Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 W 31/15

Tenor

Auf die Rüge der Klägerin vom 29.06.2015 wird der Beschluss des Senats vom 27.05.2015 dahin abgeändert, dass der Streitwertbeschluss der 3. Kammer für Handelssachen vom 16.04.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

Der Streitwert für den Vergleich wird auf 63.306,97 € festgesetzt. Der Mehrwert des Vergleichs beträgt im Verhältnis der Beklagten zu der Streithelferin W… 63.306, 97 €.

Kosten werden nicht erstattet.


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