Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 W 42/15

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.08.2015 wird der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24.07.2015 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Neubescheidung an den Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal zurückverwiesen.

2. Bei der erneuten Entscheidung ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht aus dem Grund zu verneinen, dass das Geld aus dem Verkauf des verunfallten Fahrzeugs (1.500 € abzgl. 250 € für die Ersatzbeschaffung) und die bereits geleistete Zahlung der Versicherung (7.330,65 €) als nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzendes Vermögen anzusehen seien.

3. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).


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