Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 149/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.06.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 48/10) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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I.Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der B... O... GmbH das beklagte Paketdienstunternehmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen des Verlustes einer Sendung auf dem Wege von W… nach L… in Anspruch.
2Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat der Senat durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
3Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.
4Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Senat habe über die Behauptungen der Beklagten Beweis erheben müssen, der Auslieferungsfahrer und Zeuge K... habe die Sendung dem Bruder des bestimmungsgemäßen Empfängers C... P..., der in demselben Haus unter der Anschrift L…, 9 A… Road, wohne und C… P… heiße, dort übergeben, dieser sei zur Entgegennahme bevollmächtigt gewesen und habe die komplette Sendung an den bestimmungsgemäßen Empfänger weitergeleitet. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Vortrag zur Übergabe der Sendung an den Bruder des bestimmungsgemäßen Empfängers, zur Befugnis des Bruders, das Frachtgut entgegenzunehmen sowie zu der angeblichen Weiterleitung an den bestimmungsgemäßen Empfänger sei unsubstantiiert und widersprüchlich, vermochte sich der Bundesgerichtshof nicht anzuschließen. Dagegen hat er der weiteren Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, der Senat habe auch bei seinen Darlegungen zu den Inhalten der Pakete das Verfahrensgrundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, eine Absage erteilt.
5II.Nachdem der Senat die ihm aufgetragene Beweisaufnahme nachgeholt hat, muss es bei der Zurückweisung der Berufung bleiben, weil diese unbegründet ist. Die Beklagte hat nämlich die von ihr aufgestellten Behauptungen nicht beweisen können.
6Nach Rückkehr der Akten von dem Bundesgerichtshof hat der Senat den Beweisbeschluss vom 25.07.2013 erlassen (Bl. 198 f. d.A.) und in Großbritannien nachgesucht, die Zeugen E… K... und C… P… im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen. Beides ist fehlgeschlagen, weil beide Zeugen trotz größtmöglicher Anstrengungen der britischen Behörden unter den angegebenen Anschriften nicht ausfindig gemacht werden konnten. Insofern wird im Einzelnen auf die Übersetzung der Mitteilungen der Rechtshilfebehörden verwiesen (Bl. 279 ff d.A.).
7Nachdem dies den Parteien bekannt gegeben worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.12.2014 mitgeteilt, dass ihr eine aktuelle Anschrift des Zeugen C… P… nicht bekannt sei. Soweit sie darüber hinaus eine Anschrift des Zeugen E… K... mitgeteilt hat, die nunmehr korrekt sein soll, allerdings von der früher benannten und dem Beweisbeschluss zugrunde liegenden nur in einem Wort abweicht, war nicht erneut zu versuchen, den Zeugen dort im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen.
8Unterstellt, die jetzt benannte Anschrift sei die richtige, stellt es jedenfalls eine grob nachlässige Prozessführung dar, wenn die Beklagte, die den Zeugen bereits in der Klageerwiderung vom 12.10.2010 unter der bisher mitgeteilten Anschrift benannt hat, nach mehr als vier Jahren eine neue Anschrift mitteilt. Einen Entschuldigungsgrund hat die Beklagte hierfür nicht benannt. Wäre ein erneuter Versuch der Rechtshilfevernehmung unternommen worden, hätte dies die Erledigung des Rechtstreits gravierend verzögert. Hierauf ist die Beklagte mit Schreiben des Gerichts vom 16.03.2015 ausdrücklich hingewiesen worden.
9Dass nicht bewiesen ist, dass die Sendung den bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht hat, geht zu Lasten der Beklagten, die als Frachtführerin für die Ablieferung beweispflichtig und hier beweisfällig geblieben ist.
10Die von der Beklagten erhobenen Rügen bezüglich des Inhalts der Sendung hat bereits der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
11Zur Frage der unbeschränkten Haftung der Beklagten und des hier nicht in Ansatz zu bringenden Mitverschuldens der Versenderin hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 02.01.2012 unangegriffen geäussert.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
13Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich auf 51.772,44 EUR.
14Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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