Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 W 69/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2015 in der Fassung des Teilabhilfe-Beschlusses vom 8. Juli 2015 teilweise abgeändert und zwar dahingehend, dass sich das gegen die Schuldnerin festgesetzte Ordnungsgeld auf 750,00 Euro reduziert. Soweit dieses nicht beigetrieben werden kann, hat es bei den vom Landgericht festgesetzten vier Tagen Ersatzordnungshaft zu verbleiben, so dass nunmehr ein Tag Ordnungshaft 187,50 Euro entspricht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Gläubiger ist Polizeibeamter. Er war am 2. März 2015 bei einer „Z“- Demonstration als Unterabschnittsleiter eingesetzt. Die Schuldnerin ist Organisatorin der „Z“. Im unmittelbaren Anschluss an die Demonstration hat sie ein den Gläubiger zeigendes Video im Internet eingestellt, in dessen Begleittext sie dem namentlich genannten Gläubiger der „Stasi Methoden“ bezichtigte. In der anschließenden Versammlung hat sie auf diese Aufnahme hingewiesen und die Zuhörer zum Teilen des Videos aufgefordert. Auf den Ausdruck Anlage AS 2 und die Videoaufzeichnung Anlage AS 3 wird Bezug genommen.
4Auf Antrag des Gläubigers hat das Landgericht der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 26. März 2015 untersagt, Videoaufnahmen des Gläubigers wie die auf Anlage AS 3 gespeicherte zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, insbesondere wie geschehen auf den Internetseiten „http//www.facebook.com/pages/xxx“ und „http//www.facebook.com/Z“, oder auf diesen Internetseiten im Zusammenhang mit der „Z“-Versammlung am 2. März 2015 in Düsseldorf den Namen des Antragstellers und seine berufliche Funktion zu benennen und zu behaupten:
5„Herr Y. hat mehrfach am Rande der Z. Demo so getan als sei er normaler Demonstrant. Dann hat er hinterrücks Beteiligte angesprochen, um an Infos zu kommen. Das sind Stasi Methoden.“
6Eine Ausfertigung des Beschlusses nebst den vorgenannten Anlagen ist der Schuldnerin am 28. März 2015 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Widerspruch hat die Schuldnerin nicht eingelegt.
7Der Gläubiger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 2. April 2015 den vorliegenden Ordnungsmittelantrag gestellt, den er mit der unveränderten Abrufbarkeit des Beitrags über die Internetseite „http//www.facebook.com/Z“ begründet und am 7. April 2015 um dessen Einstellung auf dem Internetportal „Youtube“ erweitert hat. Die Schuldnerin hat sich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 29. April 2015 auf das Bestreiten einer Kenntnis von der Einstellung des Beitrags auf der Facebookseite der Z. beschränkt; sie habe nunmehr dessen Löschung veranlasst.
8Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin wegen zweier Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverfügung ein Ordnungsgeld von insgesamt 8.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schuldnerin habe das Video nach dem unangegriffenen Vorbringen des Gläubigers in der Antragsschrift selbst auf der „Z“-Seite eingestellt, zudem sei diese Verletzungshandlung im Beschluss genannt.
9Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor, sie habe das Video bei „Youtube“ nicht eingestellt. Die verspätete Löschung auf der „Z“-Seite bedauere sie, sie habe aber auch dort das Video nicht eingestellt. Zudem sei sie arbeitslos und könne kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten.
10Das Landgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und unter Aufhebung des für die Einstellung bei „Youtube“ verhängten Ordnungsgeldes das Ordnungsgeld auf den für das Stehenlassen auf der „Z“-Seite festgesetzten Betrag von 4.000,00 Euro reduziert, wobei je 1.000,00 Euro einem Tag Ersatzordnungshaft entsprechen sollen.
11Auf Hinweis des Senats hat die Schuldnerin zu ihrer finanziellen Situation ergänzend vorgetragen und einen Bewilligungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgelegt.
12II.
13Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 3. Juni 2015 hat, soweit ihr das Landgericht nicht bereits mit Beschluss vom 8. Juli 2015 abgeholfen hat, nur Erfolg, soweit sie sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet.
14Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist ein Schuldner, der der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, zuwiderhandelt, auf Antrag des Gläubigers zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, das Landgericht hat zu Recht sowohl einen Verstoß gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung als auch ein diesbezügliches Verschulden der Schuldnerin bejaht. Eine titulierte Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich zwar nicht im bloßen Nichtstun. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (WRP 1993, 308 - Straßenverengung).
15Die Schuldnerin ist vorliegend zur Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens der den Gläubiger zeigenden Videoaufnahme Anlage AS 3 nebst der im Tatbestand wiedergegeben Aussage über die Facebookseite der „Z“ „http//www.facebook.com/Z“ verpflichtet worden, eine Verpflichtung, die sie nur durch die Entfernung von der Internetseite hätte umsetzen können; eine Handlung, die sie nicht umgehend, sondern erst unter dem Eindruck des vorliegenden Ordnungsmittelverfahrens vorgenommen hat.
16Es fehlt auch nicht am erforderlichen Verschulden. Nach Überzeugung des Senats hat die Schuldnerin vielmehr bewusst darauf verzichtet, dass Video von der Facebookseite der „Z“ zu entfernen, und somit vorsätzlich gehandelt. Es kann dahinstehen, ob die Schuldnerin mit ihrem Vortrag, sie habe auch dort das Video nicht eingestellt, gehört werden kann, obwohl dieses Geschehen im Vollstreckungstitel so festgestellt worden ist und sie diesbezüglich auf einen Widerspruch verzichtet hat. Die Internetseite wird im Vollstreckungstitel zweimal genannt und ist durch Unterstreichung hervorgehoben, so dass sie sofort „ins Auge springt“. Ein Überlesen war von daher ausgeschlossen, ihre Behauptung, eine Abrufbarkeit des Videos über die „Z“-Seite sei ihr nicht bekannt gewesen, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten.
17Erfolg hat die Beschwerde nur, soweit sich die Schuldnerin gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes wendet und auch dies nur vor dem Hintergrund ihrer wirtschaftlichen Situation. Bei einem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt ein Ordnungsgeld von 4.000,00 Euro den in § 890 Abs. 1 ZPO vom Gesetzgeber festgelegten Rahmen.
18Ordnungsmittel i.S. des § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihren Zweck bemessen, der Sanktion des Verstoßes und der Vorbeugung weiterer Verstöße (BGH, GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung). Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten; eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH, GRUR 2004, 264, 268 - Euro-Einführungsrabatt).
19Zu berücksichtigen sind aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (so zur Vertragsstrafe: RGZ 86, 28, 29). Neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen haben die Ordnungsmittel einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter (BGH, GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt). Die Vorschrift des § 890 Abs. 1 ZPO zählt zu den Normen, deren Anwendung für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat (BVerfG, NJW 1991, 3139), weshalb die Verhängung von Ordnungsmitteln grundlegenden strafrechtlichen Prinzipen genügen muss (vgl. BVerfG, NJW 1981, 2457). Hierzu gehört das aus dem Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 1 GG, dem Rechtsstaatsprinzip sowie der wertsetzenden Entscheidung des Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schuldprinzip; jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht, setzt Schuld voraus (BVerfG, NVwZ 2008, 669; NJW 1981, 2457). Dabei erschöpft sich das Schuldprinzip nicht nur in der Frage, ob überhaupt eine Strafe oder Sanktion verhängt werden kann, sondern auch welches Gewicht diese haben darf. Die Strafe oder Sanktion muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen. Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verankerten Übermaßverbot (BVerfG, NVwZ 2008, 669).
20Die Verurteilung zu einen Ordnungsgeld genügt aber nur dann dem Schuld- und dem bei seiner Bemessung gleichfalls zu achtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rn. 40), wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners Berücksichtigung finden. Nur so kann eine Opfergleichheit bei denjenigen hergestellt werden, deren Taten im Unrechts- und Schuldgehalt vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 1. Juni 2015, 2 BvR 67/15, BeckRS 2015, 50926 Rn. 20). Der Grundsatz der Opfergleichheit hat in § 40 Abs. 2 StGB eine normative Ausprägung gefunden (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 40 Rn. 6), der für eine entsprechende und damit gerechte Bemessung der Strafe sorgen soll (Brandis, Geldstrafe und Nettoeinkommen, 1987, Kap. 3.1., S. 152). Danach ist bei Geldstrafen die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen, weil die Tagessatzhöhe entscheidend dafür ist, wie sich die Geldstrafe auf den Betroffenen auswirkt (Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 40 Rn. 6). Insoweit ist § 40 Abs. 2 StGB Ausdruck des Prinzips, dass eine Strafe tat- und schuldangemessen sein muss. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass für die gleiche Tat dem Wohlhabenden ein in gleicher Weise spürbarer Verlust wie dem Minderbemittelten zugefügt wird (BGH, NJW 1979, 2523; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 40 Rn. 6). Der Grundsatz der Opfergleichheit hat auch bei der Bemessung des Ordnungsgeldes Anwendung zu finden; auch beim Ordnungsgeld muss sichergestellt werden, dass vergleichbare Zuwiderhandlungen einen wirtschaftlichen potenten und einen auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesenen Schuldner gleich schwer treffen. Das Ordnungsgeld ist daher so zu bemessen, dass auch die in entsprechender Anwendung von § 40 Abs. 2 StGB zu errechnende Ersatzordnungshaft verhältnismäßig ist.
21Vorliegend erhält die Schuldnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nahe am Existenzminium Lebende sind von einer am Nettoeinkommensprinzip ausgerichteten Geldstrafe (oder Sanktion) systembedingt härter betroffen als Normalverdienende; ein Umstand, dem durch eine Senkung der Tagessatzhöhe Rechnung getragen werden kann (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 40 Rn. 6). Die Tagessatzhöhe wird durch das drei- bis vierfache der Differenz zwischen der erhaltenen Leistung und dem unerlässlichen Lebensunterhalt pro Tag, der sich auf 80 Prozent des Regelsatzes beläuft (so LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. Jan. 2007, L 7 SO 5672-06 ER/B, BeckRS 2009, 56542), begrenzt, wobei bei einer hohen Tagessatzanzahl eine weitere Verringerung angebracht sein kann (OLG Frankfurt, StV 2009, 137, 138). Im Einzelfall können selbst Tagessatzhöhen von 10,00 Euro übersetzt sein (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17. Juni 2015, 1 RVs 101/14, BeckRS 2015, 14327). Im Falle der Schuldnerin ist ein Tagessatz von 10,00 Euro angemessen; bei ihr wird das Arbeitslosengeld auf den Regelsatz aufgestockt, so dass ein Tagessatz von 10,00 Euro der 3,75-fachen der Differenz zum unerlässlichen Lebensunterhalt entspricht.
22Bei Zugrundelegung eines Tagessatzes von 10,00 Euro entspricht das festgesetzte Ordnungsgeld von 4.000,00 Euro 400 Tagessätzen und mithin einer rechnerischen Ersatzordnungshaft von über einem Jahr und einem Monat. Der Verhängung einer derart einschneidenden Sanktion steht bereits die Begrenzung der einzelnen Ordnungshaft auf sechs Monate entgegen, § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die auch für die Ersatzordnungshaft gilt (Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 890 Rn. 18).
23Das festzusetzende Ordnungsgeld kann sich vorliegend allerdings auch nicht an den vier Tagen Ersatzordnungshaft orientieren, da dies der Schwere des Verstoßes in keiner Weise gerecht würde. Das für das Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot, der Grundsatz der reformatio in peius, hindert den Senat allein an der Festsetzung einer vier Tage übersteigenden Ersatzordnungshaft, es zwingt ihn nicht, das Ordnungsgeld auf viermal 10,00 Euro herabzusetzen; insoweit ist allein das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld relevant.
24Der Senat erachtet vorliegend ein Ordnungsgeld von 750,00 Euro für angemessen. Der Verstoß der Schuldnerin wiegt so schwer, dass eine Ersatzordnungshaft von 75 Tagen gerechtfertigt wäre. Die Schuldnerin hatte auf der „Z“-Versammlung auf die Einstellung des Videos hingewiesen und die Anwesenden aufgefordert, dieses zu teilen. Damit hatte sie die Gefahr einer unkontrollierten Verbreitung geschaffen, die das Stehenlassen auf der Facebookseite gerade von „Z“, zu dem sie sich bewusst entschlossen hat, als besonders verwerflich erscheinen lässt. Für den im Begleittext namentlich benannten und der „Stasi-Methoden“ bezichtigten Gläubiger hat sich so die Wahrscheinlichkeit erhöht, als Repräsentant einer als feindlich empfunden Staatsgewalt wahrgenommen und auch außerhalb seiner Dienstgeschäfte verbal oder sogar körperlich angegangen zu werden.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Nach § 97 Abs. 2 ZPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen sind, wenn sie auf Grund neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Vorliegend hätte die Schuldnerin das Einstellen des Beitrages auf der Internetplattform „Youtube“ bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 29. April 2015 bestreiten und zu ihrer schlechten finanziellen Situation ausführen können. Hätte sie dies getan, wäre der Ordnungsmittelantrag, soweit er auf das Einstellen bei „Youtube“ gestützt war, vom Landgericht bereits in der Ausgangsentscheidung zurückgewiesen und das Ordnungsgeld für den verbleibenden Verstoß angemessen festgesetzt worden. Von daher sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt aufzuerlegen und die in erster Instanz entstandenen Kosten gegeneinander aufzuheben.
26Der Senat hat für den Gläubiger die Rechtsbeschwerde zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung im Hinblick auf das Fehlen von Entscheidungen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und der hierbei anzusetzenden Kriterien als zur Fortbildung des Rechts geboten erscheint, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
27Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
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