Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 W 1/15

Tenor

  • I.                                                Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat.

  • II.                                             Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 1/5 der Antragsgegnerin und im Übrigen der Antragstellerin auferlegt. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ermäßigt sich auf 50 %.

  • III.                                           Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • IV.                                          Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 312.500 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass das Landgericht das Beweissicherungsgutachten nicht in vollem Umfang für sie freigegeben und ihre Anwälte nicht von der ihnen auferlegten Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. Senat, Beschl. v. 20. August 2012 - I-2 W 13/12, S. 3 Abs. 1 m.w.N.).

II.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat.


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