Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 W 16/15
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 16. Januar 2015 werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2014 und des Amtsgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Kostenrechnung zu erstellen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
4Eine Gebühr gemäß Nr. 100 Kv-GvKostG ist nicht angefallen. Nur eine Zustellung auf Betreiben der Parteien unterfällt diesem Gebührentatbestand; für eine Zustellung von Amts wegen durch den Gerichtsvollzieher entstehen keine Gebühren. Um eine solche gebührenfreie Zustellung von Amts wegen handelt es sich vorliegend. Gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Eintragungsanordnung dem Schuldner grundsätzlich zuzustellen. Im Falle einer vorgeschriebenen Zustellung eines Dokuments ist die Amtszustellung gemäß § 166 Abs. 2 ZPO der gesetzliche Regelfall, die Zustellung im Parteibetrieb hingegen die Ausnahme. Ein Grund, für den Fall der Zustellung der Eintragungsanordnung eine solche Ausnahme zu bejahen, ist nicht erkennbar. Insbesondere gibt die Bezugnahme auf § 763 ZPO in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO dafür nichts her. Vielmehr folgt aus dem Sinn und Zweck der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen vorzunehmen ist. Denn die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dient dem Interesse der Allgemeinheit, über kreditunwürdige Schuldner zu informieren. Mit dieser Bedeutung des Schuldnerverzeichnisses würde es nicht in Einklang stehen, wenn die Zustellung der Eintragungsanordnung im Parteibetrieb erfolgen, also von einem Zustellungsauftrag des Gläubigers abhängen würde.
5II.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.
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