Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 53/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 85/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
I.
2Die Klägerin ist Transportversichererin der P… AG mit Sitz in E… und begehrt von der Beklagten aus übergegangenem Recht Ersatz für den Verlust einer Sendung ihrer Versicherungsnehmerin. Die P... AG beauftragte die Beklagte mit dem Transport einer Sendung von E... nach H... City in Taiwan. Die Beklagte übernahm die Sendung am 11.09.2014 am Sitz der Versicherungsnehmerin der Klägerin und wies ihr die Sendungsnummer 1… zu. Wegen der Einzelheiten des Frachtbriefs der Beklagten wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K1) Bezug genommen. Die von der Beklagten übernommene Sendung erreichte die vorgesehene Adressatin in Taiwan nicht. Unter dem 15.10.2014 teilte die Beklagte der P... AG mit, dass es nicht möglich gewesen sei, einen Zustellnachweis zu ermitteln. Wegen der Einzelheiten der Benachrichtigung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K2) verwiesen. Ausweislich der auf die Sendung bezogenen Handelsrechnung der Versicherungsnehmerin der Klägerin befanden sich in dem Paket mit einem Betrag von 7.962,50 USD berechnete W.... Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K3) Bezug genommen. Die P... AG bezifferte der Beklagten den ihr durch den Sendungsverlust entstandenen Schaden mit einer Schadensmeldung vom 16.10.2014 (Anlage K4) in Höhe des genannten Rechnungsbetrages. Zugleich meldete die P... AG den Schaden bei der Klägerin zur Regulierung an. Ausweislich eines Regulierungsschreibens vom 27.10.2014 an ihre Versicherungsnehmerin und ausweislich interner Buchungsunterlagen, wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen K7 und K8 verwiesen wird, zahlte die Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin wegen des Sendungsverlusts 6.168,66 €. Die Klägerin beauftragte ein Regressbüro mit der Beibringung der Forderung bei der Beklagten. Dieses forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.10.2014 (Anlage K7) zum Ausgleich der Forderung bis zum 18.11.2014 auf. Unter Berufung auf ihre Beförderungsbedingungen (Anlage B1) und die dort vorgesehene Haftungshöchstbegrenzung auf 510,- € zahlte die Beklagte an die Versicherungsnehmerin der Klägerin lediglich diesen Betrag zuzüglich der Transportkosten, insgesamt 688,25 €.
3Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin reguliert. In dem Paket hätten sich die in der Handelsrechnung aufgeführten W... befunden. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast zur Aufklärung des Verlusts der Sendung nicht nachgekommen, sie könne die konkreten Umstände und den Grund des Verlusts nicht eingrenzen, so dass ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten vermutet werde und sie sich gemäß § 435 HGB nicht auf eine Haftungsbegrenzung berufen könne.
4Die Klägerin hat zuletzt – nach einer Teilklagerücknahme in Höhe von 178,25 € – beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.480,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 zu zahlen.
6Die Beklagte hat beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, insbesondere eine Regulierung seitens der Klägerin. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass das übernommene Paket W... enthielt, dass die Handelsrechnung zu dem darauf angegebenen Datum erstellt wurde und dem Paket beigefügt war und dass die darin aufgeführte Ware einen entsprechenden Wert hatte. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf eine Scanübersicht (Anlage B2) und das Zeugnis eines namentlich nicht benannten Security Supervisors (vgl. Bl. 26 GA) behauptet, der Sendungsverlust sei auf dem Lufttransport eingetreten. Das Paket sei am 16.09.2014 am Kölner Flughafen letztmals physikalisch gescannt worden und dann in S…/China außer Kontrolle geraten. Von dort hätte es noch auf dem Luftweg auf die Philippinen und dann auf dem Luftweg weiter nach Taiwan verbracht werden sollen, bevor es in Taiwan per Lkw hätte ausgeliefert werden sollen. Aus dem Umstand, dass es in China und auf den Philippinen nicht mehr gescannt worden sei, sei zu folgern, dass das Paket in S… und damit auf dem Luftweg außer Kontrolle geraten sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass damit das Montrealer Übereinkommen anwendbar sei.
9Die Klägerin hat den von der Beklagten behaupteten Ablauf der Beförderung sowie behauptete physikalische Scanvorgänge mit Nichtwissen bestritten.
10Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.01.2015 Beweis erhoben über den Sendungsinhalt des von der Beklagten übernommenen Pakets durch schriftliche Vernehmung der Zeugin S.... Wegen des Umfangs und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss (Bl. 16-17 GA) sowie die schriftliche Zeugenaussage nebst Anlagen (Bl. 27-33 GA) verwiesen.
11Mit Urteil vom 16.04.2015, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte hafte der aktivlegitimierten Klägerin für den Sendungsverlust nach § 452 HGB i.V.m. §§ 425 Abs. 1, 435 HGB unbeschränkt. Das Montrealer Übereinkommen sei nicht anwendbar, da nicht feststehe, dass der Verlust während des Lufttransports eingetreten sei. Infolge der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass das Paket den von der Klägerin angegebenen Inhalt gehabt habe. Der Wert der Sendung ergebe sich gemäß § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB aus der Handelsrechnung. Auf eine Haftungsbegrenzung könne sich die Beklagte nicht berufen. Da sie der sie als Frachtführerin bei Sendungsverlust treffenden Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei, treffe sie eine Vermutung für ein qualifiziertes Verschulden. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin könne nicht bejaht werden, da die Beklagte nicht vorgetragen habe, wie wertdeklarierte Sendungen im Unterschied zu nicht wertdeklarierten Sendungen behandelt worden wären.
12Gegen das ihr am 16.04.2015 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 23.04.2015 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Berufung, die sie mit einem am 09.06.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
13Die Beklagte rügt die Anwendung des Landfrachtrechts als fehlerhaft. Der Sendungsverlust sei auf dem Luftweg eingetreten. Für einen physikalischen Scan des Pakets am Flughafen Köln bietet sie erstmals vollständigen Beweis an. Fehlerhaft habe das Landgericht auch die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Der Beweis des Paketinhalts und des Warenwerts könne entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als geführt angesehen werden. Einer unbegrenzten Haftung der Beklagten stehe die Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens entgegen.
14Die Beklagte beantragt,
15unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
16Die Klägerin beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und führt hierzu aus, die Beklagte habe erstinstanzlich zu den einzelnen Umständen der Beförderung nicht unter Beweisantritt vorgetragen. Der Beweisantritt erstmals in der Berufungsinstanz sei verspätet. Im Übrigen könne hier selbst aus einem Fehlen von Scans nicht sicher gefolgert werden, wo das Paket verloren gegangen sei.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 05.06.2015 (Bl. 89-93 GA) und ihren Schriftsatz vom 18.08.2015 (Bl. 124-126 GA) sowie die Berufungserwiderung der Klägerin vom 06.07.2015 (Bl. 114-121 GA) Bezug genommen.
20II.
21Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
221.
23Der der Klägerin vom Landgericht in der Hauptsache zugesprochene Betrag von 5.480,41 € steht ihr gegen die Beklagte aus §§ 425 Abs. 1, 435 HGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zu.
24Der auf die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangene Anspruch – aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen bestehen an einer Schadensregulierung durch sie keine vernünftigen Zweifel – ergibt sich aus deutschem Recht. Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten findet deutsches Recht Anwendung, da beide Vertragsparteien ihren Sitz in Deutschland haben und sich hier auch der Ort des Vertragsschlusses und der Übernahme des Frachtgutes befinden (vgl. Art. 3 und 5 Rom I-VO).
25Andere Vorschriften als diejenigen des deutschen Frachtrechts nach §§ 407 ff. HGB sind im Streitfall nicht anwendbar. Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens (MÜ), auf das sich die Beklagte anknüpfend an die Regelungen zum Multimodalvertrag gemäß §§ 452 ff. HGB beruft, greifen nicht ein.
26Der von der Beklagten vorgetragene Lufttransport von Deutschland nach Taiwan, auf welchem die Sendung, wie die Beklagte behauptet, verloren gegangen sein soll, unterfällt dem Montrealer Übereinkommen nicht. Gemäß Art. 1 Abs. 1 MÜ gilt das Übereinkommen für jede internationale Beförderung von Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Eine internationale Beförderung in diesem Sinne ist gemäß Art. 1 Abs. 2 MÜ allerdings nur eine solche, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Zwar ist Deutschland Vertragsstaat des Montrealer Übereinkommens, nicht jedoch Taiwan als Bestimmungsort. Der Beitritt der Volksrepublik China zum Montrealer Übereinkommen, die bezüglich Taiwans keine Erklärung gemäß Art. 56 MÜ abgegeben hat, ändert hieran nichts (vgl. auch Reuschle, Montrealer Übereinkommen, 2. Aufl., Art. 1 MÜ Rn. 30). Taiwan ist im Sinne des Übereinkommens als ein eigener Staat anzusehen. Aus dem gleichen Grund greifen auch die Regeln des Warschauer Abkommens nicht ein, dem Taiwan ebenfalls nicht beigetreten ist (vgl. Senatsurteil v. 17.01.2007 – I-18 U 98/05; OLG Köln, Urt. v. 16.01.2007 – 3 U 157/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.11.2006 – I-12 U 11/05, jeweils zitiert nach Juris; US Court of Appeals, 9th Circuit, Urt. v. 25.05.1999 – Mingtai Fire & Marine Insurance v. United Parcel Service).
27Selbst wenn das Montrealer Übereinkommen zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten anwendbar wäre, so könnte im Streitfall von einem Verlust des Frachtguts während der Luftbeförderung gemäß Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ nicht ausgegangen werden. Ist – wie hier – der Schadensort ungeklärt, so muss aufgrund der Beweisvermutung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ zwar derjenige, der den Verlusteintritt während der Luftbeförderung bestreitet, den Verlust während eines Oberflächentransports beweisen (Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 10. Aufl., Rn. 589). Da der Geschädigte aber im Regelfall keine Kenntnis von den Einzelheiten der Beförderung hat, trifft den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast, nach welcher der Frachtführer gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Verlusts vorzutragen, damit der Geschädigte die Möglichkeit hat, die von der Vorschrift aufgestellte Vermutung zu widerlegen (BGH, Urt. v. 10.05.2012 – I ZR 109/11 und Urt. v. 24.02.2011 – I ZR 91/10, Juris; Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., Art. 18 MÜ Rn. 38). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte – worauf der Senat bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Zu den Transport- und Verlustumständen hat die Beklagte kaum vorgetragen. Der von ihr mit der Anlage B2 vorgelegten Scanübersicht kommt keine ausreichende indizielle Bedeutung für einen Verlust auf dem Luftweg zu, da – worauf die Klägerin in der Berufungsinstanz zutreffend hingewiesen hat – die Scanabläufe der Beklagten intransparent sind. Auch die Darlegungen der Beklagten in der Berufungsinstanz genügen den an sie im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht. Die Scanabläufe werden von ihr weiterhin nicht im Einzelnen dargelegt. Es kommt hinzu, dass der Berücksichtigungsfähigkeit bestrittenen neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz ohnehin § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO entgegensteht.
28Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kann der Verlust auch nicht während einer dem Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ und damit der Luftbeförderung unterfallenden bloßen Zubringerfahrt eingetreten sein. Der als Verlustort in Betracht kommende Oberflächentransport in Deutschland beschränkte sich nach dem Vortrag der Beklagten nicht auf die Fahrt zum nächstgelegenen Flughafen.
29Kommen damit im Ergebnis spezielle Vorschriften für den Lufttransport nicht zur Anwendung, verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der §§ 407 ff. HGB. Die hiernach eingreifende Haftung der Beklagten nach § 425 Abs. 1 HGB ist nicht auf den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Wert von 510,- € beschränkt. Nach den Umständen des Falles spricht eine von der Beklagten nicht widerlegte Vermutung für ihr qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB. Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass der Sendungsverlust vorprozessual völlig ungeklärt geblieben ist, ist ein Anhaltspunkt für leichtfertiges Handeln und begründete eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten als Frachtführerin (vgl. Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., § 435 HGB Rn. 21c). Der Frachtführer muss in einem solchen Fall substantiiert die Umstände darlegen, die seines Wissens zufolge zum Schaden geführt haben und welche Schadensursachen er ermitteln konnte (Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., § 435 HGB Rn. 21c). Unzureichend ist die bloße Angabe des Verlustorts ohne Angabe zu den beteiligten Personen, zum Organisationsablauf des Transports, zu den Schadenverhütungsmaßnahmen sowie zu etwaigen Nachforschungen (Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., § 435 HGB Rn. 21c). Genügt der Vortrag des Frachtführers diesen Anforderungen nicht, so spricht eine Vermutung für sein qualifiziertes Verschulden (Koller, in: ders., Transportrecht, 8. Aufl., § 435 HGB Rn. 21c). So liegt es hier. Entsprechender Vortrag der Beklagten fehlt nicht nur in erster, sondern weiterhin auch in zweiter Instanz.
30Dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die verlorene Sendung den von der Versicherungsnehmerin der Klägerin angegebenen Inhalt und Wert hatte, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere angesichts der von der Zeugin S... eingereichten Packing List (Bl. 29 GA), nicht zu beanstanden. In der Regel ist der Fakturenwert - § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB entsprechend – ein Indiz für den Marktwert. Konkrete Einwände hat die Beklagte hiergegen nicht vorgebracht.
31Der auf die Klägerin übergegangene Ersatzanspruch ihrer Versicherungsnehmerin ist nicht um einen Mitverschuldensanteil reduziert. Zwar ergibt sich die Möglichkeit eines Mitverschuldens aus einem unterlassenen Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens. Diese Möglichkeit kommt bereits dann in Betracht, wenn der Wert eines Pakets etwa den zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstgrenze ausmacht (BGH, Urt. v. 30.01.2008 – I ZR 146/05, Juris). Insoweit ist jedoch gerichtsbekannt, dass die Beklagte auch Pakete mit höherem Wert als demjenigen im Streitfall zur Beförderung annimmt, ohne sie einer besonderen Behandlung zu unterziehen, solange es sich – wie hier – nicht um Verbotsgut handelt. Zu einer Anspruchskürzung führt es auch nicht, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Wertdeklaration unterlassen hat. Die unterlassene Wertdeklaration hat sich im Streitfall nicht ausgewirkt. Nach dem Vortrag der Beklagten soll das Paket Deutschland per Luftfracht verlassen haben. Dass sie aufgrund einer Wertdeklaration für den Rest der Strecke besondere Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
322.
33Der von der Klägerin geltend gemachte und ihr vom Landgericht zugesprochene Zinsanspruch aus dem Betrag der Hauptforderung ist wegen des Mahnschreibens des Regressbüros dem Grunde und der Höhe nach aus §§ 286, 288 BGB begründet.
34III.
35Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
36Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
37Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.480,41 € festgesetzt.
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