Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 109/14

Tenor

I.  Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.06.2014 abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR — ersatzweise Ordnungshaft — oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

elektronische Mikrometer,

enthaltend ein Gehäuse, das mindestens ein inneres Volumen definiert, in dem angeordnet sind:

eine Hülse, die mindestens zum Teil mit Gewinde versehen ist,

eine Schraube, die in der genannten Hülse eingesetzt und fähig ist, in Bezug auf die genannte Hülse in Drehung versetzt zu werden, um sich entlang der longitudinalen Messachse des Mikrometers zu verschieben,

ein elektronisches Messsystem, das fähig ist, die relative Drehung der Schraube in Bezug auf die Hülse zu messen und aus dieser Messung die Längsposition der Schraube zu bestimmen,

gekennzeichnet durch

Dichtungen, die so angeordnet sind, dass sie die Gesamtheit des genannten inneren Volumens abdichten,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

b)               der Klägerin Auskunft zu erteilen und schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1a) bezeichneten Handlungen seit dem 19. Dezember 2003 begangen hat und zwar unter Angabe

aa)               der einzelnen Lieferungen mit

aaa)               Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern,

bbb)               Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung. Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

ccc)               den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

bb)               der einzelnen Angebote mit

aaa) Angebotsmengen, -zeiten und –preisen,

bbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

ccc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

cc)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,

dd)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und der bezahlten Preise,

ee)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume,

wobei

- die unter aa) ccc) und dd) verlangten Angaben zu den Verkaufsstellen und den bezahlten Preisen erst für die Zeit seit dem 30.04.2006 zu erfolgen haben,

- die unter aa) und dd) genannten Angaben durch Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen in Kopie zu belegen sind,

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

- bei den Belegen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

2.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin seit dem 19. Dezember 2003 durch die unter Ziffer I. 1a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

II. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 %   und die Beklagte 90 % zu tragen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.