Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 Ws 358/15

Tenor

  • 1.     Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt N. in E. wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. September 2015 (22 Ks 2/15) aufgehoben.

  • 2.     Der Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts K. vom 28. Mai 2015 wird dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer zu erstattende Gebühren und Auslagen in Höhe von weiteren 252,28 Euro (in Worten: zweihundertzweiundfünfzig 28/100 Euro) festgesetzt werden.

  • 3.     Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


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