Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 190/14 (V)

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.11.2014 (BK6-14-159) sowie der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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2.1.1.1. Physikalisch ist „Nutzenergie“ von „Primärenergie“, „Sekundärenergie“ und „Endenergie“ zu unterscheiden: Primärenergie ist die direkt in den Energiequellen vorhandene Energie, die durch einen mit Verlusten behafteten Umwandlungsprozess in Sekundärenergie umgewandelt wird. Die Sekundärenergie, die nach weiteren Verlusten beim Verbraucher in Form von Brennstoffen oder elektrischer Energie anlangt, bezeichnet man als Endenergie. Endenergie ist zu unterscheiden von der Nutzenergie, bei der es sich nur um denjenigen Anteil der Endenergie handelt, der dem Verbraucher direkt zur Verfügung steht bzw. benötigt wird. Formen der Nutzenergie sind Kraft, Wärme zur Raumheizung, Kälte zur Raumkühlung und Licht zur Beleuchtung. Durch Übertragungs- und Umwandlungsverluste ist die Nutzenergie immer geringer als die am Übergabepunkt gemessene Endenergie. Eine Belieferung mit Nutzenergie setzt demnach denklogisch voraus, dass die Umwandlung in Kraft, Wärme, Kälte und Licht vor der Übergabe an den Kunden erfolgt.
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Für den Gasbezug gilt gleichfalls, dass der Verbrauch des am Übergabepunkt bezogenen Erdgases direkt und unmittelbar durch den vom Kunden veranlassten Heizvorgang erfolgt. Zur Deckung seines Heiz- oder Wärmebedarfs bezieht der Kunde nicht bereits umgewandelte Nutzenergie, sondern aus Primärenergie gewonnene Endenergie. Insoweit bleibt die Betroffene ebenfalls jede nachvollziehbare Erläuterung des Umwandlungsprozesses von Erdgas in Wärme schuldig.  
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