Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-6 UF 73/15

Tenor

  • I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.03.2015 - Az. 68 F 364/13 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß Ziffer 2. des Tenors abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.

  • II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben.

  • III. Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.625 €


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