Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 W 14-15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 04.02.2015 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
1
G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
31.
4Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend deswegen zurückgewiesen, weil die Antragstellerin entgegen § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
5Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.03.2015 Bezug genommen. Das weitere Vorbringen gibt zu einer anderen Würdigung keinen Anlass.
6Zwar kann die Prozesskostenhilfe nicht aus dem Grund versagt werden, die Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin sei unbrauchbar, weil die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.04.2015 eine den formalen Anforderungen entsprechende weitere Eidesstattliche Versicherung vom 31.03.2015 vorgelegt hat.
7Die Angaben der Antragstellerin in dieser Eidesstattlichen Versicherung sind jedoch ebenfalls nicht in der Lage, ihre Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO glaubhaft zu machen. Die Eidesstattliche Versicherung umfasst den in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Tatsachenvortrag. Dieser ist, wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, nicht geeignet, um nachvollziehbar darzulegen, wie die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt bestreitet.
8Da die Antragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hat, dass sie auf die vorhandenen Verbindlichkeiten die zu entrichtenden Beträge auch bezahlt, übersteigen ihre regelmäßigen Ausgaben ihre Einnahmen um rund … €. Das monatliche Defizit ist aber noch wesentlich höher, weil die Antragstellerina auch noch die Kosten für den laufenden Lebensunterhalt also für Nahrungsmittel, Benzin, Kleidung etc. decken muss. Welchen Betrag sie hierfür aufwendet und wie dieser gedeckt wird, hat sie nicht hinreichend dargelegt.
9Nach ihren eigenen Angaben leiht die Tochter der Antragstellerin dieser im Schnitt zwar ca. … € im Monat, soll aber seit Anfang 2011 lediglich einen Betrag von insgesamt ca. … € zur Verfügung gestellt haben. Da die Antragstellerin, seit dem 01.01.2011die Erwerbsminderungsrente erhält und die Abfindung in den Umbau des Hauses investiert hat, müsste der von der Tochter insgesamt zur Verfügung gestellte Betrag bei angeblich monatlichen Zuwendungen von … € im Schnitt jedoch wesentlich höher liegen, als der genannte Betrag. Insoweit ist nicht glaubhaft, dass die Tochter der Antragstellerin dieser rund … € monatlich zur Verfügung stellt.
10Da die Kreditkarte bei der A. nach Angaben der Antragstellerin über ein Limit von … € verfügt und bereits überlastet ist und der Sollsaldo dieses Kontos teilweise von dem Dispo-Kredit bei der B. abbezahlt wird, der derzeit einen Sollsaldo von ca. … € aufweisen soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin durch Belastung der Kreditkarte und Überziehung des Girokontos in der Lage sein soll, den monatlichen Fehlbetrag zu decken.
11Da insgesamt aufgrund der Darlegung der Antragstellerin immer noch nicht nachvollziehbar ist, dass sie das nach dem oben Gesagten vorhandene monatliche Defizit durch Zuwendungen der Tochter und Überziehung der genannten Konten decken konnte und kann, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie nicht über weitere Einnahmequellen oder Vermögensgegenstände verfügt.
122.
13Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst (Zöller-Philippi, 30. Auflage 2014, § 127 ZPO Rz. 39).
14X. |
Y. |
Z. |
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