Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 2/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 12.01.2015 (VK 1-104/14) aufgehoben.

Den Antragsgegnerinnen wird im Vergabeverfahren “Abschluss von wirkstoffbezogenen Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V über bestimmte Arzneimittel mit Wirkstoffen der Klasse der Tumornekrosefaktor α-Inhibitoren (TNFα-Inhibitoren)“ die Erteilung eines Zuschlags untersagt.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Kosten der Beteiligten werden der Antragstellerin zu 80% und den Antragsgegnerinnen zu 20% auferlegt.


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