Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 226/14 + I-16 W 85/14

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichtes vom 28.10.2014 wird dieser abgeändert und der Klägerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, K…, Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.

II.

Zugleich wird der Klägerin auf ihren Antrag vom 07.11.2014 Prozesskostenhilfe für ihre Berufung gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2014 bewilligt und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Berufung bewilligt.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


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