Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 163/09 (V)

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 28.01.2009 (BK8-08/1835-11) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 65 % und die Bundesnetzagentur zu 35 %. Die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur tragen diese zu 70 % und die Betroffene zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen trägt diese selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgend festgesetzt:

Bis zum 27.02.2012 auf bis zu € …

Bis zum 29.06.2015 auf € …

Sodann auf € …

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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