Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 1 UF 52/15
Tenor
I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 03.03.2015 wird aufihre, der Kindesmutter, Kosten zurückgewiesen.
II. Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Kindesmutter für ihre Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Beschwerdewert: 5.000 €.
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G r ü n d e :
2I.
3Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, die Herausgabe des Kindes A zum Zweck der sofortigen Rückführung des Kindes nach Italien angeordnet.
4Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Ablehnung der Rückgabe gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ.
5Nach dieser Bestimmung hat die Anordnung der Rückgabe des Kindes nur dann nicht zu erfolgen, wenn der zur Herausgabe verpflichtete Elternteil nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Diese Ausnahmevorschrift ist in Ansehung der in Art. 1 HKÜ genannten Ziele des Haager Übereinkommens eng auszulegen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 185, 186). Denn das HKÜ geht von der Zielsetzung und der Regel aus, dass die Rückführung des Kindes seinem Wohl am besten entspricht (BVerfG, FamRZ 1996, 405). Es muss sich daher um ungewöhnlich schwerwiegende Gefahren handeln, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen und denen nicht anderweitig begegnet werden kann.
6Eine solche Gefahr, für die die Kindesmutter darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1588 ff., juris Tz. 124), ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
7Der Vortrag der Kindesmutter, die Rückführung berge die Gefahr eines schwerwiegenden seelischen Schaden des Kindes und werde bei ihm einen völligen psychischen und physischen Zusammenbruch sowie nachhaltige und irreparable Entwicklungsstörungen/Entwicklungsverzögerungen bewirken, lässt keine konkreten tatsächlichen Umstände erkennen, die solche Befürchtungen objektiv rechtfertigen. Dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Kindesanhörung sind für eine entsprechende Gefährdungslage ebenso wenig Anhaltspunkte zu entnehmen wie dem Bericht des Verfahrensbeistands. Vielmehr hat der Junge vor dem Amtsgericht ausdrücklich bekundet, er möge den Kindesvater sehr. Gegenüber dem Verfahrensbeistand hat A geäußert, er habe gerne in Italien gelebt und gerne mit dem Kindesvater gespielt, er wolle mit der Kindesmutter und mit dem Kindesvater leben.
8Das Vorbringen, der Junge werde durch moralische Einwirkungen des Kindesvaters eingeschüchtert und in seiner Lebensweise eingeschränkt, ist schon deshalb unerheblich, da es der Kindesmutter zuzumuten ist, mit dem Kind in den Herkunftsstaat Italien zurückzukehren, um etwaige Belastungen aus einem Wechsel der Obhutsperson abzuwenden (vgl. Senat, IPRspr 2011, Nr. 112, 241 ff., juris Tz. 16 f.; OLG Karlsruhe,FamRZ 2003, 956 ff., juris Tz. 44). Hierauf hat das Amtsgericht zutreffend hingewiesen.
9Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu weiteren Ermittlungen, insbesondere nicht zur beantragten Vernehmung der Zeugin B und zur Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens, zumal letztere dem im Rückgabeverfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 HKÜ zu beachtenden Beschleunigungsgebot widerspricht (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1141 f., juris Tz. 28 a.E.).
10II.
11Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 84 FamFG.
12Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO liegen mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht vor.
13Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 42 Abs. 3 FamGKG.
14Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG).
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