Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 W 42/15
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.08.2015 wird der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24.07.2015 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Neubescheidung an den Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal zurückverwiesen.
2. Bei der erneuten Entscheidung ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht aus dem Grund zu verneinen, dass das Geld aus dem Verkauf des verunfallten Fahrzeugs (1.500 € abzgl. 250 € für die Ersatzbeschaffung) und die bereits geleistete Zahlung der Versicherung (7.330,65 €) als nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzendes Vermögen anzusehen seien.
3. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
3I.
4Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2015 den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, da die Antragstellerin trotz Fristsetzung gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die von dem Gericht gestellten Fragen nicht oder nicht vollständig beantwortet habe. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Datum vom 19.08.2015 sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie u.a. den Bewilligungsbescheid des I- Gelsenkirchen vom 13.02.2015 vorlegt. Hiernach bezieht die Familie der Klägerin Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II). Mit Nichtabhilfebeschluss vom 15.09.2015 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens nicht selber aufbringen könne. Nach dem vorgelegten Kaufvertrag habe sie für die Ersatzbeschaffung nur 250 € aufgewendet, allerdings habe sie für den Verkauf des verunfallten Wagens 1.200 € erhalten. Außerdem habe die Versicherung bereits 7.330,65 € gezahlt. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, was mit diesem Geld geschehen sei. Mit Schriftsatz vom 29.09.2015 hat die Antragstellerin im Einzelnen dargestellt, dass das erhaltene Geld bereits ausgegeben sei. Private Schulden seien damit beglichen worden. Außerdem sei die Antragstellerin mit ihrer Familie im vergangenen Jahr in die Türkei geflogen, um Verwandte zu besuchen.
5II.
61.
7Zweifelhaft könnte bereits sein, ob die genannten Zahlungen überhaupt als einsetzbares Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen sind. Immerhin handelte es sich um Restitutionsleistungen, die wie das Schmerzensgeld (vgl. dazu Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17.07.2013 – 4 W 312/13) zweckgebunden sein könnten. In der Regel ist es einer Partei aber nicht zuzumuten (§ 115 Abs. 3 S. 1 ZPO), zweckgebundenes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 115 Rn. 60 m.w.N.).
82.
9Jedenfalls ist die sofortige Beschwerde hier aber begründet, weil die Antragstellerin nunmehr Angaben gemacht hat, aus welchen folgt, dass einzusetzendes Einkommen nicht vorhanden ist. Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei für Gerichts- und Anwaltskosten ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Mit ihrem Schriftsatz vom 29.09.2015 hat die Antragstellerin dargelegt, dass die erhaltenen Zahlungen bereits verbraucht seien. Bei der Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, nachgeholtes Vorbringen oder nachgereichte Belege müssen deshalb berücksichtigt werden (Geimer in Zöller, ZPO, § 118 Rn. 17a). Die Schilderung in dem genannten Schriftsatz ist nachvollziehbar, so dass nach dem aktuellen Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin – die mit ihrer Familie Sozialleistungen empfängt – Vermögen besitzt, welches sie einzusetzen hätte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher nicht aus dem Grund zu verneinen, dass die im Tenor genannten Geldbeträge als nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzendes Vermögen anzusehen seien.
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