Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-7 U 47/14

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zum Az.9 O 444/12 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach der am 23.12.1937 geborenen und am 23.02.2008 in D verstorbenen R B, geborene B, bestehend aus dem Kläger, der Beklagten, D R B und H H H B den Bestand der Erbschaft am 23.02.2008 mitzuteilen, über alle seit dem Erbfall bis zum 12.06.2015 über das Nachlassvermögen getätigten Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen und Belege zu allen Buchungspositionen auf den Konten der Erblasserin in der Zeit vom 23.02.2008 bis zum 12.06.2015 vorzulegen.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zum Az. 9 O 444/12 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Im Übrigen bleibt der Klageantrag zu 1. abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wie auch hinsichtlich des zurückverwiesenen Teils des Verfahrens bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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