Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 108/14 (V)

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 10.03.2014, in der Fassung vom 01.04.2014, BK4-11-441, wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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