise vor. Der pauschale Verweis auf das Zeugnis ihrer Mitarbeiterin Frau B ersetzt keinen konkreten Sachvortrag, ob und wann der Beklagte einen Auftrag zur Erbringung dieser Leistung erteilt hat, wann sie diesen ausgeführt hat und warum insoweit nur eine Vorschussrechnung vorliegt. Es handelt sich insoweit um einen reinen Ausforschungsbeweis.
45Der Beklagte hat die in den Rechnungen nach § 11 Abs. 1 StBGebV, § 315 BGB von der Klägerin für die Rahmengebühren bestimmten konkreten Sätze nicht beanstandet. Nach § 315 Abs. 1 BGB muss sich die Bestimmung im Rahmen der Billigkeit halten, ansonsten sie gegenüber dem Mandanten nicht verbindlich ist.
46Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Gebührenbestimmung liegt grundsätzlich bei dem Steuerberater. Er hat die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren, im Streitfall grundsätzlich zu benennen (OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2013 – I-25 U 5/13, 25 U 5/13z –, juris). Hier hat die Klägerin aber durchweg Satzrahmengebühren in Ansatz gebracht, die (teilweise erheblich, so für die Buchführungsarbeiten) unterhalb des „Mittelwertes“ der jeweiligen Gebührentatbestände liegen. Dass die in Rechnung gestellte Leistung so unterdurchschnittlich schwierig waren, dass nur die Mindestgebühren in Ansatz zu bringen waren, ist nicht ersichtlich und wird insbesondere von dem Beklagten nicht behauptet, der die konkreten Satzrahmengebühren überhaupt nicht beanstandet hat. Bei einer solchen Sachlage oblag der Klägerin keine weitere Darlegung ihrer Bestimmungsgrundlagen (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O. zur Berechnung der „Mittelgebühr“).
47Eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Herausgabe der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen kommt nicht in Betracht. Zwar hat sich der Beklagte erstinstanzlich zunächst auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Später hat er aber erklärt, er habe den Steuerberater gewechselt und deshalb keinerlei Interesse mehr an den Arbeitsergebnissen der Klägerin. Dies hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 auf Nachfrage des Senats nochmals ausdrücklich bestätigt.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
49Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
50Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 19.528,00 Euro.
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