Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 9/14

Tenor

I.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 17.12.2013 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die nachstehend abgebildeten Schuhe anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben:

a)

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

b)

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.580,- € zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2011 zu zahlen.

  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch das Angebot, das in den Verkehrbringen und/oder die Werbung der unter Ziffer 1.) des Tenors abgebildeten Schuhe entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird.

  • 4. Die Beklagte wird verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 3.) bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

-       der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer, einschließlich der Angaben über die Gestehungskosten und die Einkaufspreise;

-       der einzelnen Liefermengen, -zeiten, -preise und Typenbezeichnung, des erzielten Gewinns sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

-       der erzielten Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger;

-       der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet.

  • 5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist gegenstandslos.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 25 26 28 30 32 33 34 35 36 37 38 39

II.

40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.