Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 8/15

Tenor

  • I. Auf die Berufung wird das am 24. Oktober 2014 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:

Die einstweilige Verfügung vom 12. Juni 2014 wird aufgehoben; der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

  • II. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

  • III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000 € festgesetzt.


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