Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 161/14

Tenor

Auf die Berufung der Kläger zu 1. und 2. wird das 16. Juli 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von EUR 14.115,78 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 1.411,58 seit dem 24. Juni 2013 und auf EUR 12.704,20 seit dem 29. November 2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2. einen Betrag von EUR 6.205,67 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 941,05 seit dem 24. Juni 2013 und auf EUR 5.264,62 seit dem 29. November 2013 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen verteilen sich wie folgt: Die Gerichtskosten beider Verfahren tragen zu 14 % der Kläger zu 2. und zu 86 % die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte in voller Höhe. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte in Höhe von 66 %, im Übrigen trägt der Kläger zu 2. seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2. zu 34 %, im Übrigen trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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