Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 82/14

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Februar 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 223/12) teilweise abgeändert und die Beklagte zusätzlich verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, auch die nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Mobilfunkdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

                                  [Leistung                         Preise in EUR inkl. MwSt. (Preise in Euro ohne MwSt)]

                    Papier-Rechnung                          je Kundenkonto                                 1,50 (1 ‚2605)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


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