Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 W 17/15
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.03.2015 wird der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20.02.2015 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Neubescheidung an den Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.
2. Bei der erneuten Entscheidung ist die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage in Bezug auf die Nutzungsentschädigung nicht wegen eines Verstoßes des Antragstellers gegen seine Schadensminderungspflicht mit dem Argument zu verneinen, dass er sich um eine Kreditaufnahme bei anderen Kreditgebern hätte bemühen müssen.
3. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
3I.
4Das Landgericht hat die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage in Bezug auf die Nutzungsentschädigung verneint, weil der Antragsteller gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen habe, indem er den Schaden nicht so gering wie möglich gehalten und die Ersatzbeschaffung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit vorgenommen habe. Soweit dem Antragsteller die finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung gefehlt hätten, hätte er sich diese nach Auffassung des Landgerichts durch eine Kreditaufnahme beschaffen müssen. Der Verweis des Antragstellers darauf, dass seine Hausbank wegen bestehender Schufa-Eintragungen die Kreditvergabe abgelehnt habe, genüge nicht. Vielmehr hätte sich der Antragsteller noch bei anderen Banken um die Aufnahme des relativ geringen Kredites bemühen müssen, um seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung zu genügen. Zudem habe der Antragsteller nach der Teilzahlung durch die Antragsgegnerin zu 2) diese nicht noch einmal darauf hingewiesen, dass er trotz dieser Teilzahlung weiterhin nicht in der Lage sei, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben.
5II.
6Unter Berücksichtigung der jüngeren ständigen Rechtsprechung des Senats kann die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht mit der Argumentation des Landgerichts verneint werden. Insbesondere wäre der Antragsteller vorliegend nicht verpflichtet gewesen, sich bei weiteren Banken um einen – ggf. hoch verzinsten – Kredit zu bemühen.
7Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert. Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht (Senat, Urteil vom 22.01.2007 – I-1 U 151/06, Verkehrsrecht aktuell 2007, 42-23). Sie kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden (Senat, a.a.O., Rn. 46 juris m.w.N.). Die von dem Landgericht zitierte frühere gegenteilige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 03.02.1997 – 1 U 68/96 = OLG-Report 1997, 107) hat der Senat aufgegeben (Urteil vom 22.01.2007 – I-1 U 151/06, Rn. 46 juris).
8Besondere Umstände, die die Pflicht zur Aufnahme eines Kredites begründen würden, liegen hier nicht vor. Im Gegenteil, der Antragsteller war hier nicht zu einer Kreditaufnahme verpflichtet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Antragsteller sogar vorgetragen, sich um eine Kreditaufnahme bemüht zu haben. Er hat das Schreiben seiner Hausbank vom 10.03.2015 vorgelegt, mit welchem diese bestätigt, dass er aufgrund seiner Schufa-Einträge nicht kreditwürdig sei (Bl. 102 GA). Unbestritten hat er hierzu vorgetragen, dass noch Kreditverbindlichkeiten i.H.v. mehr als 9.000 € vorhanden seien (Schriftsatz vom 17.12.2014, Bl. 90 GA). Auch aus den zum PKH-Antrag eingereichten Unterlagen des Antragstellers folgt, dass er lediglich über ein geringes freies Einkommen verfügt. Es liegt auf der Hand, dass aufgrund dieser Umstände eine Kreditaufnahme bei anderen Banken nur schwer möglich gewesen wäre. Eine grundsätzliche Pflicht, sich bei einer Ablehnung der Hausbank noch bei anderen Banken um die Aufnahme eines Kredites zu bemühen, besteht nicht (entgegen LG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2007 – 5 O 351/07). Zu diesen besonderen Bemühungen war der Antragsteller im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht vorliegend nicht verpflichtet.
9Der Antragsteller hat auch die Antragsgegnerin zu 2) bereits mit Schreiben vom 23.07.2014 darauf hingewiesen, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, den Kaufpreis für ein Ersatzfahrzeug vorzufinanzieren (Bl. 68 GA). Damit war die Antragsgegnerin zu 2) hinreichend über das Risiko einer Schadensvergrößerung bei verzögerter Regulierung informiert; sie hätte dieses Risiko durch geeignete Maßnahmen ohne weiteres begrenzen können. Die später erfolgte Teilzahlung genügte insoweit nicht. Angesichts des geringen Umfangs der Teilzahlung war der Antragsteller auch nicht verpflichtet, nach dieser erneut darauf hinzuweisen, dass er noch immer nicht zur Finanzierung einer Ersatzbeschaffung in der Lage war.
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