Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 1/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Dezember 2014, VK 26/2013-L, dort Ziffer 4 des Beschlusstenors, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Beschwerdewert wird auf 15.397 € festgesetzt.


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