Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 182/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind – wegen der Kosten - vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung – wegen der Kosten – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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