Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-22 U 17/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Oktober 2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2A.
3Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines grundschuldgesicherten Immobiliendarlehensvertrages vom 04.10.2007, den er unter Geltendmachung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen (zum Darlehens- bzw. Sicherungsvertrag) am 11.10.2013 widerrufen hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
4Das Landgericht hat der Klage - teilweise - mit einer Zug-um-Zug-Einschränkung auch im Rahmen des Feststellungsantrages zur Wirksamkeit des Widerrufs und des Antrages auf Löschung der Grundschuld - entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
5Der Kläger habe ein Feststellungsinteresse, da es ihm nicht um Klärung einer Vorfrage, sondern um die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gehe.
6Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB zu. Das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. habe nicht zu dem in § 355 Abs. 1 BGB a.F. bestimmten Zeitpunkt begonnen, da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt habe.
7Die von der Beklagten gewählte Widerrufsbelehrung entspreche im Hinblick auf den Satz "Bei einem finanzierten Erwerb ..." jedenfalls nicht dem Satz in Nr. 9 des Musters "Dies ist nur anzunehmen, ...", wobei es sich nicht nur um eine rein redaktionelle Änderung handele, sondern um eine inhaltliche Bearbeitung (im Sinne BGH, NJW 2014, 2022).
8Dass es vorliegend der Widerrufsbelehrung bezüglich finanzierter Geschäfte (gemäß Nr. 9 des Musters) nicht bedurfte hätte, führe nicht dazu, dass die Widerrufsbelehrung gegenstandslos sei und ins Leere gehe (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, 23 U 172/13), denn § 355 Abs. 2 BGB a.F. stelle nicht auf die Kausalität zwischen Belehrungsmangel und der Widerrufsfrist ab, sondern allein auf die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung, denn Ziel des Widerrufsrechts sei der Verbraucherschutz (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012, 19 U 26/11).
9Der Anspruch des Klägers sei nicht verwirkt, da jedenfalls das Umstandsmoment fehle, zumal nicht erkennbar sei, dass die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits vollständig erfüllt seien.
10Zwar seien von der Zweckerklärung u.a. auch gesetzliche Ansprüche umfasst und deshalb auch bei einem wirksamen Widerruf zugunsten der Beklagten bestehende Rückzahlungsansprüche abgesichert. Diesem Sicherungsinteresse der Beklagten sei jedoch auch bezüglich des Klageantrags zu 2. (Löschungsbewilligung) durch die Zug-um-Zug-Beschränkung Genüge getan, die zur Teilabweisung der Klage führe.
11Aus gleichem Grund gehe auch die Hilfsaufrechnung der Beklagten ins Leere.
12Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt:
13Die Klage sei bereits unzulässig.
14Ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe im Hinblick auf die Wirksamkeit des Widerrufs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zum Haustürwiderruf (Beschluss vom 29.09.2009, XI ZR 37/08, www.juris.de, Anlage B 16) nicht, da die Wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein könne, sondern sich als bloße Vorfrage darstelle.
15Ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe auch nicht im Hinblick auf die Verpflichtung zur Rückzahlung von Tilgungen Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta, da insoweit eine Leistungsklage vorrangig sei und der Kläger erbrachte Zahlungen ohne weiteres beziffern könne.
16Jedenfalls sei die Klage unbegründet.
17Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet, weil ihm eine Widerrufsbelehrung erteilt worden sei, für die sie - die Beklagte - die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a.F in Anspruch nehmen könne.
18Das LG habe fehlerhaft auf Abweichungen in einem Teil der Widerrufsbelehrung abgestellt, den sie - die Beklagte - vollständig hätte weglassen können, da - insoweit unstreitig - kein "finanziertes verbundenes Geschäft" i.S.v. Nr. 9 des Musters vorliege. Dabei habe das LG verkannt, dass der Gestaltungshinweis Nr. 9 dem Verwender einer Widerrufsbelehrung eine Wahlmöglichkeit eröffne, ob er einen Hinweis auf "finanzierte verbundene Geschäfte" aufnehme oder nicht. Demgemäß sei es nicht überzeugend, vermeintlich relevante Abweichungen zum Muster ausgerechnet aus diesem - nur fakultativen Teil - der Widerrufsbelehrung ableiten zu wollen, obgleich dieser vollständig ins Leere gehe bzw. auch gehen dürfe.
19Mit der vom LG angesprochenen Kausalitätsfrage habe dies nichts zu tun, denn es gehe nicht darum, ob sich ein Belehrungsmangel auf die Widerrufsentscheidung des Belehrungsadressaten ausgewirkt habe, denn in dem Hinweis zu "finanzierten verbundenen Geschäften" sein kein Belehrungsmangel enthalten. Maßgeblich sei allein, ob eine (unterstellte) Abweichung vom Text des Musters einer Widerrufsbelehrung - unabhängig vom Verständnis des Adressaten - zu einer Abweichung von den Vorgaben des Verordnungsgebers führe. Eine solche Abweichung sei hier indes wegen der Wahlmöglichkeit zu Nr. 9 nicht gegeben. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des LG Verden, des OLG Celle und des OLG Schleswig-Holstein (vgl. im Einzelnen: 248 ff. GA, dort zu A., Anlagen BK1, BK 2-5) zu einer gleichlautenden Widerrufsbelehrung (Anlage BK 2).
20Selbst wenn die Hinweise zu "finanzierten verbundenen Geschäften" hier relevant sein sollten, lasse sich eine Abweichung vom Muster nicht feststellen. Der BGH (Beschluss vom 20.11.2012, II ZR 264/10) habe festgestellt, dass gerade nicht jede Abweichung vom Text des Musters (dort Anpassung des Fristbeginns an das Gesetz, § 187 BGB) zu einem Ausschluss dessen Schutzwirkung führe. Der Verbraucherschutz sei ohnehin nur betroffen, wenn es sich um sachliche Abweichungen handele, die die Verständlichkeit, Lesbarkeit oder Eindrücklichkeit der Belehrung einschränkten.
21Weder durch die Verwendung des Worts "wir" statt "Darlehensgeber" noch durch den verwendeten Einleitungssatz "Bei einem finanzierten Erwerb des Grundstücks ..." habe sie - die Beklagte - in irgendeiner Weise in das Muster eingegriffen, sondern nur eine sprachliche Anpassung zur Beförderung des Verständnisses und zur Verdeutlichung des Inhalts der Belehrung vorgenommen, die nicht über das vom BGH gebilligte Maß hinausgehe.
22Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Kläger für ein Fernabsatzgeschäft, auf das sich das LG nicht gestützt habe, darlegungs- und beweisbelastet sei und insoweit ein Widerrufsrecht - wie erstinstanzlich ausgeführt - nicht bestehe.
23Die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße zudem gegen Treu und Glauben, da es jedenfalls verwirkt sei. Das Zeitmoment liege vor, da zwischen Vertragsabschluss im Jahr 2007 und dem Widerruf im Oktober 2013 mehr als 6 Jahre (d.h. das Doppelte der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB) verstrichen seien.
24Das Umstandsmoment folge aus dem eigenen Verhalten des Klägers, dessen Anfragen vom 08.04.2008, 15.07.2009, 01.05.2013 (Anlagen B5/7/9) aus ihrer - der Beklagten - Sicht nur den Schluss zugelassen hätten, der Kläger selbst gehe von einem Fortbestand der Finanzierung aus, woraus ihr Vertrauensschutz erwachsen sei. Zudem dürfe der Kläger nicht so behandelt werden, als sei ihm überhaupt keine Widerrufsbelehrung erteilt worden. Für die Anwendung von § 242 BGB komme es nicht darauf an, dass der Verbraucher von der (unterstellten) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung Kenntnis gehabt habe. Dass hier über das befristete Widerrufsrecht gerade keine Unklarheit bestanden habe, genüge, um beklagtenseits einen Vertrauenstatbestand zu schaffen.
25Zudem werde das Widerrufsrecht vom Kläger zweckentfremdet, um die durch die Zinsbindung bewusst eingegangene wirtschaftliche Entscheidung nachträglich - wegen des gesunkenen Zinsniveaus - auf den Vertragspartner abzuwälzen und das Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen bzw. zinsgünstiger umzuschulden. Mit einem vom Verbraucherrecht wie auch immer gearteten "Übereilungsschutz" habe das Verhalten des Klägers nicht das Geringste zu tun. Die Vorstellung des LG, eine Verwirkung sei nur möglich, wenn die Finanzierung vollständig zurückgeführt sei, überzeuge insoweit nicht (vgl. ergänzend: 251 ff. GA, dort zu B.).
26Jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, da die Zweckerklärung nicht widerruflich sei und jedenfalls als Grundlage für das Behaltendürfen der Grundschuld fortbestehe. Da die durch die Zweckerklärung auch gesicherten gesetzlichen Ansprüche (insbes. aus §§ 346, 357 BGB) noch nicht erfüllt seien, komme es - entgegen der Ansicht des LG - nicht darauf an, ob dem "Sicherungsinteresse" auf anderem Wege (vermeintlich) Genüge getan werden könne. Jedenfalls müsse sie - die Beklagte - sich auch nicht auf eine Zug-um-Zug-Leistung einlassen, da der Kläger gemäß Nr. 6 der Zweckerklärung im Hinblick auf alle gesicherten beklagtenseitigen Ansprüche vorleistungspflichtig sei. Zudem genüge eine Zug-um-Zug-Leistung ihrem Sicherungsinteresse aus mehrfachen Gründen nicht, da diese unter Umständen ihre Verwertungsmöglichkeiten einschränke bzw. ausschließe und sie zudem gegen den Kläger einen durch die Grundschuld gesicherten Anspruch auf Wert- bzw. Nutzungsersatz in Bezug auf die Darlehensvaluta habe, der vom Klageantrag zu 1. nicht erfasst sei (vgl. ergänzend 252 ff. GA, dort zu D.).
27Das LG habe ihre Hilfsaufrechnung fehlerhaft und mit dürftiger Begründung nicht berücksichtigt. Davon, dass ihre Hilfsaufrechnung mit Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis "ins Leere gehe", könne - völlig unabhängig von ihrem Sicherungsinteresse - keine Rede sein, sondern ein etwaiger Anspruch des Klägers wäre durch ihre übersteigenden Forderungen erloschen.
28Das LG habe fehlerhaft ihren Annahmeverzug festgestellt, da der Kläger die Darlehensvaluta nicht - insbesondere nicht in seinem Schreiben vom 12.11.2013 (Anlage K 7) - in einer Annahmeverzug begründenden Weise i.S.v. § 294 BGB angeboten habe.
29Die Beklagte beantragt,
30das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
31Der Kläger beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Der Kläger trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor:
34Die Feststellungsklage sei zulässig, da ein Rechtsverhältnis im Streit sei und ihm eine Bezifferung seiner Ansprüche nicht möglich sei, zumal er laufende Zahlungen an die Beklagte leiste und erst später eine stichtaggenaue Abrechnung möglich sei. Insoweit unterscheide sich der Fall auch von einem Haustürgeschäft, so dass das von der Beklagten zitierte Urteil des BGH hier nicht einschlägig sei.
35Eine Widerrufsbelehrung sei auch dann fehlerhaft, wenn sie überflüssige Teile enthalte, die gar nicht vorgesehen seien.
36Wenn die Beklagte das amtliche Muster (das indes durch die Verwendung des Wortes "frühestens" fehlerhaft gewesen sei, (teilweise) nutze, könne sie den entsprechenden Vertrauensschutz nur in Anspruch nehmen, wenn sie wenigstens das Muster im Übrigen ordnungsgemäß anwende, war hier nicht geschehen sei. Es sei zwar nicht schädlich, dass sie den Hinweis auf verbundene Geschäfte mit aufgenommen habe, aber es sei schädlich, dass sie diesen Passus nicht richtig umgesetzt habe. Aus Nr. 9 des Musters (dort letzter Absatz) ergebe sich absolut eindeutig, dass eben ein bestimmter Passus zu ersetzen sei und nicht doppelt verwendet werden dürfe. Bei den beteiligten Verkehrskreisen könne allein schon die Verwendung des Passus über verbundene Geschäfte sicherlich zu gewissen Irritationen führen. Es sei insoweit der Argumentation des OLG Frankfurt zu folgen. Es würde zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, wenn andere - fakultative - Gestaltungshinweise nicht nur aufgenommen, sondern auch noch - entsprechend LG Karlsruhe (Urteil vom 11.04.2014, 4 0 395/13, 140 ff. GA) - inhaltlich falsch umgesetzt würden (vgl. ergänzend 279 ff. GA).
37Die Beklagte verkenne zudem, dass in der von ihr zitierten Entscheidung eine Veränderung zugunsten des Vertragspartners vorgenommen worden sei.
38Das Beklagtenvorbringen, die Verwendung des Wortes "wir" statt "Darlehensgeber" sei eine verständnisfördernde sprachliche Anpassung sei nicht nachvollziehbar, da gerade die Verwendung von Personalpronomen geeignet sei, das Verständnis von Textpassagen deutlich zu verschlechtern.
39Der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf liege ein abweichender Sachverhalt zugrunde. Fragen des Kunden im Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses seien absolut üblich und könnten einen Vertrauensschutz der Beklagten im Sinne eines Umstandsmoments nicht begründen, da ansonsten jeder Informationsaustausch zwischen den Parteien zum Verlust des Widerrufsrechts führen würde. Vielmehr könne gerade seine Frage nach vorzeitiger Rückführung des Darlehens ein Grund für die Annahme sein, dass er den Vertrag schnellstmöglich habe beenden und gerade nicht fortführen wolle. Im Gegenteil habe die Beklagte bereits in diesem Zeitpunkt nachträglich eine korrekte Widerrufsbelehrung vornehmen und dadurch Rechtssicherheit schaffen können.
40Das LG habe auch die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs zutreffend erkannt. Die Grundschuld sei deswegen Zug-um-Zug zu löschen, weil die vertraglichen Beziehungen der Parteien beendet würden. Dies sei unabhängig von einer Widerrufsmöglichkeit der Grundschuld zu sehen. Dass die Beklagte den Löschungsanspruch nach Erledigung der Vertragsbeziehung in Abrede stelle, müsse verwundern. Soweit die Beklagte die Frage der Nutzungen erstmalig in zweiter Instanz thematisiere, sei dies unsubstantiiert und in zweiter Instanz ausgeschlossen.
41Das LG habe auch zutreffend erkannt, dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten "ins Leere" gehe, da bei der Zug-um-Zug-Verurteilung die Berechnung der jeweiligen Forderungen notwendig sei und sich insoweit die Wirkung der Hilfsaufrechnung schon aus dem Urteilstenor ergebe. Zudem sei eine abstrakte Hilfsaufrechnung ohne Sachvortrag und ohne Bezifferung nicht möglich.
42Aufgrund des Angebots der Valutarückzahlung bestehe auch der vom LG zutreffend festgestellte Annahmeverzug der Beklagten.
43Es werde angeregt, zu der Frage einer Abweichung vom Muster in der hier gegebenen Konstellation die Revision zuzulassen (vgl. 281 GA).
44B.
45Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
46I.
47Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat - wie vom LG zutreffend ausgeführt - ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO, da es ihm um die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses und nicht nur um die Klärung einer Vorfrage geht (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 256, Rn 3 ff. mwN).
481.
49Soweit die Beklagte geltend macht, ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe im Hinblick auf die Wirksamkeit des Widerrufs - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zum Haustürwiderruf (Beschluss vom 29.09.2009, XI ZR 37/08, Anlage B 16) - nicht, da die Wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein könne, sondern sich als bloße Vorfrage darstelle, hat sie damit keinen Erfolg.
50Selbst wenn sich ein Feststellungsantrag nach seinem Wortlaut auf die Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs beschränkt und es sich dabei um eine Vorfrage (im Sinne von BGH, Beschluss vom 29.09.2009, XI ZR 37/08, www.juris.de; vgl. zuvor bereits BGH, Urteil vom 15.10.1956, III ZR 226/55, BGHZ 22, 43; vgl. auch Zöller-Greger, a.a.O., Rn 3/5 mwN) handeln sollte, ist er dahingehend auszulegen bzw. umzudeuten, dass die Feststellung begehrt wird, dass sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.1991, I ZR 184/89, NJW-RR 1991, 1266, dort Rn 20; Zöller-Greger, a.a.O., § 256, Rn 3 mwN).
512.
52Die Beklagte wendet auch ohne Erfolg ein, ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe auch nicht im Hinblick auf die Verpflichtung zur Rückzahlung von Tilgungen Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta, da insoweit eine Leistungsklage vorrangig sei und der Kläger erbrachte Zahlungen ohne weiteres beziffern könne. Die Beklagte übersieht dabei, dass die Parteien sich noch in einem laufenden Geschäftsverhältnis befinden und insoweit der Kläger den aktuellen Zahlungsstand nicht ohne weiteres beziffern kann.
53II.
54Die Klage ist unbegründet.
55Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB nicht zu. Das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. hat zu dem in § 355 Abs. 1 BGB a.F. bestimmten Zeitpunkt begonnen, da die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß über sein gesetzliches Widerrufsrecht im Hinblick auf den Darlehensvertrag belehrt hat.
561.
57Nach ständiger Rechtsprechung des BGH greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Info-V a.F. grundsätzlich nur dann ein, wenn der Unternehmer/Verwender ein Formular verwendet, dass sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung dem Muster vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022, dort Rn 15 mwN). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (vgl. BGH, a.a.O.).
58Der BGH hat es zwar als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012 VIII ZR 378/11, NJW 2012, 3298 = ZIP 2012, 1918, dort Rn 10/14 ff.) dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012, II ZR 264/10, GuT 2013, 133, dort Rn 6). Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung (Hervorhebung durch den Senat), so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11, NZG 2012, 427, Rn 17; BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858, dort Rn 39) berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen (Hervorhebung durch den Senat), da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten bzw. ab deren Überschreitung sie entfallen soll (vgl. BGH, Urteile vom 18.03.2014, 01.03.2012 und 28.06.2011, a.a.O.).
59Voraussetzung der Schutzwirkung des Musters zugunsten des Unternehmers/Verwenders ist demgemäß, dass die Belehrung unverändert bzw. entsprechend den Gestaltungshinweisen verwendet wird. Zusätze (wie die Firma, ein Kennzeichen oder ähnliches) sind statthaft; inhaltliche, d.h. sachliche Änderungen bzw. den Verbraucher verwirrende Zusätze (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730) heben die Schutzwirkung hingegen auf (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 360, Rn 9 mwN; vgl. auch Art. 246 EGBGB, § 2, Rn 11 mwN).
60Gemessen daran kann sich die Beklagte - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - auf die vorstehende Schutzwirkung des hier anzuwendenden Musters für die Widerrufsbelehrung (vgl. Anlage B 12, 73 GA) berufen, da sie die Musterbelehrung inhaltlich (d.h. sachlich) unverändert und entsprechend den Gestaltungshinweisen verwendet hat (dazu unter a.) und auch keine verwirrenden Zusätze vorgenommen hat (dazu unter b.).
61a.
62Die Beklagte hat die Musterbelehrung inhaltlich (d.h. sachlich) unverändert und entsprechend den Gestaltungshinweisen verwendet.
63aa.
64Die Beklagte hat die Formulierungen des Musters unter der Überschrift "Widerrufsrecht" unverändert übernommen.
65bb.
66Bei der Formulierung unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" hat die Beklagte entsprechend dem Gestaltungshinweis 6 den bei Finanzdienstleistungen einzufügenden Satz eingefügt.
67cc.
68Auf eine Belehrung zum Widerrufsrecht gemäß § 312 d Ab. 1 BGB gemäß Gestaltungshinweis 8 hat die Beklagte in zulässiger Weise verzichtet.
69Gilt das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, ist gemäß Gestaltungshinweis 8 folgender Hinweis aufzunehmen: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist."
70Ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 BGB stand dem Kläger nach der Rechtlage im maßgeblichen Zeitpunkt jedoch aus mehrfachen Gründen nicht zu.
71(a)
72Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss maßgeblichen Fassung des § 312 d Abs. 5 Satz 1 BGB ("Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen, bei dem der Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, ... ein Widerrufsrecht ... zusteht.") hatte der Kläger kein Widerrufsrecht unter dem Gesichtspunkt des Fernabsatzrechts, über das die Beklagte ihn hätte belehren müssen.
73Das Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB hatte als spezialgesetzliche Regelung gegenüber einem Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB a.F. Vorrang (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Auflage 2007, § 495, Rn 4) und schloss damit bei seinem Bestehen das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB a.F. aus. Da Voraussetzung für die Anwendung des Gestaltungshinweises 8 indes das Bestehen eines Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB a.F. ist, war er hier von der Beklagten nicht zu beachten. Aus dem diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers (133 GA) ergibt sich nichts anderes.
74(b)
75Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzungen eines Fernabsatzgeschäfts hinreichend vorgetragen hat.
76Zu dem substantiierten Vorbringen der Beklagten (36/38/87 GA), dass die Voraussetzungen für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen insoweit nicht vorlägen, als der Kläger seinen Darlehensantrag an die Beklagte über das (vom Kläger beauftragte) Vermittlungsunternehmen Dr. K. herangetragen habe, so dass der Vertrag nicht "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" i.S.v. § 312 b Abs. 1 Satz 1 BGB zustande gekommen sei, hat der Kläger in beiden Instanzen im Rahmen seiner - zumindest sekundären Darlegungslast für Vorgänge in seiner Sphäre (insbesondere zu den Umständen der Unterzeichnung der Selbstauskunft - Anlage B2, 55 ff. GA - und der Vorlage der diesbezüglichen Anlagen - Anlage B 3, 59 ff. GA) nicht hinreichend substantiiert Stellung genommen (vgl. 78/90/91 GA).
77dd.
78Die Beklagte hat durch die Aufnahme von Belehrungen für ein verbundenes Geschäfts nicht gegen den Gestaltungshinweis 9 verstoßen, da nach dessen Inhalt die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte lediglich entfallen "können", hingegen nicht entfallen müssen, wenn (wie hier unstreitig) ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.
79Dass dem Unternehmer/Verwender insoweit im Rahmen des Gestaltungshinweises 9 eine (lediglich fakultative) Gestaltungsmöglichkeit (d.h. ein Wahlrecht) eingeräumt wird, folgt - nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen - im Wege eines Umkehrschlusses bereits daraus, dass das Muster im Rahmen anderer Gestaltungshinweise (z.B. in Nr. 6: "... ist folgender Satz einzufügen ...", z.B. in Nr. 8: "... ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: ...") kategorische Gestaltungsanordnungen trifft, d.h. dem Verwender nur insoweit kein Wahlrecht einräumt.
80Die vom LG im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.02.2012 (19 U 26/11, www.juris.de) betrifft insoweit einen abweichenden Sachverhalt, als dort eine abweichend formulierte Musterwiderrufsbelehrung (Stand 2005: "... Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist. ...") zugrundelag.
81ee.
82Der dritte von der Beklagten formulierte Satz zum Gestaltungshinweis 9 entspricht ohne inhaltliche, d.h. sachliche Änderung dem Muster (d.h. der dortigen Musterbelehrung für einen finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts).
83Soweit die Beklagte dort Umformulierungen vorgenommen hat, insbesondere statt der Formulierung "die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind" die Formulierung "wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind" bzw. statt der Formulierung "der Darlehensgeber" die Formulierung "wir" verwendet hat, ist dies - entgegen den Ausführungen des LG im angefochtenen Urteil - auch unter Berücksichtigung der vom LG zitierten o.a. Entscheidung des BGH vom 18.03.2014 (a.a.O.) unschädlich, da es sich dabei ausschließlich um redaktionelle, nicht aber inhaltliche bzw. sachliche Änderungen handelt, die - bei einem objektiv verständigen Verbraucher als Empfänger dieser Belehrung - kein vom Muster abweichendes Verständnis aufkommen lassen können (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2012, 17 U 139/11, www.juris.de, dort Rn 36 ff. mwN; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, 23 U 172/13, WM 2014, 1860, dort Rn 57); vielmehr handelt es sich lediglich um einen "Perspektivwechsel" bei der Darstellung eines inhaltlich bzw. sachlich identischen Sachverhalts (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2015, 5 U 175/14, dort Seite 9, zu II.1.b., vgl. 268 R GA).
84Dies gilt schon deswegen, weil an anderen Stellen des Musters der Unternehmer/Verwender (vgl. "... an uns halten ...") bzw. der Verbraucher ("... haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten ..." bzw. "... werden bei Ihnen abgeholt. ...") jeweils mit Personalpronomen bezeichnet werden, d.h. auch bereits in dem Muster an anderer Stelle ein solcher "Perspektivwechsel" stattfindet (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2015, 5 U 175/14, dort Seite 9, zu II.1.b., vgl. 268 R GA), der deswegen jedenfalls nicht zu Lasten des Musterverwenders als schädlich angesehen werden kann bzw. nicht dessen Vertrauensschutz - auch bei Vornahme eines solchen (vom Muster teilweise bereits selbst vorgenommenen) "Perstpektivwechsels" - entfallen lassen kann.
85ff.
86Auch dass die Beklagte Satz 2 des Musters zum Gestaltungshinweis 9 ("Finanzierte Geschäfte") für den Darlehensvertrag nicht durch den vom Muster vorgesehenen Satz für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ersetzt, sondern beide Sätze zugleich, d.h. kumulativ verwendet hat, ist - auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Klägervortrags (vgl. insbesondere 135 GA, ergänzend 279 ff. GA) - unbeachtlich bzw. unschädlich.
87(a)
88Dies gilt schon deswegen, weil es sich - wie vom Senat oben festgestellt - um einen insgesamt überflüssigen Teil der Widerrufsbelehrung handelt. Für die Aufnahme eines überflüssigen - Satzes in einem - per se - überflüssigen Teil der Widerrufsbelehrung gelten die o.a. Feststellungen des Senats entsprechend.
89(b)
90Dass die Beklagte den Satz "dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen" nicht gestrichen hat, führt darüber hinaus auch nicht zu einer inhaltlichen, d.h. sachlichen Änderung des Musters. Auch wenn der Gestaltungshinweis 9 vorsieht, dass dieser (allgemeinere) Satz für den Fall des finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder grundstückgleichen Rechts durch einen anderen (konkreter gefassten) Satz zu ersetzen ist, begründet die kumulative Verwendung beider Sätze keine inhaltliche, d.h. sachliche Änderung des Musters. Denn durch das Belassen des allgemeinen Satzes neben dem konkreter gefassten Satz ergibt sich keine inhaltliche (d.h. sachliche) Änderung des Musters, sondern statt des gemäß Muster ausreichenden (konkreter gefassten) Satzes sind hier sowohl der allgemeine als auch der konkreter gefasster Satz vorhanden (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2015, 5 U 175/14, dort Seite 9, zu II.1.b., vgl. 268 GA).
91b.
92Die Beklagte hat auch keine verwirrenden Zusätze zur Musterbelehrung vorgenommen.
93Da die Beklagte - wie oben bereits ausgeführt - nicht gegen den Gestaltungshinweis Nr. 9 verstoßen hat, da danach die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte lediglich "entfallen können", hingegen nicht entfallen müssen, wenn (wie hier unstreitig) ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt, entbehrt der vom Kläger erhobene Vorwurf eines verwirrenden Zusatzes schon deswegen einer Grundlage. Die Verwendung eines vom Muster - bei wörtlicher und systematischer Auslegung (s.o.) - zweifelsfrei fakultativ zugelassenen Hinweises (mag dieser auch mangels eines verbundenen Geschäfts hier nicht einschlägig sein) kann dem Unternehmer/Verwender nicht angelastet werden, da er insoweit - wie eingangs vom Senat festgestellt - Vertrauensschutz genießt, wenn er das Muster inhaltlich (d.h. sachlich) unverändert bzw. den Gestaltungshinweisen entsprechend verwendet (vgl.
94BGH, Urteil vom 18.03.2014, a.a.O., dort Rn 16; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, 23 U 172/13, WM 2014, 1860, dort Rn 42: "... dahingehende Widerrufsbelehrung gegenstandslos ist und ins Leere geht, mithin keinerlei Wirkung entfalten konnte und schlichtweg überflüssig ist. …"; LG Nürnberg, 10 O 7640/13, Anlage B14, 110 ff. GA, dort Seite 10 zu bb.; MinBegr. , BGBl. I 292, BAnZ Nr. 42 v. 14.03.2008, 957-963, dort zu i.(2); Masuch, NJW 2008, 1700). Insoweit ist - wie vom OLG Frankfurt zutreffend erkannt - auch hier diese Passage für eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers als Verbraucher über dessen Widerrufsrecht ohne jeden Belang.
95Soweit der Kläger letztlich geltend macht, das Muster bzw. die darin enthaltenen Gestaltungshinweise seien so zu verstehen, dass die Beklagte ausschließlich die zum jeweiligen Geschäftstypus des konkret finanzierten Geschäfts empfohlenen Textbausteine der Musterbelehrung habe verwenden dürfen, wird diese Rechtsansicht des Klägers - entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats zu obligatorischen bzw. fakultativen Hinweisen und der Begründung des Verordnungsgebers - weder vom Wortlaut noch von Inhalt bzw. Systematik noch von Sinn und Zweck des Musterbelehrung bzw. der Gestaltungshinweise getragen. Dass das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular (Anlage K 3, 18 GA) - im Sinne einer Art Sammelbelehrung - eine Mehrzahl von möglichen Geschäftstypen umfasst, lässt weder einen unzulässigen Eingriff in den Aufbau der Musterbelehrung noch einen inhaltlichen Verstoß gegen die dortigen Gestaltungshinweise erkennen. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines unbefangenen, durchschnittlichen Verbrauchers/Kreditnehmers wird durch eine solche Art von Sammelbelehrung das zutreffende Verständnis der in seinem Fall konkret einschlägigen Belehrungsalternative nicht erschwert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Verbraucher/Kreditnehmer in seiner Auffassungsbereitschaft keineswegs überfordert ist, wenn ein Belehrungstext als "Sammelbelehrung" die Musterbelehrungen für verschiedene Geschäftstypen enthält (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25.06.2012, 4 U 262/11, WM 2013, 927 ff., dort Rn 52/53 mwN). Insbesondere entstehen insoweit hier auch - entgegen den Ausführungen des Klägers (135 GA) - keine "Subsumtionsschwierigkeiten" des Verbrauchers/Kreditnehmers, zumal hier für den Kläger - nach seinem objektiven Empfängerhorizont - auf der Hand liegen musste, dass die Immobilie nicht von der Beklagten verkauft wurde und insoweit ein "Verbundenes Geschäft" von vorneherein völlig fernlag.
96Aus der Sicht des Unternehmers/Verwenders darf dieser sich auf Vertrauensschutz stützen, wenn er den (zudem - a.a.O. - entsprechend begründeten) Vorgaben des Verordnungsgebers dahingehend folgt, dass der Verordnungsgeber ausdrücklich zwischen kategorischen und fakultativen Gestaltungshinweisen unterschieden und an keiner Stelle - und sei es auch nur ansatzweise - darauf hingewiesen hat, dass die Aufnahme nur fakultativ wegzulassender Belehrungsteile (für konkret offenkundig nicht in Rede stehende Geschäfte) schädlich sein könne, vielmehr sich aus der Begründung der Verordnung (a.a.O.) gerade das Gegenteil ergibt. Dies gilt umso mehr, als auch das Interesse der Wirtschaft zu berücksichtigen ist, "Sammelformulare" der hier in Rede stehenden Art bis zur Grenze unzureichender bzw. fehlender Verständlichkeit bzw. Überschaubarkeit für einen durchschnittlichen Verbraucher/Kreditnehmer zu verwenden.
97Insoweit sind die hier - zudem auf einer abweichend formulierten Musterwiderrufsbelehrung (Stand: 2005) - basierenden Überlegungen des OLG Frankfurt im Urteil vom 08.02.2012 (19 U 26/11, www.juris.de, a.a.O., dort Rn 36) nicht einschlägig, dass ein Zusatz, der nach der Musterwiderrufsbelehrung - anders als hier - (kategorisch) habe entfallen müssen und der insoweit geeignet sei, den Vertragspartner zu verwirren, die o.a. Schutzwirkung des Musters zugunsten des Unternehmers/Verwenders entfallen lasse.
98Die Beklagte macht mit ihrer Berufung insoweit zu Recht geltend, dass das wörtliche Zitat auf Seite 6 des angefochtenen Urteils aus der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 08.02.2012 (19 U 26/11, a.a.O.) insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung erlangt, als es hier nicht um die Kausalität zwischen einem Belehrungsmangel und der Widerrufsfrist bzw. um die Frage geht, ob bzw. wie sich ein Belehrungsmangel auf die Widerrufsentscheidung des Belehrungsadressaten ausgewirkt hat. Vielmehr ist hier bereits tatbestandlich ein Belehrungsmangel, d.h. eine Abweichung von den Vorgaben des Verordnungsgebers wegen der oben festgestellten Wahlmöglichkeit des Unternehmers/Verwenders im Rahmen des Gestaltungshinweises 9 nicht gegeben.
99c.
100Dementsprechend kann dahinstehen, ob einem - entgegen der vorstehenden Feststellungen des Senats unterstellten - Widerrufsrecht der Einwand der Verwirkung entgegenstehen würde.
101d.
102Ebenso kann demgemäß der Einwand der Beklagten dahinstehen, das Widerrufsrecht werde vom Kläger zweckentfremdet, um die durch die Zinsbindung bewusst eingegangene wirtschaftliche Entscheidung nachträglich - wegen des gesunkenen Zinsniveaus - auf den Vertragspartner abzuwälzen und das Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen bzw. zinsgünstiger umzuschulden, was mit einem vom Verbraucherrecht wie auch immer gearteten "Übereilungsschutz" nicht das Geringste zu tun habe (vgl. Hölldampf, WM 2014, 1659 ff.).
1032.
104Soweit die Beklagte dem Kläger zum Sicherungsvertrag ein vertragliches Widerrufsrecht (vgl. Anlage K 2, 16/72 GA) eingeräumt hat, gelten dafür nicht die o.a. Anforderungen an die Belehrung über gesetzliche Widerrufsrechte im Hinblick auf den Darlehensvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2002, II ZR 176/12, www.juris.de, dort Rn 12 ff. mwN). Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten (vgl. 40 ff. GA, dort zu III.1./2.; 97 GA, dort zu III.) ist der Kläger in beiden Instanzen nicht hinreichend entgegengetreten (vgl. 80 GA, dort zu III.),
1053.
106Ebenso können - mangels Wirksamkeit des Widerrufs - die Berufungsangriffe der Beklagten gegen die Ausführungen des LG zu ihrer Hilfsaufrechnung, zu den Rechtsfolgen des Widerrufs, zum Annahmeverzug bzw. zu der vom LG vorgenommenen Tenorierung dahinstehen.
107II.
108Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
109III.
110Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
111IV.
112Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz - insoweit in Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil - und für das Verfahren in zweiter Instanz wird auf bis 19.000 EUR festgesetzt.
1131.
114Das gemäß § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers ermittelt sich aus der bei der Rückabwicklung entstehenden Ersparnis an Zinsen unter Berücksichtigung des Anspruchs der Bank auf einen Nutzungsersatz. Bei einem Gesamtzinsaufwand von rund 27.000 EUR schätzt der Senat diese Zinsersparnis unter Berücksichtigung der Veränderung des Zinsniveaus auf ca. 2/3 des Gesamtzinsaufwandes bzw. einen Wert von ca. 18.000 EUR.
1152.
116Ein Abschlag für die Feststellungsklage scheidet aus, da die Feststellungsklage hier der Leistungsklage insoweit gleichsteht, als der Kläger letztlich durch die Feststellung eine Endabrechnung und Leistung (Rückzahlung der Differenz zwischen Vertrags- und Marktzins bzw. Nutzungsersatz) erreichen will (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 3, Rn 16, Stichwort: Feststellungsklage).
117V.
118Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da weder die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen.
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