Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 4/15 [AktE]

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.05.2015 gegen den Zwischenbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschließlich der in der Beschwerdeinstanz den Antragstellern entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre.

Der Geschäftswert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.


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A.

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B.

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II.

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III.

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