Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 5/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 20. Januar 2015 (VK 1-110/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 115 Abs. 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB haben zu je zur Hälfte die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1 zu tragen.


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