Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-3 AR 65/14

Tenor

Der Pflichtverteidigerin wird anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 11.360 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die die Rechtsanwältin für diese Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.


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