Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 37/15
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 27. Februar 2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
die nachstehend abgebildeten Armbanduhren einzeln oder in Kombination innerhalb der Europäischen Union anzubieten, zu vertreiben oder sonst in Verkehr zu bringen, sowie zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen:
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Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin zu 9/10 und der Antragstellerin zu 1/10 auferlegt. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Antragstellerin zu 1/10 zu tragen, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin bietet unter der Bezeichnung „Z.“ modische Armbanduhren an. Sie ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen, am 19. April 2013 angemeldeten und am selben Tage eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Uhren, Registernummer 0…-008 bis -011:
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Die Antragsgegnerin ist die Einkaufsgesellschaft der Unternehmensgruppe N. des Einzelhandelsfilialisten X. Sie hat bei der Streithelferin die nachstehend wiedergegebenen Uhren eingekauft, die zusammen mit anderen, farbigen Modellen ab dem 24. November 2014 unter der Bezeichnung „T.-Watch“ für 9,99 Euro verkauft worden sind.
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Die Antragstellerin, die hierin eine Verletzung ihrer Gemeinschaftsgeschmacksmuster sieht, wobei sie sich vorrangig auf die Muster 0…-008 und 0…-009 stützt, hat die Antragsgegnerin auf Unterlassung und Auskunft über den Vertriebsweg in Anspruch genommen.
8Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Gemeinschaftsgeschmacksmustern fehle die erforderliche Eigenart. Ihre prägenden Merkmale, die integrative Gestaltung von Uhr und Armband im Sinne einer übergangslose Einbindung von Lünette und Armband einerseits und des Uhrenglases andererseits, finde sich bereits beim Uhrenmodell „breo classic“.
9Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, ihre Geschmacksmuster würden auch durch den hellen, nach unten zulaufenden (konischen) Reif geprägt, der Ziffernblatt und Armband gestalterisch verbinde und der Uhr eine gewisse Tiefenwirkung vermittle. Ein derartiges Gestaltungsmittel fehle bei der „breo classic“. Auch weise deren Uhrenglas eine Verformung auf, die bei den Verfügungsgeschmacksmustern nicht zu finden sei.
10Der Antragsteller beantragt,
11unter Abänderung des am 27. Februar 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 38 O 8/15,
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1. die Antragsgegnerin zu verurteilen, es zu unterlassen die nachstehend abgebildeten Armbanduhren einzeln oder in Kombination innerhalb der Europäischen Union anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, sowie zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen:
(es folgen die im Tenor wiedergegebenen Abbildungen)
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2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gem. Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und die Ordnungshaft am Vorstand der die persönlich haftende Gesellschafterin der Antragsgegnerin vertretenden Aktiengesellschaft zu vollziehen ist.
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3. die Antragsgegnerin zu verurteilen, der Antragstellerin unverzüglich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung Auskunft zu erteilen über den Vertriebsweg der Armbanduhren gemäß Ziffer 1, und zwar durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses über
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a. Namen und Anschrift aller gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Armbanduhren bestimmt waren;
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b. die Menge der ausgelieferten Armbanduhren.
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Die Antragsgegnerin und ihre Streithelferin beantragen,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Antragsgegnerin und ihre Streithelferin verteidigen das landgerichtliche Urteil. Zu Recht habe das Landgericht eine Eigenart der Verfügungsgeschmacksmuster verneint, die Uhr „breo classic“ rufe denselben Gesamteindruck hervor; sie weise dieselbe minimalistische Schlichtheit und „aus-einem-Guss-Optik“ auf. Der helle Reif sei demgegenüber für den Gesamteindruck völlig unerheblich, zumal auch die „breo classic“ je nach Lichteinfall eine vergleichbare optische Wirkung zeige. Letztendlich stehe der Eigenart der Muster aber auch der eigene Vertrieb der Z.-Watches seit 2011 und die eigenen prioritätsälteren Muster 0…-0002/-0009 und 0…-0003/-0004 entgegen, die ebenfalls die „aus-einem-Guss-Optik“ aufwiesen. Gleiches gelte für die Uhrmodelle „Swatch White Hours Black Minutes“ von 1995. Einen konischen Reif zeigten die Registrierungen 076469-001 und -002 von Braun, das deutsche Design 40011543-0038, das chinesische Muster 302108596 und das breo Gemeinschaftsgeschmacksmuster 001966854-0003. Zumindest aber bleibe für die Verfügungsgeschmacksmuster allenfalls ein kleiner Schutzbereich, in den die angegriffenen Gestaltungen nicht fielen. Für den Auskunftsanspruch sei in Ermangelung einer offensichtlichen Rechtsverletzung ohnehin kein Raum. Im Übrigen sei auch kein Verfügungsgrund gegeben, die Antragstellerin sei bereits am 15. Oktober 2014 auf die in Rede stehenden Uhren aufmerksam geworden. Auch habe sie die Entscheidung über den am 16. Dezember 2014 eingereichten Antrag zurückstellen lassen.
24Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Prägend für die Muster der Antragstellerin sei das Zusammenspiel der integrativen Gestaltung von Uhr und Armband einerseits und dem abgeschrägten silbernen Ring anderseits, das sich so im vorbekannten Formenschatz nicht finde. Eine Vorbekanntheit der Uhrmodelle von SKMEI und ZGO sei nicht dargetan. Entscheidend sei der Gesamteindruck, die Vorbekanntheit der Einzelmerkmale sei unschädlich. Die angegriffenen Erzeugnisse fielen auch in Schutzbereich der Muster; Gegenstand des Verfahrens seien allein die beiden im Antrag wiedergegebenen Uhren in weiß und in schwarz. Die Abweichung in der Gestaltung des Zifferblatts sei nicht entscheidend; der informierte Benutzer wisse, dass Uhrmodelle mit verschiedenen Zifferblattvarianten angeboten würden. Es fehle auch nicht am Verfügungsgrund. Eine Kenntniserlangung von der Verletzungshandlung der Antragsgegnerin vor dem 24. November 2014 sei nicht festzustellen, die Bitte um Zurückstellung der Entscheidung werde durch die Vergleichsverhandlungen gerechtfertigt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 160 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26II.
27Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg, soweit sie Unterlassung begehrt.
281.Die deutschen Gerichte sind für den Erlass eines unionsweiten Verbots im Wege der einstweiligen Verfügung international zuständig, Art. 90 Abs. 3, Art. 82 Abs. 1 GGV.
292.Der nach §§ 935, 940 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Bei einen Zuwarten droht der Antragstellerin eine nachhaltige Schwächung der Originalität ihrer Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Aufgrund der hohen Präsenz der Antragsgegnerin auf dem Markt könnten die streitgegenständlichen „T.-Watches“ bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine erhebliche Verbreitung erfahren und die Erwartung an die Gestaltung derartiger Produkte maßgeblich mitprägen. Die Gestaltungen der Antragstellerin verlören so unwiederbringlich ihre Aura der Einzigartigkeit. Dagegen erschöpft sich der Nachteil der Antragsgegnerin in einem verspäteten Marktzutritt, der durch den verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO hinreichend kompensiert wird, sollte sich die Verfügung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens als unbegründet erweisen.
30Die Antragstellerin hat auch nicht durch Zuwarten gezeigt, dass ihr die Sache selbst nicht so dringlich ist. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rnrn. 153 ff, m. w. Nachw.). An diesem Ansatz hält der Senat trotz der in der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ersichtlichen Tendenz zur Verkürzung der Zeitspanne fest. Auch Verfügungsverfahren sollten gründlich vorbereitet sein. Der Antragsteller muss die Sach- und Rechtslage prüfen und - je nach Ergebnis und Reaktion des Abgemahnten - die Risiken eines gerichtlichen Vorgehens abwägen können. Allzu enge zeitliche Vorgaben können nicht vollständig durchdachte „Schnellschüsse“ provozieren, mit denen niemanden gedient wäre (Urt. v. 16. Okt. 2012, I - 20 U 42/12, BeckRS 2014, 04955).
31Vorliegend hat die Antragstellerin zwar anlässlich einer Schulungsveranstaltung beim Zoll am 15. Oktober 2014 von der Einfuhr der „T.-Watches“ erfahren. Ihre Kenntnis bezüglich des Vertriebs dieser Uhren beschränkte sich nach ihrem Vortrag jedoch auf die für die Unternehmensgruppe S. zuständige Einkaufsgesellschaft, gegen die sie mit einem am 11. November 2014 beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgegangen ist und die zum Erlass der einstweiligen Verfügung vom 20. November 2014 geführt hat. Vom Vertrieb auch seitens der Unternehmensgruppe der Antragsgegnerin will sie erst mit Verkaufsbeginn am 24. November 2014 erfahren haben.
32Diesen Vortrag erachtet der Senat für plausibel. Gerade die Konsequenz des Vorgehens gegen die Unternehmensgruppe S. belegt die Unkenntnis von der bevorstehenden Vertriebsaufnahme seitens der Antragsgegnerin. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Antragstellerin, die mit ihrem Vorgehen gegen die Einkaufsgesellschaft der Unternehmensgruppe S. gezeigt hat, dass sie bereit ist, ihre Rechte auch gegenüber potenten Marktteilnehmern zu verteidigen, mit einem Vorgehen gegenüber der Antragsgegnerin hätte zögern sollen, wenn sie von deren Vertriebsabsicht gewusst hätte. Das Warensortiment der Unternehmensgruppen S. und N. ist nicht immer identisch.
33Vor diesem Hintergrund kann letztendlich dahinstehen, ob die vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth auch im Hinblick auf die hiesige Antragsgegnerin geführten Vergleichsgespräche eine weitere Verzögerung gerechtfertigt hätten, da der zwischen der Kenntniserlangung am 24. November 2014 und der an das Landgericht gerichteten Bitte, dem Verfahren wegen deren Scheitern nunmehr Fortgang zu geben, vom 15. Januar 2015 vergangene Zeitraum innerhalb der Zwei-Monats-Frist verbleibt. Es macht keinen Unterschied, ob derartige Vergleichsverhandlungen vor der Einreichung des Verfügungsantrags oder danach geführt werden. Es wäre widersinnig, wenn ein Verletzter die Chance auf eine rasche gütliche Einigung nur deshalb ausschlagen müsste, weil er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besonders zügig eingereicht hat.
34Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf den Umstand abgestellt hat, dass die Antragstellerin die Einreichung des Verfügungsantrags im Zuge der Vergleichsverhandlungen nicht offenbar hat, erschließen sich dem Senat Folgen für den Verfügungsgrund nicht. Hierin lag keine Ausnutzung der Besonderheiten des Verfügungsverfahrens, das einen Erlass ohne Anhörung des Gegners erlaubt, die irgendwie als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre. Der bloßen Einreichung des Antrags fehlt der Druckmittelcharakter einer bereits erlangten Vorrats- oder Schubladenverfügung; sie unterscheidet sich nicht signifikant von der Drohung mit der Einreichung, die bei derartigen Vergleichsverhandlungen immer im Raum steht. Zu einer erneuten Stellung des Antrages bei einem anderen Gericht, nachdem das zunächst angerufene sich negativ geäußert hat, besteht erst Recht keinerlei Vergleichbarkeit (vgl. hierzu: Teplitzki, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 54 Rnrn. 24 ff).
353.Der Antrag ist auch begründet, soweit die Antragstellerin eine Verurteilung zur Unterlassung begehrt. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs der im Tenor wiedergegebenen Uhrmodelle aus Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV. Der Vertrieb der beiden vorliegend streitgegenständlichen „T.-Watches“ verletzt die Rechte der Antragstellerin aus ihren Gemeinschaftsgeschmacksmustern 0…-008 (schwarzes Modell) beziehungsweise 0…-009 (weißes Modell).
36Der gemäß Art. 90 Abs. 2 GGV statthafte Nichtigkeitseinwand der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, die Vermutung der Rechtsgültigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 85 Abs. 1 S. 1 GGV ist nicht widerlegt.
37Die Verfügungsmuster erfüllen die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 GGV, sie sind neu und haben Eigenart. Nach Art. 5 Abs. 1 GGV gilt ein Muster als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Als identisch gelten Muster auch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentliche Einzelheiten unterscheiden, Art. 5 Abs. 2 GGV. Nach Art. 6 Abs. 1 GGV hat ein Muster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt, Art. 6 Abs. 2 GGV. Für die Ermittlung der Eigenart ist danach maßgebliches Kriterium die Unterschiedlichkeit der Muster. Die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Geschmacksmusterrichtlinie erforderliche Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe ist nicht Voraussetzung des Schutzes des Geschmacksmusters (BGH, GRUR 2010, 718 Rn. 32 - Verlängerte Limousinen). Durch die Einbeziehung des Grades der Gestaltungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 2 GGV in die Beurteilung der Eigenart ist allerdings die Berücksichtigung der in dem jeweiligen Klagemuster verkörperten gestalterischen Leistung auch nicht ausgeschlossen (BGH, GRUR 2010, a.a.O.). Ob das Klagemuster über die erforderliche Eigenart verfügt, ist durch einen Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln (BGH, GRUR 2010, 718 Rn. 33 - Verlängerte Limousinen). Für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters muss sich der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden (EuGH, GRUR 2014, 774 Rn. 35 - KMF/ Dunnes).
38Insoweit ist auf das Verständnis des „informierten Benutzers” abzustellen, einer Person, die das Produkt, welches das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (EuG, GRUR Int 2011, 746 Rn. 51 - Sphere Time). Dabei setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (EuGH, GRURInt 2012, 43 Rn. 59 - PepsiCo; BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II). Der Begriff des informierten Benutzers steht zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem im Patenrecht anwendbaren Begriff des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten (EuGH, GRUR 2013, 178 Rn. 53 - Banea Grupo).
39Die Verfügungsgeschmacksmuster weisen folgende Merkmale auf:
40(1) integrative Gestaltung von Uhr und Armband in Form einer übergangslosen Einbindung von Lünette, Armband und Uhrenglas;
41(2) die Farbe des Ziffernblatts entspricht der des Armbandes;
42(3) zwischen Ziffernblatt und Glas befindet sich silbrig-glänzender, in einem Winkel von etwa 60 Grad abgeschrägter Ring;
43(4) das Ziffernblatt und die Zeiger sind minimalistisch gehalten;
44(5) auf drei Uhr befindet sich das Zeichen Z.
45Die Geschmacksmuster werden durch das Zusammenspiel der Merkmale (1) bis (3) geprägt, wobei die Merkmale (1) und (2) den Eindruck eines minimalistischen, einteiligen Aufbaus vermitteln, zu dem der optisch hervorstechende und dem Ziffernblatt Tiefe vermittelnde Ring (3) kontrastiert.
46Demgegenüber kommt den Merkmalen (4) und (5) in den Augen des informierten Benutzers keine besondere Bedeutung zu. Anders als der Durchschnittsverbraucher, für den das Ziffernblatt das für die Kaufentscheidung mitbestimmende “Gesicht“ der Uhr ist, weiß der informierte Benutzer, dass Uhren mit verschieden Ziffernblatten-Varianten angeboten werden, um den divergierenden Kundenwünschen nach einem minimalistischen Design oder einer exakten Zeitablesung, die das sekundengenaue Erfassen von Zeiträumen erlaubt, Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für das Vorhandensein oder den Verzicht auf auffällig angebrachte Markenzeichen, die individuellen Vorlieben Rechnung tragen.
47Keine der erweislich zum vorbekannten Formenschatz gehörenden Entgegenhaltungen weist den die Verfügungsgeschmacksmuster prägenden Kontrast zwischen dem minimalistischen, einteiligen Aufbau, den die Parteien als „aus-einem-Guss-Optik“ bezeichnen, und dem silbrig-glänzenden, abgeschrägten (konischen) und deswegen Tiefe vermittelnden Ring auf.
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So zeigen die Uhrmodelle von „Breo“ und „Swatch“ sowie das prioritätsältere Muster 0…-003 der Antragstellerin zwar ein integratives Design, das im Falle der „Swatch“ und des älteren Musters auch minimalistisch ist. Sie weisen jedoch keinen silbrig- glänzenden und abgeschrägten Ring auf, der eine hierzu kontrastierende Tiefenwirkung erzeugen würde. Gleiches gilt für die anderen prioritätsälteren Muster der Antragstellerin sowie für die Gemeinschaftsgeschmacksmuster 0…-0003, 0…-0001, 0…-0001 und 0…-0003, die keine von den vorstehend wiedergegebenen Mustern abweichende Akzente setzen.
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Das Uhrmodell von Braun weist zwar einen abgeschrägten Ring zwischen Zifferblatt und Glas auf, auch wenn dieser nicht silbrig-glänzend ausgestaltet ist. Diesem Uhrmodell fehlt jedoch die minimalistisch integrative Gestaltung von Uhr und Armband, die Lünette ist aufgrund ihrer silbernen Färbung zumindest optisch vom Armband klar abgesetzt. Das rechts abgebildete Gemeinschaftsgeschmacksmuster 0…-001 zeigt weder hinsichtlich der integrativen Gestaltung noch im Hinblick auf den abgeschrägten Ring Übereinstimmung mit den Verfügungsmustern.
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DE 40011543-0038 |
GM 001655364-0003 |
CN 302108596 |
Für das deutsche Design 40011543-0038 gilt das in Bezug auf das Uhrmodell „Braun“ Ausgeführte entsprechend. Die Lünette ist aufgrund ihrer hier schwarzen Färbung zumindest optisch vom Armband klar abgesetzt. Gleiches gilt für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 0…-0003, bei dem die zwei das Zifferblatt umgebenden Kreise vom informierten Benutzer als Darstellung einer vom Armband abgesetzten Lünette verstanden werden. Für das von der Streithelferin favorisierte Verständnis eines abgeschrägten inneren Rings spricht nichts, hierfür hätte es einer eine Abschrägung andeutenden Schraffierung bedurft. Das chinesische Muster 302108596 weist weder eine integrative Gestaltung noch einen abgeschrägten Ring zwischen Ziffernblatt und Glas auf. Vielmehr ist hier ein zylinderförmiger Glaskörper so in das Gehäuse eingelassen, dass er etwa einen Millimeter übersteht. Der senkrechte Verlauf der Seitenwände ist gerade im Bereich des Überstands klar zu erkennen.
54Soweit die Antragsgegnerin und ihre Streithelferin auf den Vertrieb von „Z.-Watches“ seit 2011 verweisen, vermag dies die Vorlage konkreter Entgegenhaltungen nicht zu ersetzen. Die „Z.-Watches“ der Antragstellerin bilden eine Uhrenfamilie, zu der höchst unterschiedliche Gestaltungen gehören, wie schon die übrigen Muster der Sammelanmeldung 0…, aber auch die von der Streithelferin angeführten älteren Gemeinschaftsgeschmacksmuster 0…-0003 (siehe oben), 0…/-0004 und 0…-0002/-0009 zeigen, die sich in der minimalistischen „aus-einem-Guss-Optik“ erschöpfen. „Z.-Watch“ ist eine Marke, kein Design.
55Den Verfügungsgeschmacksmustern kommt ein durchschnittlicher Schutzbereich zu, in den die die angegriffenen „T.-Watches“ fallen; sie erwecken beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck.
56Bei der Bestimmung des Schutzumfangs nach Art. 10 Abs. 2 GGV ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Designs besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Designdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Designs mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Designdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Designs zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II).
57Der Schutzumfang des Klagedesigns wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagedesigns zu bemessen. Der bereits vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen durch das Geschmackmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Designs von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt nach wie vor. Der Schutzumfang wird daher durch die Designdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 32 - Kinderwagen II).
58Für die Frage, welchen Abstand das Klagedesign zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagedesigns mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Design an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Design, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagedesigns mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 34 - Kinderwagen II; EuGH, GRUR 2014, 774 Rn. 35 - KMF/Dunnes).
59Vorliegend ist zwar die Musterdichte im Bereich der Armbanduhren hoch. Hierzu gehören auch eine Reihe minimalistisch integrativer Gestaltungen, wie die von der Antragsgegnerin und ihrer Streithelferin angeführten Modelle „breo classic“ und „Swatch Black & White“. Auch die Verwendung eines abgeschrägten Rings zwischen Ziffernblatt und Glas zur Erzeugung von Tiefe ist als Gestaltungsmittel bekannt. Neu ist aber die Kombination dieser Gestaltungselemente, die auffallend kontrastiert und von daher eine im Formenschatz nicht angelegte Designleistung darstellt, die einen erheblichen Abstand von vorbekannten Formenschatz begründet.
60Die angegriffenen Erzeugnisse übernehmen den prägenden Kontrast zwischen dem minimalistisch integrativen Design des Grundkörpers und dem auffälligen, Tiefenwirkung erzeugenden Ring zwischen Glas und Ziffernblatt und erwecken daher beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck. Die Unterschiede im Bereich der Ziffernblattgestaltung sowie das Fehlen eines Markenzeichens sind nicht geeignet, einen abweichenden Gesamteindruck zu begründen. Wie ausgeführt ist für den informierten Benutzer das Ziffernblatt nicht das prägende “Gesicht“ der Uhr, sondern er ist sich darüber bewusst, dass ein Uhrmodell durchaus mit verschiedenen Ziffernblatten-Varianten angeboten werden kann, um den divergierenden Kundenwünschen Rechnung zu tragen. So weiß der informierte Benutzer, dass sich unter den Freunden eines minimalistischen Designs technikorientierte Interessenten befinden, für die die Möglichkeit einer sekundengenauen Zeiterfassung unverzichtbar ist, die auch nicht durch ein Teilstriche verdeckendes Markenzeichen beeinträchtigt werden darf.
614.Unbegründet ist die Berufung der Antragstellerin allerdings, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Verpflichtung zur Auskunft im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wendet. Diese setzt nach Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV i. V. mit § 46 Abs. 7 GeschmMG eine offensichtliche Rechtsverletzung voraus.
62Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung nur dann, wenn weder die Rechtslage zweifelhaft ist noch Umstände erkennbar sind, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten wäre, wenn also die Rechtsverletzung so eindeutig ist, dass eine Fehlentscheidung oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens und damit eine ungerechtfertigte Belastung der Antragsgegnerin kaum möglich ist (OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 212, 213 - Rammstein). Die Gefahr einer Aufhebung der anordnenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren muss gering sein (Eichmann/von Falckenstein/Kühne, Designgesetz, 5. Aufl., § 46 Rn. 12).
63Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin und ihre Streithelferin haben die Uhrmodelle von SKMEI und ZGO vorgelegt, die ebenfalls den die Verfügungsmuster prägenden Kontrast zwischen dem minimalistisch-integrativen Design des Grundkörpers und einem auffälligen, Tiefenwirkung erzeugenden Ring zwischen Glas und Ziffernblatt zeigen, deren Vorbekanntheit sie aber nicht belegen konnten. Da es vor diesem Hintergrund als nicht ausgeschlossen erscheint, dass im Zuge weiterer Recherchen deren Vorbekanntheit nachgewiesen oder anderer vergleichbarer vorbekannter Formenschatz aufgefunden wird, hat die Verpflichtung zur Auskunft im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu unterbleiben. Angesichts dessen hält der Senat auch den Erlass einer Einstweiligen Verfügung auf Auskunftserteilung für das EU-Ausland für sachdienlich. Auch aus der sogenannten „Enforcement-Richtlinie“ 2004/48/EG ergibt sich nichts Anderes; sie ist zwar auf Gemeinschaftsschutzrechte ergänzend anwendbar (EuGH WRP 2015, 1078 Rn. 20 – Coty Germany). Art. 9 nimmt sie jedoch nicht als Gegenstand einer einstweiligen Maßnahme, Art. 8 stellt auf die „Nachweislichkeit“ einer Schutzrechtsverletzung ab.
645.Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, die Sache ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO.
65Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
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