Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 37/15

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 115 Abs. 2 Satz 6 GWB auf sofortige Gestattung des Zuschlags wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsache vorbehalten.


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